Thc im Straßenverkehr--Einspruch einlegen??

16. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
cdichtl83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Thc im Straßenverkehr--Einspruch einlegen??

Hallo ihr Interessierten und Rechtsbelehrten

Habe gestern denn Strafbefehl erhalten...

zum Sachverhalt...
ich wurde am 12.2. um 5:45 Uhr morgens fünf meter nach der Parklücke angehalten...Im Strafbefehl steht gecshrieben: Drogenbedingt bremsten sie zu spät und abrupt ab, so dass sie mit ihren Vorderrädern auf der ***straße zum Stehen gekommen sind.
Um 06:09Uhr wurde Blut entnommen Ergebnis:
Tetrahydrocannabinolkonzentratieon 4,1 ng/ml Blut
11-Nor-delta-9-tetrahydrocannabinol-9-carbonsäure von 39 ng/ml Blut
zweites müsste meineswissens der THC-COOH-Wert sein...Abbaunebenproduct

strafbar das ganze als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr§§316 Abs.1 und 2 ,69 ,69a, StGB

Das schlimmste jedoch Urteil:
40 Tagessätze zu 30€ also 1200€ und 9 monate ohne Führerschein!!

JETZT STELLT SICH MIR DIR FRAGE OB ICH EINSPRUCH EINLEGEN SOLL ODER NICHT?????
Gründe:
Erstens mal ist die Aussage mit dem "dass meine Vorderräder auf der Hauptstraße gestanden sind" völlig überzogen, es war so dass ich aus dem Parkplatz fuhr und bis zur Hauptstraße vor, dann kam von links ein Polizeiauto, ich musste eh warten, sie fuhren ganz langsam an meiner Front vorbei (auf derer Spur) und haben dann halt rechts angehalten...ich setzte meine Brille auf, schnallte mich an (WEIß, DASS DAS BISSCHEN SPÄT WAR) ja und bevor ich dann losfuhr drehten sie mit Blaulicht um...mir war ja klar dass es vorbei war..;-)
der eigentliche Grund, was die Polizisten sagten warum sie mich angehalten hatten war, dass ich zu stark abgebremst hab und nicht angeschnallt war...

ALSO: Ich geh davon aus, dadurch,dass das soüberzogen dargestellt ist, ist auch die Strafe so hoch....
( nochmal, ich fahre einen Avant, wenn ich mit meinen Vorderrädern auf der Straße stehe nimmt meine Motorhaube so viel Platz ein, dass keiner mer auf dieser Spur vorbeikommt...)

und die Sache ist auch die, als sie mich aufgehalten haben im Februar hatte ich auch noch eine Arbeit, seit zwei Monaten bin ich nun Arbeitslos....und im September gehe ich wieder zur schule....kann ich dadurch evtl. die Geldstrafe reduzieren...???

UND ich habe sämtl. LKW Führerscheine, wenn ich durch die ganze Prozedur gehe...MPU etc. bekomm ich meinen KOMPLETTEN Führerschein wieder zurück...?????

KURZ NOCH MAL DIE KERNFRAGEN:
-Soll ich Einspruch auf den Strafbefehl einlegen??wenn wegen:
---falsche Darstellung der "Straftat" (s.o. Vorderräder auf Vorfahrtstraße)
---da ich jetzt arbeitslos bin und evtl weniger Geldstrafe zahle
---ob ich meinen Führerschein mit LKW-Scheinen zurückbekomm

Habe gehört dass man bei nem Einspruch oft eine Verhandlung bekommt, und das dann teurer wird.

Währe super wenn mir jemand da irgendwie weiterhilft, guter Rat ist jetzt wichtig!!!!
Vielen Dank im voraus schon mal für Zuschriften mit TIPPS; TRICKS; RAT UND TAT

DANKE
mfg chris(d)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ein Einspruch ist nicht sinnvoll.

§ 316 ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das heißt, man wird alleine dafür bestraft, dass man theoretisch hätte jemanden gefährden können. Nach dieser Vorschrift wird man auch dann bestraft, wenn man ohne jegliche Gefährdung anderer völlig sicher durch die Gegend fährt.

Das heißt in Ihrem konkreten Fall: Obgleich die Begründung für den Strafbefehl in der Tat etwas komisch formuliert ist, ist die Bestrafung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auch die Anzahl der Tagessätze ist in Ordnung. 40TS sind für einen § 316 sozusagen "Standard".

Die Höhe der Tagessätze spricht dafür, dass das Gericht ein Monatseinkommen von 900,- Euro angenommen hat. Ob das zuviel oder zu wenig ist, können Sie selbst anhand Ihres tatsächlichen Einkommens ausrechnen.

Auch die 9 Monate Sperre sind "Standard". Nach Ablauf dieser Sperrfrist können Sie Ihren Führerschein neu beantragen. Bei einer Verurteilung wegen Drogen ist aber eine MPU sehr wahrscheinlich, sowie die künftige Vorlage regelmäßiger Drogenscreenings.

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#2
 Von 
cdichtl83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke schon mal...
es ist so, dass ich das aber eigentlich nicht wirklich akzeptiere, da das ja echt nicht so war....
Meine Freundin war mit im Auto, sie hat ja die situatioan auch gesehen....oder ist es trotzdem sinnlos zwei Beamten zu wiedersprechen....

und zur Höhe der Strafe: Ich bin ja vor zwei Monaten ca gekündigt worden, erhalte deshalb auch keinen Lohn, dann ist doch din Einspruch in dieser Hinsicht zumindest sinnvoll, oder??

MfG Chris

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sabbele1984
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 224x hilfreich)

Es geht doch nicht darum wie es ganz genau war, wie justice05 schreibt. Es wird angenommen was passieren hätte können

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
erhalte deshalb auch keinen Lohn, dann ist doch din Einspruch in dieser Hinsicht zumindest sinnvoll, oder??



Die Frage ist wovon leben Sie den ALG I ALG II?

Auch dies ist zur Berechnung der Geldstrafe heranzuziehen, der Mindestsatz Geldstrafe liegt bei 5,- wobei selbst ALG II Bezieher i.d.R. 10 Euro Tagessatz haben.

Es kann Ratenzahlung beantragt werden.

Vielleicht haben Sie das ganze noch nicht verstanden, Sie sind bekifft Auto gefahren, und haben dabei andere gefährdet. Das tut jeder der bekifft fährt. Auf die Darstellung der Polizei kommt es gar nicht an. Hätten die Sie auf der Autobahn angehalten weil Sie Ihren Führerschein sehen wollten, und die Nummer wäre rausgekommen, wären Sie genau so bestraft worden.

Was im übrigen auch richtig ist. Ich lade Sie gerne mal zu mir auf die Dienststelle ein, und dann gucken wir mal Fotos.

erhalte deshalb auch keinen Lohn, dann ist doch din Einspruch in dieser Hinsicht zumindest sinnvoll, oder??



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Sie sollten den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen und dann unter Vorlager aktueller Verdienstabrechnungen / ALG I/II Bescheide die Höhe Ihres Nettoeinkommens nachweisen.

Was die Anzahl der TS und die Dauer des FE-Entzuges betrifft, ist justice zuzustimmen. Sie liegen absolut im Standardbereich. Die aus Ihrer Sicht "überzogene" Schilderung dürfte sich hier nicht ausgewirkt haben.

Und selbst wenn:

Stellen Sie sich vor, in der Hauptverhandlung werden die Polizisten als Zeugen vernommen. Was glauben Sie wohl, werden die dort übereinstimmend angeben? Das das, was sie in ihren eigenen Bericht geschrieben haben, eigentlich totaler Unsinn ist?

Ergo: Lassen Sie das mal lieber bleiben...von dem Strafbefehl kommen Sie nicht runter.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Eines sollte nicht unerwähnt bleiben:

Gegenwärtig nehmen viele Gerichte an, dass die Entnahme einer Blutprobe jedenfalls dann unzulässig sein soll, wenn nicht zumindest vorher versucht wurde, einen Eilrichter zu erreichen. Das kann sogar zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Möglicherweise ist es auch in Ihrem Fall unterlassen worden, vor der Entnahme einen Eilrichter anzurufen.

Das kann allerdings (vernünftig) nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes überprüft werden, den Sie natürlich bezahlen müssen. Aber was sind schon 500-1000 Euro gegen die Geldstrafe, 9 Monate FE-Entzug und die Tatsache, dann kriminell vorbestraft zu sein..

Im Übrigen habe ich kürzlich eine Entscheidung gesehen, wonach einem Angeklagten wegen der Schwiergkeit der Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn sich der Angeklagte auf ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe beruft...

Vielleicht sollten Sie sich doch mal anwaltlich beraten lassen. Eine Erstberatung erhalten Sie über den ADAC häufig kostenlos oder - bei Bedürftigkeit - auch mittels Beratungshilfeschein vom Amtsgericht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cdichtl83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

es ist gar nicht so als würd ich nicht einsehen was ich falsch gemacht habe, es geht mir nur darum, ob das nicht möglich ist, dass man da Einspruch einlegt,(und auch Chancen hat), NUR aus dem Grund, weil der Sachverhalt Übertrieben geschildert wurde...Andere, die erwischt wurden haben NUR eine Ordnungswiedrigkeit begangen und nicht gleich eine Straftat, bei der die Strafe zu hoch ist.


Zu RECHTSMACHER-PvDE-MITTE:
ab diesen Monat bekomme ich arbeitslosengeld 1.
den Monat davor bekam ich noch meinen Lohn...war freigestellt..
und ab September gehe ich zur Schule, da bekomme ich wenn, BAFÖG
Habe gelesen, dass man Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze einlegen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulassennn
Danke IHNEN


Danke Sabbele1984

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Die Auffassung von Justice005 kann ich nicht teilen.

Ab 1 ng/ml (2mg/ml in Mecklenburg-Vorpommern) aktivem THC ist von einer berauschten Fahrt auszugehen. Ohne Ausfallerscheinungen liegt dann eine Ordnungswidrigkeit gemäß $ 24a StVG (relative Fahruntauglichkeit) vor. Dies hätte bei einem Ersttäter 500€ Bußgeld, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und Verfahrenskosten in Höhe von ca. 250€ zur Folge.

Werden durch die berauschte Fahrt andere gefährdet oder gar geschädigt käme § 315c StGB zur Anwendung. Dieser § wurde hier nicht zugrunde gelegt. Also kam es nach Ansicht der Polizisten nicht zu einer Gefährdung.

Hier haben wir es mit § 316 StGB zu tun. Dieser kommt zur Anwendung wenn es zu rauschbedingeten Ausfallerscheinungen kam, die zur absoluten Fahruntüchtigkeit führten. Diese kann ich anhand der, allerdings subjektiven Schilderung, des TE nicht erkennen. Um das wirklich beurteilen zu können müsste man aber auch die Darstellung der Polizisten kennen.

Daher könnte es sinnvoll sein Einspruch einzulegen um Zeit zu gewinnen, und einen Anwalt mit der Akteneinsicht und einer Beratung nach Einsichtnahme zu beauftragen. Danach könnte man den Einspruch zurückziehen oder eben vor Gericht ziehen um den Vorwurf einer Straftat weg zu bekommen wodurch nur die Ordnungswidrigkeit übrigbleiben würde.

Allerdings blieben auch dann Fahreignungszweifel, die in Form eines ärztlichen Gutachtens und oder einer MPU auszuräumen wären. Sollte das nicht fristgerecht gelingen, wovon in aller Regel auszugehen ist, würde die Fahrerlaubnis entzogen und erst nach bestandener MPU wieder neu erteilt werden.


Möglich wäre auch ein Isolierter Einspruch beschränkt auf die Höhe des Tagessatzes mit Hinweis (und Nachweis) der veränderten Einkommensverhältnisse. Dafür würde man keinen Anwalt benötigen.

Wenn ich das richtig verstanden habe wurde die Fahrerlaubnis im Februar vorläufig entzogen, und nun im Juli eine Sperrfrist von 9 Monaten verhängt. Richtig? Dann wäre die Sperrfrist mit 14 Monaten doch recht lange.

Wie oft und wie viel wurde vor der Kontrolle konsumiert?
Hat sich der Konsum seitdem geändert, und wenn ja in wiefern?
Wurden Konsumangaben gegenüber der Polizei gemacht?

Es können nach Sperrfristende sämtliche Führerscheinklassen wieder neu erteilt werden. Für den LKW-Schein ist aber ein augenärztliches Gutachten erforderlich. Ein Sehtest für die Klasse B reicht hier nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Für eine genaue Beurteilung ist der Sachverhalt (insbesondere auch in Hinblick auf ggf. festgestellte Ausfallerscheinungen, die zum § 316 StGB führen können) nicht ausreichend genau dargestellt.

Da hier offensichtlich auch LKW-FS usw. betroffen sind (was am Ende teuer werden kann --> Wiedererlangung), sollte man in den sauren Apfel beissen und einen auf diesem Gebiet versierten Anwalt mit der Verteidigung beauftragen.

quote:<hr size=1 noshade>der Mindestsatz Geldstrafe liegt bei 5,- <hr size=1 noshade>


Prinzipiell liegt der bei 1,00 €. Die Mindestanzahl TS liegt bei 5 (Stück)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Prinzipiell liegt der bei 1,00 €. Die Mindestanzahl TS liegt bei 5 (Stück)


Stimmt, da haben Sie wohl recht....

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

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