Telefonterror - gegen welche Gesetze verstoßen?

4. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
MarcoG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Telefonterror - gegen welche Gesetze verstoßen?

Hallo, ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen.

Ich habe schon ein wenig im Forum rum gesucht, ob es so einen ähnlichen Fall schon gibt, aber bin nicht wirklich fündig geworden.

Ich und meine Familie werden schon seit ca. 3 Jahren davon einem/ (möglicherweise) zwei Mädchen terrorisiert.

Das ganz fing vor ca. 3 Jahren hat sich eins dieser zwei Mädchen in meinen Bruder verliebt und seid dem Telefonterror bei uns gemacht.
Die Mädchen, damals stellte sich raus, dass es zwei waren holten sich die Nummer von einer ihrer Freundinnen, da wir eine Geheimnummer haben und diese nicht im Telefonbuch steht.
Seit dem Tag als sie die Nummer hatten gab es ca. ½ Jahr nur Telefonterror bei uns und das jeden Tag. Dann nach ließ es ein wenig nach und der Terror war nicht mehr jeden Tag und Fasenweise hat/haben sie auch ganz aufgehört anzurufen. Vor ca. einem ¾ Jahr ging es wieder los…
Es ist eigentlich jeden Tag und es folgen mehrere Anrufe hintereinander.
Sogar an Heiligabend ging das immer weiter, darauf hin rief der Freund von meiner Cousine bei ihr auf dem Handy an um nach zu hören wie ihr Name ist, da wir und vergewissern wollten, ob es noch immer das/die gleiche/n war/en wie vor ca.3 Jahren.
Auf den Anruf meldete Sie sich nicht und rief weiter bei uns zuhause an.
Nach dem sie die weiteren Tag bei uns zuhause Terror gemacht hat, hat/haben sie auch auf dem Handy (des Freundes meiner Cousine) angerufen. Nach vielen Anrufen auf dem Handy rief er das Mädchen erneut an und drohte mit dem Anwalt wenn sie noch einmal anrufen würde, außerdem fragte er sie wie ihr Namen ist und woher sie die Nummer von unserem Haustelefon habe.
Sie sprach (was verwunderlich war) und es ist die selbe wie vor 3 Jahren.
Aber trotz das sie ihm gesagt hat wie ihr Name ist ruft sie noch immer bei uns zuhause an. Es kam auch schon vor, dass sie SMS auf unser Telefon geschickt hat, schon ca. 8 mal. In diesen Textnachrichten, die dann von einem Automaten vorgelesen werden, stand drin: „Ich krieg dich Marco“, „Torsten du bist ein Egoisten*******“ oder „Torsten Kannst du mir bitte die Handynummer von dir schicken“
Daraufhin haben wir auch die Nummer von dem/den Mädchen rausbekommen, da der Automat von dem die Nachricht vorgelesen wird auch die Nummer vorließ der die Sms abgeschickt hat.

Um diese/s Mädchen anzeigen zu können, muss ich ja zuerst Beweise habe, wie kann ich das jetzt am besten machen und wie sollte ich weiter gegen diese Mädchen vorgehen.

Wenn vielleicht einer weiß ob dieses/diese Mädchen bei dem Telefonterror auch gegen Rechtvorschriften verstoßen haben, könntet ihr die auch dazu schreiben.

Danke schon mal im Voraus

Marco

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17 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)
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#2
 Von 
guest123-336
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

@MarcoG
Ich kann mich dem Ratschlag von Herrn Roenner nur anschließen. Wenn Sie dann noch weitergehende Fragen haben, fragen Sie. Andere, unsacheliche Anmerkungen mancher Forumsteilnehmer einfach überlesen und ignorieren.
Mit freundlichem Gruß

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#4
 Von 
MarcoG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sammel ich denn jetzt am besten Beweise dagegen, weil ohne das kann ich ja schlecht was machen...

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#5
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie können eine Fangschaltung beantragen und mit der Ergebnisliste eine einstweilige Verfügung nach § 1 Gewaltschutzgesetz beantragen.

Es empfielt sich u.U. die Einrichtung einer zweiten Geheimnummer, die nur vertrauenswürdigen Personen mitgeteilt wird, sodass sich die Täterin auf der alten Nummer austoben kann, während man auf der neuen hoffentlich beruhigter den Hörer abnehmen kann.

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich habe allerdings den Eindruck, dass dieses Gesetz gerade hinsichtlich des §1 Absatz 2 Nr.2 relativ schwammig formuliert ist, insbesondere ist nicht näher festgelegt, welche unter Schranke an eine unzumutbare Belästigung anzulegen ist oder wann man von einer Verfolgung durch Fernkommunikationsmittel sprechen kann. Da hier auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Anrufers/der Anruferin tangiert ist, sollte das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine zu geringen Anforderungen an den Umfang einer solchen Belästigung stellen.

Wie sieht es eigentlich bei solchen zivilrechtlichen Maßnahmen und der Fangschaltung mit den Kosten aus? Diese bei den potenziell geringen Anforderungen für eine solche Anordnung dem Anrufer/der Anruferin aufzuerlegen, halte ich für problematisch, da es im allgemeinen für den Anrufer nach der Formulierung des Gesetzes nicht absehbar ist, wann er mit sowas zu rechnen hat, insbesondere, wenn es vorab möglicherweise nicht einmal angedroht wurde (was hier ja geschehen ist).

-- Editiert von danielB am 05.01.2006 17:48:50

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#7
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

@ DanielB: Was die Nachstellungen anbelangt, halte ich § 1 Abs 2 Nr. 2 b GewSchG absolut nicht für schwammig, denn eine wesentliche Formulierung haben Sie evtl. überlesen:

quote:<hr size=1 noshade>... eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass er sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. <hr size=1 noshade>
Wenn ich jemandem nachweislich untersage, mich zu Hause anzurufen oder anderweitig Kontakt mit mir aufzunehmen und er tut es trotzdem und das nicht nur einmal, dann muss sich die Person erstens nicht wundern, wenn sie eine EV ins Haus bekommt - und wenn ich die Nachweise zur EV-Erlangung nur über eine Fangschaltung erbringen kann, dann auch zweitens nicht über eine zivilrechtliche Einforderung der Kostenübernahme.

Deswegen ist auch wichtig, bei Antragstellung diese Mitteilung des ausdrücklich erklärten Willens möglichst nachzuweisen, sei es durch Zeugen, schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein oder z.B. über ein eindeutiges Anwaltsschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Thabea:
Wenn man tatsächlich schriftlich den Zugang des ausdrücklich erklärten Willens in einer solchen Form nachweist, kann das wohl wirklich niemanden mehr unvorbereitet treffen, das sehe ich ein. Nur leider sagen wohl nicht alle, die potentiellen Telefonterror betreiben ja ihren Namen und insofern können Kosten für eine Fangschaltung ja auch schon vorher entstehen.

Allerdings sagt das Gesetz nicht explizit wann denn die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten ist und bei Nachstellungen ebenso wie bei Telefonanrufen könnte man sich ja auch schon bei wenigen Anrufen oder Begegnungen gestört fühlen und deswegen solche Maßnahmen beantragen.

Es ist wohl auch eher so, dass gar nicht der Fernkommunikations- sondern der Nachstellungsfall der wirklich kritische ist. Die Welt ist nun einmal klein und es könnte gut sein, dass 'Täter' und 'Opfer' im Sinne des Gesetzes gerade dadurch aufeinander treffen, dass sie in der Nähe voneinander wohnen, arbeiten oder auch ihre Freizeit verbringen. Der letzte Punkt ist wohl der heikelste, denn freier Zugang zur Wohnung und zur Arbeit ohne erhebliche Umwege dürfte ja im großen und ganzen noch zu den berechtigten Interessen zählen. Wenn der 'Täter' dagegen sich in seiner Freizeit im Lieblingslokal eines seiner Freunde, dass zufällig auch oft vom 'Opfer' besucht wird, besuchen möchte wird es schon schwieriger. Verbietet man dem 'Täter' den Besuch, so wird relativ massiv in dessen allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Grundgesetz) eingegriffen, andererseits möchte man dem 'Opfer' eben auch nicht zumuten, sich ein anderes Lokal auszusuchen oder die Anwesendheit des 'Täters' dort zu ertragen. Deswegen sollten die Gerichte mit Anordnungen, der Täter soll bestimmte Orte nicht mehr aufhalten eher zurückhaltend umgehen.

-- Editiert von danielB am 06.01.2006 00:42:47

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich sehe auch eine neue Möglichkeit, wie jemand, der einem anderen das Leben möglichst unangenehm machen möchte, wenn die Gerichte dabei mitspielen, das Gesetz genau dazu nutzen könnte:
Er braucht ja nur herauszufinden, wo sich die andere Person, die er zum 'Täter' erheben möchte, sich regelmäßig aufhält, dort dieser selbst ständig über den Weg laufen und den Gerichten erzählen, der 'Täter' stellt ihm dort nach, um diesem dann den weiteren Aufenthalt an diesen Orten verbieten zu lassen.
Genauso könnte man, wenn man es hinbekommen hat, dass der 'Täter' keine Zusammentreffen mit einem mehr herbeiführen darf, versuchen diese zu inszenieren. Kommt dabei der 'Täter' in die Nähe des 'Opfers', würde ihm, wenn das 'Opfer' das geschickt anstellt, ohnehin nicht gegeglaubt, versucht er diesem krampfhaft auszuweichen kann ihn das 'Opfer' den beliebig durch die Gegend hetzen. Versuche die EV aufheben zu lassen mit dieser Begründung würden wohl auch eher scheitern, wenn der 'Täter' es nicht hinbekommt, glaubwürdige Zeugen die genau dieses Verhalten des 'Opfers' bestätigen können, aufzutreiben.

-- Editiert von danielB am 06.01.2006 01:08:36

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#10
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

@ danielB: Irgendwie erinnert mich Ihre Argumentation an die vieler Stalker, die in der Hauptverhandlung wegen des Widerspruchs gegen die EV empört die Einschränkung ihrer persönlichen Grundrechte beklagen, weil sie z.B., obwohl weit entfernt in einer anderen Stadt wohnend, in der um den Wohnsitz des Opfers verhängten Bannmeile plötzlich ganz viele Freunde hätten, die sie nun alle nicht mehr besuchen könnten und auf die Aufforderung, diese mit Namen und Anschrift ad hoc zu benennen, damit sie als Zeugen geladen werden könnten, mit einem Mal ganz fürchterlich ins Stocken geraten. ;)

Sicherlich kommt es, wie in vielen anderen Fällen auch, immer auf die Verhältnismäßigkeit der von Gerichten eingesetzten Mittel an, die sich aber mit einem gesunden Menschenverstand erschließen lässt. Deshalb muss auch im Gesetz nicht eine Liste mit exakter Art und Anzahl von unerwünschten Kontaktaufnahmen aufgeführt sein, die die Unzumutbarkeit definiert.

Das erinnert mich wiederum an die Diskussion über die vorgelegten Gesetzentwürfe zu einem Stalkingstrafrechtsparagrafen, wobei sich Bundestag und Bundesrat gegenseitig vorwerfen, der jeweilige Entwurf würde wegen unbestimmter Rechtsbegriffe nicht dem verfassungsgemäßen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

Allerdings lassen sich solche schwammigen Begriffe sehr oft im StGB finden, z.B. beim Tatbestand der Beleidigung. Wann darf sich denn jemand beleidigt fühlen? Hier gibt es auch keine Liste. Oder Nötigung: Was ist denn ein 'empfindliches Übel'? Ein Kothaufen vor der Tür oder muss schon Mord und Totschlag angedroht werden?

Staatssekretär Hartenbach, auf dem internat. Stalkingsymposium in Kassel am 11.11.05 den schon längst vom Bundesrat abgeschmetterten Regierungsentwurf als den einzig durchsetzbaren lobend, auf die Frage nach dieser Widersprüchlichkeit: "Ja wollen Sie mich jetzt hier etwa nach Gesetzen von 1874 fragen, die schon längst durch die Rechtssprechung gefestigt sind?" Einen Kommentar erspare ich mir.

Wer ein Gesetz aus egal welcher Motivation heraus gegen einen anderen Menschen missbrauchen will , der versucht es auch, ganz gleich wie dieses ausformuliert ist. Und diese Missbräuche kommen unter Stalkern, die ihre Opfer anschuldigen, gar nicht selten vor.

Bestes Beispiel mal wieder dieses:
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2206678

In diesem Fall hatte der Täter mit bloßen Behauptungen ohne jegliche Nachweise beim AG Leipzig tatsächlich eine EV gegen seine unerreichbare Angebetete und deren frühere Vermieterfamilie bekommen, die allerdings nach der Hauptverhandlung ganz schnell wieder aufgehoben wurde, nachdem ersichtlich war, dass es keinerlei Beweise dafür gab, dass die Antragsgegner den Antragsteller angerufen hätten, dafür aber die Akte bei der StA Koblenz bzgl. tausender nachgewiesener Anrufe des Täters in Rettert schon auf 1.500 Blatt angewachsen war.

Fredirike hier im Forum erfährt es ja auch am eigenen Leib.

Jedes Gesetz kann versucht werden zu missbrauchen, aber deswegen können wir nicht die Gesetze abschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Thabea:
Der Fall, in dem Täter und Opfer soweit auseinanderwohnen, dass der Täter unter normalen Umständen nie in der Bannmeile vorbeikommt, ist wohl noch der einfachste. Da das Gesetz noch neu ist, mag das in den jetzigen Fällen auch noch überwiegen. Aber das wird sich meiner Meinung nach vermutlich ändern. Denn ich würde schon davon ausgehen, dass Täter und Opfer, bevor es zum Stalking kommt, einmal abgesehen von Promi-Stalkern sich irgendwo begegnen müssen. Das wird aller Wahrscheinlichkeit nach an einem der Orte sein, wo der Stalker oder sein Opfer wohnen, arbeiten oder häufiger ihre Freizeit verbringen. Wenn Täter und Opfer in einer Stadt wohnen, könnte das mit der Bannmeile schon komplizierter werden. Dann könnte es zum Beispiel sein, dass die übliche Strecke von der Wohnung des Täters zu der seines besten Freundes oder zur Arbeit ausgerechnet die Wohnung des Opfers liegt. Je nach verkehrstechnischer Gestaltung der Wohngegend könnte es unter Umständen für den Täter nicht so einfach möglich sein, die Wohnung des Opfers in einer Entfernung von über 100m zu umfahren, dies gilt insbesondere, wenn der Täter öffentlichen Verkehrsmittel verwendet, deren Linien gerade dort vorbeiführen. Außerhalb des unmittelbaren Innenstadtbereichs ist es selbst in Großstädten nicht immer so einfach bestimmte Gegenden großräumig zu umfahren, eine halbe Stunde Umweg mag für seltene Freizeitangelegenheiten (die Geburtstagsfeier eines ungeliebten Verwandten) vielleicht vertretbar sein, für den täglichen Weg zur Arbeit wohl eher nicht. Auch stellt sich die Frage, was denn ein berechtiges Interesse ist. Zählt dazu zum Beispiel die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen? Soweit er nicht an deren Planung beteiligt ist, kann er sich deren Route nicht aussuchen, wenn doch und sich das ganze auch noch gegen solche Bannmeilen richtet, könnte der Wohngegend des Opfers eine hohe symbolische Bedeutung zukommen und es wäre eine durchaus interessante Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten wäre, dies als berechtigtes Interesse auszulegen.

Für kritischer halte ich aber ohnehin den Punkte, dem Täter den Aufenthalt an Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält zu verbieten bzw. zu weitreichende Verbote Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf öffentliche Verkehrsmittel in dem Sinne das der Täter auch für ihn sinnvolle Verbindungen nicht nutzen darf weil er mit dem Opfer zusammentreffen könnte oder sich das Opfer oft dort aufhält, könnte schnell zur Folge haben, dass seine Bewegungsfreiheit auch in und zu Gebieten, in denen das Opfer sich in aller Regel nicht aufhält, massiv eingeschränkt wird. Aber auch die Anwendung von Aufenthaltsverboten auf Orte, an denen sich Täter und Opfer schon vorher oft aufgehalten haben (wo sie sich vielleicht kennengelernt haben, obwohl das Opfer bei echtem Stalking diesen Ort wohl mit negativen Erinnerungen verbindet!) oder die wenigen Gaststätten, die es in einem Dorf, in dem der Täter Freunde oder Verwandte hat, dürfte problematisch sein.

Der verlinkte Beispielfall und der beschriebene passen leider nicht ganz zusammen, ist vielleicht der Link falsch?

Ansonsten zum Thema anderer unbestimmte Strafgesetze: Die Beleidigung ist wohl in der Tat ein Extremfall, zumal der Gesetzestext fahrlässige Begehung nicht unter Strafe stellt (liegt die vielleicht vor, wenn der Täter aus mangelden Sprachkenntnissen Wörter in einem Kontext benutzt, wo sie beleidigend wirken können?) und zum anderen, wenn es nicht um Fäkalsprache geht, manchmal sehr schwer zu trennen ist, was eine Schmähkritik ist oder nur eine sehr deutliche aber noch zulässige Art etwas auszudrücken. Ich glaube bei keinem anderen Delikt werden soviele Entscheidungen durch höhere Instanzen oder das Verfassungsgericht einkassiert wie bei diesem. Als Beispiel das berühmte Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder", die Polizeivariante A.C.A.B. führt immer mal wieder zu Verurteilungen der Amtsgerichte, auch wenn diese selten bis Karlsruhe Bestand haben.

Die Nötigung ist da schon wesentlich klarer, auch wenn es auch bei diesem Delikt einige Grenzfälle gibt und bei der Zweiten-Reihe-Rechtssprechung des BGH noch die verfassungsrechtliche Überprüfung aussteht (wird vielleicht in den nächsten Jahren wegen der Kasernenblockaden anläßlich des Irak-Konflikts nachgeholt).

Der Begriff empfindliches Übel ist zwar in der Tat recht dehnbar, vor allem ist für eine Nötigung aber erforderlich, dass jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gedrängt werden soll. Nötigung ist es dann, wenn ein deutliches Mißverhältnis zwischen Drohung oder Gewalt einerseits und dem Ziel andererseits besteht. So ist es nicht verwerflich, bei einer berechtigten zivilrechtlichen Forderungen mit einer Strafanzeige zu drohen, sehr wohl aber von jemandem ohne eine solche Grundlage Geld zu fordern oder die Angst des Opfers zu anderen eigennützigen Zwecken zu nutzen, wenn einem das nicht wegen anderer Gesetze zusteht.

Das Gewaltschutzgesetz ist im übrigen nicht vor allem ein Strafgesetz, aber eröffnet schon ganz neue Dimensionen des Mißbrauches. Natürlich kann man sich auch Straftaten anderer Art ausdenken oder sogar einiges dafür tun, dass es so aussieht, als hätte der Angezeigte das getan. Bei den meisten Straftaten muss benötigt man aber schon einige kriminelle Energie und muß vieles Bedenken, damit sowas plausibel erscheint. Beim Gewaltschutzgesetz dagegen ist das meiner Meinung nach einfacher: Wenn man mit dem vermeintlichen Täter nur oft genug inszeniert zusammentrifft und diese Treffen nachweisen kann und behauptet, er stellt einem nach, dann würde man dessen Versuche, das abzustreiten, da ihn die Sache möglicherweise unvorbereitet trifft, nicht unbedingt sonderlich ernst nehmen (der Stalker würde das wahrscheinlich auch abstreiten) und das Verbot, weitere Zusammentreffen herbeizuführen verhängen. Das Opfer hat durchaus auch die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass es zu solchen kommt und wenn es dem Täter nicht gelingt dafür Beweise zu sammeln, kann er auf lange Sicht dafür ins Gefängnis kommen - ohne ansonsten nur eine Straftat begangen zu haben!
Bei allen anderen mir bekannten Straftaten wird von einem Täter deutlich mehr aktives Handeln verlangt, ob er weiter andere zu irgendwas nötigt, stiehlt oder sie beleidigt oder auch nur falsch parkt, kann er aktiv beeinflussen, ob es Zusammentreffen mit einer Person gibt oder nicht aber nur eingeschränkt. Würde er, wenn er das Opfer sieht, weglaufen und dabei vom Opfer oder noch besser einem anderen Zeugen beobachtet, könnte das Opfer behauptet, der Täter habe ihm nachgestellt, aber später Angst vor Entdeckung gehabt...

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#12
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

@ danielB: Bannmeilen von 200 oder 300 m werden i.d.R. nur verhängt, wenn Täter und Opfer in weiter voneinander entfernten Orten wohnen; leben sie am selben Ort betragen sie meist 50 m oder gar noch weniger.

Die Bezeichnung "weiträumig umfahren" kenne ich eher aus den Verkehrsnachrichten, wenn sich z.B. ein Demonstrationszug durch die Stadt bewegt und für Verkehrsstaus und gesperrte Straßen sorgt und somit etliche Bürger einige Kilometer Umweg fahren müssen, als dass sich das auf einen Täter bezöge, der dem Wohnhaus des Opfers einen Steinwurf weit ausweichen muss.

Eine EV, die dann auch noch ein Hauptverfahren übersteht, bekommt ein Opfer auch nicht erlassen, wenn der Täter gerade zweimal vorm Haus des Opfers gestanden und dreimal angerufen hat, sondern erst, wenn durch die dann nachzuweisenden Belästigungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers dieses in ihrer Freiheit bereits massiv beeinträchtigt ist, sodass der Täter daraufhin durch die angeordnete Abstandshaltung evtl. Beeinträchtigungen seiner eigenen Fortbewegungsfreiheit hinnehmen muss.

Würde die Vorstellung des Täters, durch ein nachträgliches Erfinden von vermeintlich berechtigten Interessen sich über die erlassene richterliche Anordnung hinwegsetzen zu können, zum Ziel führen, würde die Intention des GewSchG komplett konterkariert werden.

Was Zusammentreffen in der Freizeit anbelangt, muss der Täter auch nicht Gefahr laufen, sich ohne sein Wissen strafbar zu machen, wenn vielleicht höchstens ein oder zwei 'Freizeitbannmeilen' mit in die EV aufgenommen sind (bei mehr spielen die Richter ohnehin nicht mit, wenn überhaupt) und wenn der Passus beinhaltet ist, dass sich der Täter bei zufälligen Begegnungen zu entfernen und den festgelegten Abstand wieder herzustellen hat.

Dann weiß er genau, was er zu tun und zu lassen hat und bekommt diese Verfügung vom Gerichtsvollzieher sogar noch ins Haus geliefert, anders als das StGB, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt wird und wem immer noch nicht klar ist, was in Deutschland alles strafbar ist, wastl erst die Lektüre empfehlen muss. ;)

§ 4 GewSchG lässt sich nicht leichter missbrauchen als §§ der StPO, zumal zu bedenken ist, dass ein Opfer, das erst den umständlichen vorgeschalteten Weg über das Zivilgericht auf sich genommen hat und in den meisten Fällen noch die Anwesenheit des Täters im Gerichtssaal über sich ergehen lassen musste, vor allem eins will: Ruhe! ... und nicht noch dem Täter hinterlaufen.

Ferner kenne ich aus den zahlreichen mir bekannten Fällen, dass die StA`en nur die absolut sicher nachzuweisenden Verstöße überhaupt zur Anklage bringen, der überwiegende Teil, der möglicherweise auf etwas wackeligen Beinen steht und ein sicheres Urteil gefährdet, bleibt dabei außen vor. Die angeklagten 3.481 Verstöße im Rettert-Fall sind doch auch nur die Spitze des Eisberges von mehreren Hunderttausenden, wenn nicht gar Millionen von Anrufen in dem Dorf und in Wiesbaden, aber nur solche, die über Aufzeichnungen der Bewohner mit den Einzelverbindungsnachweisen des Täters deckungsgleich sind und nur von den beiden Familien, die noch eine EV gegen den Täter haben.

quote:<hr size=1 noshade>Der verlinkte Beispielfall und der beschriebene passen leider nicht ganz zusammen, ist vielleicht der Link falsch? <hr size=1 noshade>
Eben doch, er passt zu dem von Ihnen im vorangegangenen Posting beschriebenen konstruierten Fall, dass jemand einem anderen vermeintliche Nachstellungen in die Schuhe schieben will um so eine EV gegen den vermeintlichen Täter zu erlangen und genau das hat der Leipziger Täter gegen die Opfer versucht und ist dabei in der Hauptverhandlung gescheitert. Ferner bezog sich der Link auf den Ausgangsfall von MarcoG - nämlich Telefonterror.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Thabea:
Ich kenne nun keine konkreten Fälle von Stalking, Sie scheinen sich dagegen mit dem Thema praktisch und in großem Umfang zu beschäftigen. Insoweit macht das für mich eine vernünftige Diskussion auf der Basis realer Szenarien relativ schwierig. Dem Gesetzestext nach sind relativ weitreichende Beschränkungen möglich, wie man die Interessen des Täters und Opfers bei den Maßnahmen nach §1 Absatz 1 gegeneinander abzuwägen hat, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, nur dass diese erforderlich sein müssen. Im Polizeirecht werden 'notwendig' und 'erforderlich' meiner Erfahrung nach zumindest von der Polizei sehr großzügig ausgelegt. Die Gerichte scheinen sich dagegen nach Ihrer Schilderung überwiegend um eine möglichst verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu bemühen.

Das die Freiheit des Opfers durch Stalking eingeschränkt wird kann ich schon nachvollziehen, um den Belästigungen aus eigenem Antrieb zu entgehen bleibt dem Opfer nur ein Vermeidungsverhalten und somit wird die persönliche Freiheit durch das Verhalten des Täters faktisch ausgehölt . Es ist schon bemerkenswert, wie ähnlich das Verfassungsgericht im Volkszählungsurteil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet.

Würde die Vorstellung des Täters, durch ein nachträgliches Erfinden von vermeintlich berechtigten Interessen sich über die erlassene richterliche Anordnung hinwegsetzen zu können, zum Ziel führen, würde die Intention des GewSchG komplett konterkariert werden.
In gewissem Umfang mag das stimmen, ich frage mich allerdings, wann und wo der Täter seine Interessen, die die Bannmeile um ihre Wohnung betreffen allgemein oder auch speziell geltend machen soll, insbesondere wenn es nicht um Forderungen an das Opfer geht. Auch stellt sich natürlich die Frage (das Beispiel Versammlung habe ich ja angegeben, was denn ein berechtiges Interesse ist) was ein berechtigtes Interesse ist und wie der Täter erkennen soll, ob im Einzelfall ein berechtigtes Interesse vorliegt oder nicht. Interessant ist auch im Hinblick auf die Strafvorschrift, zum einen: was passiert, wenn der Täter die Aussage verweigert (wie soll man ihm nachweisen, dass er keinem berechtigen Interesse nachging?), zum anderen, was ist, wenn man es für möglich hält, dass der Täter zu Unrecht angenommen hat, dass er ein berechtigtes Interesse hatte (Irrtum über Tatumstände?). Ärgerlich könnte es jedoch werden, wenn der Täter berechtigte Interessen als Vorwand dafür nutzt, um in die Nähe des Opfers zu kommen. Wenn innerhalb der Bannmeile irgendein Imbiß, Kino oder irgendeine andere Einrichtung ist, bei der man etwas vorbestellen kann, dann könnte der Täter versuchen, genau das zu tun, um dann weil die Nutzung bestellter Leistungen ja schon in seinem Interesse liegt (sonst muss er für etwas, dass er nicht bekommen hat bezahlen oder wird auf einer schwarzen Liste geführt) das vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Bezüglich der Festlegung der Orte, wo das Opfer auch noch Ruhe vor dem Täter haben soll, würde mich die Handhabung des theoretischen(?) Falles interessieren, in dem Täter und Opfer beide nachweisen könnten, dass sie sich eventuell schon jahrelang beide dort aufgehalten haben, bevor das Stalking überhaupt angefangen hat, bzw. Orte wo der Täter sich möglicherweise sogar öfter aufgehalten hat als das Opfer. Hätte das Opfer Aussicht darauf, auch solche bei den zwei Orten zu berücksichtigen? Anderer theoretischer Fall: Mal angenommen Täter und Opfer wohnen im Dorf und es geht um die Dorfkneipe. Würden Geburtstagsfeiern von Freunden des Täters oder familiäre Angelegenheiten dort als berechtigtes Interesse zählen. Würde man dafür, da diese Einrichtungen oftmals eine Art Monopolstellung haben überhaupt ein Aufenthaltsverbot durchsetzen können?

Zum verlinkten Artikel möchte ich allerdings anmerken, dass dort nichts davon drinsteht, dass der Herr den Spieß umgedreht hat. Im übrigen hat der Herr meiner Meinung nach auch den größstmöglichen Fehler gemacht, den man sich vorstellen kann: Die Strafverfolgungsbehörden oder ihre Vertreter als Ziele zu wählen führt nämlich genau dazu, was sich andere Stalking-Opfer wohl wünschen; nämlich dass die Behörden sich wirklich umfassend mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen und sich darum bemühen, diese auch auszuschöpfen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

@ danielB:

quote:<hr size=1 noshade>Die Gerichte scheinen sich dagegen nach Ihrer Schilderung überwiegend um eine möglichst verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu bemühen. <hr size=1 noshade>
Die ist sicherlich immer zu berücksichtigen, allerdings ist dadurch die Justiz nicht von einer Umsetzung eines seit vier Jahren in Kraft befindlichen verfassungskonformen Gesetzes in die Praxis entbunden, wie es leider vielfach zu diagnostizieren ist und wiederholt auch vom BMJ öffentlich gerügt wird.

Wenn trotz eindeutiger und mit zahlreichen unumstößlichen Beweisen versehene Anträge auf Schutzanordnungen diese grundsätzlich nicht erlassen werden, in Hauptverhandlungen 29 % der Opfer zu einem Vergleich gedrängt werden, der eine Sanktionsmöglichkeit bei weiteren Tathandlungen nach § 4 GewSchG ausschließt, bei tatsächlich erlassener EV die Verfahren wegen der Verstöße dagegen nach § 4 GewSchG trotz des Offizialdelikts zu mehr als 2/3 und bei StGB-Verstößen zu ca. 90 % eingestellt werden, braucht man sich sicherlich nicht zu wundern, dass jedes vierte Opfer an Selbstmord denkt (D) und 7 % den Suizid in die Tat umsetzen (internat. in Ländern mit Antistalkinggesetzen, Zahlen für D diesbzgl. nicht vorliegend).

Hinzu kommt, dass das GewSchG für einen adäquaten Schutz vor Stalkern, zeitnahen erforderlichen Eingreifens vor erneuten Übergriffen und gleichzeitige Abschreckung der Täter absolut unzureichend ist, wie einige auch in Deutschland durchgeführte Studien ergeben haben und der Bürger nach einigen Gesetzesinitiativen der Länder und des Bundes noch immer auf ein effizientes und praktikables Ergebnis in StGB und StPO wartet.

quote:<hr size=1 noshade>Das die Freiheit des Opfers durch Stalking eingeschränkt wird kann ich schon nachvollziehen, um den Belästigungen aus eigenem Antrieb zu entgehen bleibt dem Opfer nur ein Vermeidungsverhalten und somit wird die persönliche Freiheit durch das Verhalten des Täters faktisch ausgehölt . <hr size=1 noshade>
Wohl wahr.

quote:<hr size=1 noshade>Es ist schon bemerkenswert, wie ähnlich das Verfassungsgericht im Volkszählungsurteil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet. <hr size=1 noshade>
Wenn ich auch gestehen muss, dieses Urteil jetzt nicht herausgesucht zu haben, kann ich mir am entfernten Horizont sicherlich Parallelen vorstellen, aber möchten Sie unter Berücksichtigung der o.g. Fakten die Erhebung einer öffentlichen Datensammlung mit den permanenten physischen und psychischen Verletzungen durch einen Stalker mittels ständiger realer (!) Verfolgung über einen langen Zeitraum vergleichen?

quote:<hr size=1 noshade>ich frage mich allerdings, wann und wo der Täter seine Interessen, die die Bannmeile um ihre Wohnung betreffen allgemein oder auch speziell geltend machen soll, insbesondere wenn es nicht um Forderungen an das Opfer geht. <hr size=1 noshade>
Ich habe den Eindruck, dass die Verfahrensweise noch nicht ganz klar geworden ist, deshalb Schritt für Schritt an einem Beispiel:

Täter (T) verfolgt Opfer (O) durch Fernkommunikationsmittel (Tel.-Anrufe, Faxe, E-Mails, Briefe, SMS etc.), lauert jede Nacht stundenlang bei Minustemperaturen vorm Haus, bewirft die Fenster mit Matschklumpen und Stöckchen, und klingelt. Wenn O morgens das Haus verlässt, quatscht T O mit Drohungen voll, die für O eindeutig sind, aber nicht den Tatbestand nach § 241 StGB erfüllen, verfolgt O und das auch noch im Auto bis zur Arbeit. Nach Dienstschluss von O wartet T schon, um O weiter zum Fittnessclub und später nach Hause zu verfolgen und ihr auf dem Weg zum Haus zu sagen, wie ungerecht sie sei, was sie anderen Menschen antäte, dass sie nie mit T sprechen würde, dass sie nur an sich selber denken würde und sie schon eines Tages sehen werde, was ihr dann blühen würde. 'Ja, und egal, was passiert, eines Tages werden wir da oben vereint sein.'

So geht das jeden Tag, manchmal auch mit ein paar Tagen Pause und kein StGB § greift, bis O schon gesundheitlich geschädigt ist, ihr droht, die Arbeit zu velieren und sie überlegt, heimlich umzuziehen. Sie geht allein nicht mehr aus dem Haus oder übernachtet bei Freunden. Nun führt O die ganze Zeit Tagebuch, sammelt Beweise und Zeugen und beantragt damit eine EV am AG. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Tathandlungen noch straffrei.

Jetzt ergeht z.B. nach § 1 GewSchG ein Beschluss, dass sich T u.A. dem Wohnsitz von O, ihrer Arbeitsstätte, ihrem Fitnessclub und ihr selbst nicht weiter als 50 m nähern, keinen Kontakt zu ihr - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - aufnehmen darf und bei zufälligen Begegnungen den festgelegten Abstand wieder herzustellen hat (Aufenthaltsverbote sind übrigens auch für öffentliche Einrichtungen durchzusetzen).

Diesem Beschluss ist ab hier Folge zu leisten. Hält sich T nicht daran, macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar.

Nun fühlt T sich in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und legt gegen den Beschluss Widerspruch ein und begründet ihn z.B. damit, dass gegenüber von Wohnhaus O ein Supermarkt liegt, in dem er ständig einkauft und somit ein berechtigtes Interesse vorliegen würde. Das sieht das Gericht aber nach einer Hauptverhandlung unter Abwägung der Interessen mit Urteil nicht so, denn T kann auch woanders einkaufen gehen und bestätigt den Beschluss per Urteil, da T die Freiheitsrechte von O über einen längeren Zeitraum massivst verletzt hat, sodass T daraufhin durch die angeordnete Abstandshaltung evtl. Beeinträchtigungen seiner eigenen Fortbewegungsfreiheit hinnehmen muss. Die in diesem Urteil festgelegten Anordnungen hat T unter Strafandrohung bei Missachtung zu befolgen. Das ggf. berechtigte Interesse wurde bis hierhin ausreichend berücksichtigt, sodass später keine Ausreden für Verstöße vorgebracht werden können.

Angenommen O hätte auch noch die Dorfkneipe mit in den Beschluss aufnehmen lassen, kann es sein, dass nach Abwägung der Interessen dieser Punkt im Urteil nicht bestätigt wird, die restlichen Maßgaben aber erhalten bleiben.
Bei der Beantragung solch wahrscheinlich strittiger Punkte, sollte man auch vorsichtig sein, um nicht vom Richter in einen beliebten Vergleich getrieben zu werden, durch den sich der Antrag bzgl. der mögl. späteren Strafverfolgung erledigt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Auch stellt sich natürlich die Frage (das Beispiel Versammlung habe ich ja angegeben, was denn ein berechtiges Interesse ist) was ein berechtigtes Interesse ist und wie der Täter erkennen soll, ob im Einzelfall ein berechtigtes Interesse vorliegt oder nicht. <hr size=1 noshade>
Nochmal - wenn die EV per Beschluss oder Urteil erlassen worden ist, weiß der Täter genau, was für ihn strafbar ist. Diese richterliche Anordnung kann nicht durch eigene konträre Auffassungen oder Handlungen außer Kraft gesetzt werden.

Gut, Genossen von T könnten eine Demo organisieren und genehmigt bekommen, die genau an O`s Haus vorbeizieht, wobei sich niemand strafbar machen würde, sofern der Zug, wie beantragt und genehmigt, friedlich und unvermummt vorbeizieht, aber einer würde sich strafbar machen, wenn er nicht die um das Haus von O für ihn persönlich geltende Bannmeile umlaufen würde, nämlich der Täter.

quote:<hr size=1 noshade>Zum verlinkten Artikel möchte ich allerdings anmerken, dass dort nichts davon drinsteht, dass der Herr den Spieß umgedreht hat. <hr size=1 noshade>
Diese Aktion mit den EV`en gegen die Opfer ist auch schon ein Dreivierteljahr her und daher im aktuellen Artikel über den jetzigen Prozess nicht erwähnt. Dafür habe ich die Hintergründe ja auch hinter dem von mir gesetzten Link genannt und da ich den Fall sowie die Betroffenen seit Langem kenne, kann ich Ihnen versichern, dass es so ist, genauso wie die Tatsache, dass über den Jahreswechsel die nächste Strafanzeige hereinschneite, einer der Nebenkläger hätte angeblich den Täter am Telefon bedroht. Komisch nur, dass zu der Zeit das Telefon nachweislich ausgestöpselt war.

quote:<hr size=1 noshade>Im übrigen hat der Herr meiner Meinung nach auch den größstmöglichen Fehler gemacht, den man sich vorstellen kann: Die Strafverfolgungsbehörden oder ihre Vertreter als Ziele zu wählen führt nämlich genau dazu, was sich andere Stalking-Opfer wohl wünschen; nämlich dass die Behörden sich wirklich umfassend mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen und sich darum bemühen, diese auch auszuschöpfen. <hr size=1 noshade>
Genauso ist es. Vor zwei Jahren wurde der Fall nur belächelt, nachdem sich die Bewohner an die Medien wandten, kam in die Ermittlungsarbeiten zunehmlicher Schwung und seitdem der Täter z.T. die Polizeidienststellen lahmgelegt hat, gehörten auch solche Sprüche wie 'dann ziehen Sie doch einfach den Telefonstecker raus' der Vergangenheit an.

Dem Jagdeifer des StA`, den Täter weggesperrt sehen zu wollen, hat es bestimmt auch keinen Abbruch getan, dass er das 'Real Life' am eigenen Leibe erleben durfte, wenn auch nur zu Dienstzeiten. ;)



-- Editiert von Thabea am 15.01.2006 10:13:49

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#15
 Von 
bad-homburger
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 45x hilfreich)

Um wieder zum Hauptthema zurück zu kommen:
Wer ist er Netzbetreiber ihres Anschlusses?
Haben Sie bereits in irgendeiner Form rechtliche Schritte eingeleitet?

Man kann, und das macht jeder Netzbetreiber, einen Recall Trace anfordern, d.h. es werden über einen Zeitraum (geht auch nachträglich) sämtliche Übermittelte Datensätze zurückverfolgt, wobei es gleichgültig ist ob die Rufnummer übermittelt wird oder nicht.

Die Datensätze können von der Staatsanwaltschaft nach Beschluss angefordert werden. Es ist nicht so woe im Krimi, wenn der Entführer anruft: Halten Sie ihn solange wie möglich dran, ... wenn der Call Datensatz übermittelt ist, ist er übermittelt, .... der Rest ist Ermittlungssache der Strafverfolgungsbehörden.

Beste Grüße
bad-homburger@arcor.de

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#16
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo bad-homburger,

technisch dürfte die Rückverfolgung das geringere Problem sein, sondern eher die Antragstellung der StA und Beschlussfassung des Gerichtes, den Telekommunikationsanbieter zur Übermittlung der Daten aufzufordern, solange noch kein Straftatbestand vorliegt.

Eine derartige - aus Opfersicht wünschenswerte - Vorgehensweise unter solchen Bedingungen ist mir jedenfalls nicht bekannt, aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren, wenn Sie dafür konkrete Beispiele haben.

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#17
 Von 
bad-homburger
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 45x hilfreich)

@ thabea

Ich selbst arbeite bei einem Netzbetreiber im Betrieb, es geht. Mailen Sie mich bitte an, zwischenzeitliche besorge ich die Information über den verlauf, bitte schicken Sie mir eine Mail, da diese G10 Maßnahmen gegen sämtliche TD/TK Gesetze "verstoßen" dies ist eine recht heikle Maßnahme.

Beste Grüße
bad-homburger@arcor.de

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