Tilgungsfrist - Was steht zum heutigen Tage in meinem polizeilichen Führungszeugnis ?

8. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Heintz2002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsfrist - Was steht zum heutigen Tage in meinem polizeilichen Führungszeugnis ?

Guten Tag,

ich hab da mal eine Frage.
10/1999 wurde ich zu 100 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung

und

06/2002 zu 50 Tagessätzen wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt.

Was steht zum heutigem Tage in meinem polizeilichen Führungszeugnis ?

Ich habe mir ausgerechnet dass keine Eintragung vorliegen dürfte.
Dass die Eintragungen beide noch im BZR stehen ist mir klar.

Gruß + Danke im Voraus

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Gleiche Frage, gleiche Antwort:
Nach §§33,34,38 BZRG stand die Trunkenheitsfahrt bis 06/2005 drin, die gefährliche Körperverletzung dagegen steht weil es mehr als eine Verurteilung im Zentralregister gibt bis zur Tilgung aller Verurteilungen im Führungszeugnis. Die Tilgungsfrist für die gefährliche Körperverletzung läuft nach §46 BZRG 10/2009 ab, die der Trunkenheitsfahrt schon 06/2007, nach §47 BZRG wird aber erst getilgt, wenn alles zu tilgen ist...

Wenn HerbertB jetzt zu einer neuen Strafe verurteilt würde, würde diese für wenigstens 3 die alte für 5 weitere Jahre im Führungszeugnis erscheinen (wonach richtet sich eigentlich die Tilgung bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt, das werden doch wohl nicht ernsthaft 15 Jahre sein???)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

die gefährliche Körperverletzung dagegen steht weil es mehr als eine Verurteilung im Zentralregister gibt bis zur Tilgung aller Verurteilungen im Führungszeugnis

Nein, denn das gilt nicht bis zur Tilgung aller Verurteilungen aus dem BZR nach § 45 BZRG , also der Frist nach § 46 BZRG sondern bis zur Tilgung aller Verurteilungen aus dem FZ, also der Frist nach § 34 BZRG (hier iVm. § 38 BZRG ). Und dort ist die zeitlich am längsten aufzunehmene in 06/2005 zu tilgen. Somit entfallen im FZ auch alle anderen Verurteilungen die bis dahin Tilgungsreife erlangt haben.

Das Führungszeugnis ist sauber. Die Tilgungsfristen richten sich in beiden Fällen nach § 34 BZRG iVm. § 38 BZRG (3 Jahre seit der letzten Verurteilung)

Beide Verurteilungen wurden aus dem FZ in 06/05 getilgt (§§ 34(1)1a iVm. 38(1) BZRG )

Aus dem BZR werden beide Verurteilungen in 10/2010 getilgt, wobei ab 10/2009 keine Auskunft mehr erteilt wird. §§ 46(1) 1a und 2a iVm. 47(3); 45(1),(2) BZRG)

Richtig ist, daß falls es jetzt nochmals eine Verurteilung (gleich welcher Höhe) geben sollte, auch die beiden alten Verurteilungen wieder mit ins FZ kämen, da sie noch im BZR stehen, aber aktuell ist das FZ sauber.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Bob:
Sie haben recht, ich dachte eigentlich, dass ich das Registerrecht inzwischen ganz gut durchschaue, aber hier habe ich etwas durcheinandergebracht. :(

Mich würde aber weiterhin interessieren, wie lange Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach §46 BZRG im Register eingetragen sind, 15+1 Jahre kommen mir etwas lang vor...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heintz2002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke !

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@ Daniel B.

Ich tippe mal darauf, daß sich das nach der Höhe der vorbehaltenen Strafe richtet, also 5 oder 10 Jahre nach § 46 (1) 1a, bzw. 2a BZRG

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen