Hallo zusammen,
Ich habe eine dringende Frage bezüglich eines Eintrags im einfachen polizeilichen führungszeugnis :
Im November 2014 bin ich zu 2,5 Jahren auf Bewährung (bewährungszeit 4 Jahre) wegen btmg verurteilt worden. Ist dieser Eintrag aktuell noch in meinen führungszeugnis? Die Verurteilung war nach Erwachsenen Strafrecht. Aus §§34 und 36 bzrg werde ich leider nicht ganz schlau.
Vielen Dank für eure Antworten
-- Editiert von Sabrina01 am 20.09.2020 18:51
Tilgung führungszeugnis 1.0
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Niemand wird zu 2,5 Jahren auf Bewährung verurteilt - jedenfalls nicht in D, wo die Obergrenze bei 2 Jahren liegt.
Hab gerade nochmal nachgesehen. Sie haben recht. In der eigentlichen Verhandlung war das Urteil 2,5 Jahre, ich bin jedoch in Berufung gegangen und da war die Strafe 10 Monate auf 4 Jahre Bewährung. Danke für ihren Hinweis.
Die Hauptverhandlung (berufungsverhandlung) war am 27.11.2014. Weiß nicht wann das Urteil dann rechtskräftig ist und ob ich das auch beachten muss.
-- Editiert von Sabrina01 am 20.09.2020 19:39
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ZitatIst dieser Eintrag aktuell noch in meinen führungszeugnis? :
Wenn es außer dieser keine weitere Verurteilung gibt und irgendwann Ende 2018/Anfang 2019 der Gerichtsbeschluss über den Straferlass kam = nein.
Von 30 Monaten in erster Instanz auf 10 Monate in der Berufung ist schon beachtlich. Wie hat man denn das geschafft?
Ich weiß nicht, ich bin kein Anwalt, jedenfalls hat er seinen Job gut gemacht ich weiß nicht, ob ich so einen Brief bekommen habe. Das wr die letzte Strafe, davor hatte ich auch schon einige Einträge (alle wegen btmg)
Zitatich weiß nicht, ob ich so einen Brief bekommen habe :
Das wäre aber entscheidend für die Beantwortung Deiner Frage.
Zitatdavor hatte ich auch schon einige Einträge (alle wegen btmg) :
Wenn da eine weitere Freiheitsstrafe dabei ist, ist die Frist für die letzte Verurteilung = 5 Jahre und 10 Monate, gerechnet ab dem Tag des erstinstanzlichen Urteils. Ist keine Freiheitsstrafe dabei, ist sie = 3 Jahre, bzw. in dem Fall 4, aufgrund der 4jährigen Bewährungszeit. Es käme dann wie gesagt auf den Beschluss an.
Dann wären meine Einträge, unabhängig von den Beschluss, spätestens Ende des Monats getilgt, wenn ich das richtig verstanden habe. Ich habe mir seit dem nichts mehr zu Schulden kommen lassen, wozu es zu einer Verlängerung der tilgungszeit hätte kommen können.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Information.
ZitatDann wären meine Einträge, unabhängig von den Beschluss, :
Nein, Bewährungsstrafen werden erst dann getilgt, wenn der Beschluss zum BZR gemeldet ist. Auch wenn die eigentliche Tilgungsfrist abgelaufen ist. § 37, Abs. 2 BZRG.
Zitat:
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.09.2020 10:08
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