Tilgungsfrist bzw. Löschfrist BZRG

18. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
max1501
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Tilgungsfrist bzw. Löschfrist BZRG

Hallo,

mal angenommen, Herr Meier wurde in 1997 wegen einer Straftat zu 100 Tagessätzen a 55DM verurteilt und in 2002 wegen einer Straftat zu 1 Jahr Haft, die auf 36 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Seit der letzten Verurteilung hat sich Herr Meier nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Wann sollten diese Eintragungen in der uneingeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister gelöscht sein?
Sind das 10 Jahre + 1 Jahr Strafmaß + 1 Jahr Überliegefrist, also 2002 + 10 + 1 +1 = 2014, oder 10 Jahre + 3 Jahre Bewährungszeit + 1 Jahr Überliegefrist, also 2002 + 10 + 3 + 1 = 2016? Oder gar mehr?

Vielen Dank

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Sind das 10 Jahre + 1 Jahr Strafmaß + 1 Jahr Überliegefrist, also 2002 + 10 + 1 +1 = 2014


Das 1 Jahr Strafmaß kommt in diesem Fall nicht dazu, also 2002+10+1 =2013

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
max1501
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Ui, das wäre ja prima! Aber warum wird das Strafmaß in diesem Fall nicht dazu gerechnet? Weil es Bewährung war?

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Ja.

Es liegt nämlich der Fall von §46(1) Nr. 2b BZRG vor
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

Und wenn man in §46(3) BZRG schaut (In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. ), sieht man, dass "Nr. 2, Buchstabe b" nicht dabei ist.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
max1501
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Super, vielen Dank für die Auskünfte! Wenn ich schon bewerten dürfte, gäbs 5 Sterne!!

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
max1501
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich muss das Thema nochmals hoch holen.

Frage:

Wenn die Eintragungen getilgt wurden und nach der Überliegefrist gelöscht wurden, sind die Einträge dann definitiv weg, gelöscht, entfernt und für NIEMANDEN mehr sichtbar? Auch nicht für Gericht bzw. Staatsanwaltschaft?

Mich verunsichert der Gesetzestext bezgl. Tilgung u. Löschung.

Es heißt da in §51 "(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden."

§52 kommt aber mit Ausnahmen daher.

Das gibt mir Grund zu der Annahme, dass auch getilgte bzw. gelöschte Eintragungen für gewisse Stellen doch noch sichtbar sind und in Ausnahmefällen laut §52 verwendet werden dürfen.

Ja was jetzt nun, sind die Eintragungen gelöscht oder nicht? Wenn sie gelöscht sind, wozu dann §52?

Würde ein Richter bzw. eine berechtigte Behörde nach §52 in einem neuen Verfahren Jahre nach Tilgung bzw. Löschung alter Einträge doch noch anhand des BZRG die Altlasten sehen? Oder gibt es da noch andere Quellen?

Vielen Dank
Max

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""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
sind die Einträge dann definitiv weg, gelöscht, entfernt und für NIEMANDEN mehr sichtbar?


Ja

quote:

Auch nicht für Gericht bzw. Staatsanwaltschaft?


Nein, auch für die nicht

quote:
Oder gibt es da noch andere Quellen?


Bingo !

Eine Verurteilung kann zwar nach 5 Jahren, bzw. 6 Jahren aus dem BZR raus sein, aber noch nach 10 Jahren z.B. in der Führerscheinakte oder dem Verkehrszentralregister vermerkt sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
max1501
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort!

D. h. wenn ich die Selbstauskunft nach §42 beantragt und eingesehen habe und dort keine Eintragungen stehen, sehen an dieser Stelle auch ausnahmslos kein anderer etwas, richtig?
Und wenn die Selbstauskünfte von LKA und dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister auch sauber sind, sieht dort auch niemand was.
Bleibt also das Bundesverkehrsamt weil da die Frist in dem Fall bei 15J liegt, ist aber hier nicht weiter relevant.
Ein weiteres Bekanntwerden wäre also nur durch Zufall möglich, z. B. alte Papierakten.

Ach ja, es geht um eine Sicherheitsüberprüfung.

Wäre das zusammenfassens so richtig?

Danke
Max

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""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
D. h. wenn ich die Selbstauskunft nach §42 beantragt und eingesehen habe und dort keine Eintragungen stehen, sehen an dieser Stelle auch ausnahmslos kein anderer etwas, richtig?


ja

quote:

Und wenn die Selbstauskünfte von LKA und dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister auch sauber sind, sieht dort auch niemand was.


Davon sollte man zumindest ausgehen dürfen, ja.

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