Tilgungsfrist im BZR

4. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
RomanWinter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsfrist im BZR

Tag zusammen

Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen denn mir ist niemand sonst bekannt der sich da irgendwie auskennt.

Ich bin 2002 mit 17 wegen Brandstiftung straffällig geworden. Da sich Bewohner im Hause aufhielten wurde mir und meinen Mittätern versuchter Mord vorgeworfen und auch die Anklage und verurteilung lauteten auf "versuchter Mord und versuchte besonders schwere Brandstiftung". Allerdings wurde mir gemäß §21 StGB die verminderte Schulfähigkeit zuerkannt und das Gesamtstrafmaß auf 4 Jahre festgelegt. Bei mir kam Jugenstrafrecht zur Anwendung.

Während der Verhandlung war ich der einzige der aus eigener Initiative das Wort ergriff und sich bei den Geschädigten entschuldigte und dies auch vorher bereits schriftlich tat.
In der Haft habe einen äusserst positiven Lebenswandel vollzogen, meinen Schulabschluss gemacht, bin nie negativ auffällig geworden und konnte nach einer erfolgreichen Bewerbung bei einer Fachoberschule meine Entlassung auf "Halbstrafe" durchsetzen...was nur selten geschieht! Ich habe ergo von den 4 Jahren nicht einmal 2 1/2 abgesessen, bekam den Rest auf 3 Jahre Bewährung und wurde bis heute nie wieder auffällig. Im Gegenteil, ich bin heute arbeitender Familienvater der jede Form der Kriminalität entschieden ablehnt.


Als ich vor etwa einem Jahr mein Führungszeugnis beantragte und in den Händen hielt war der Eintrag bereits weg, das war klasse! Nun gibt es doch aber noch das Bundeszentralregister bei dem andere Fristen von 5-20 Jahren gelten.
Ich habe versucht anhand der Gesetzestexte herauszuerkennen welche Frist in meinem Fall zur Anwendung kommt, blick da aber nicht so recht durch.

Kann mir jemand mit Sicherheit sagen, welche Frist zur Tilgung bei meiner Vorstrafe gültig ist?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Am besten kann das hier der User streetworker beantworten, der ist sehr fit im BZRG.

Ich selbst würde mal behaupten, dass das BZRG bei Dir gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2c nach 10 Jahren getilgt wird. Bin mir aber nicht sicher.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RomanWinter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von justice005):
Am besten kann das hier der User streetworker beantworten, der ist sehr fit im BZRG.
Ich selbst würde mal behaupten, dass das BZRG bei Dir gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2c nach 10 Jahren getilgt wird. Bin mir aber nicht sicher.


Danke für deine Antwort.


Ich bin mir insbesondere wg. folgender Sätze im § 46 BZRG im Unklaren:

§ 46 BZRG Abs. I,1 e

(5 Jahre Frist)

"...zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,"

-------------------------------------------

§ 46 BZRG Abs. I, 4

" fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen."

(woher weiß ich ob ich darunter falle?)

-------------------------------------------

Und vorallem:

§ 46 BZRG Abs. I (3)

"In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe."

-------------------------------------------





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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ist doch eigentlich nicht schwierig - die 5-Jahres-Frist trifft zu, denn es war eine Jugendstrafe von über 2 Jahren, bei der ein Strafrest erlassen wurde. Und wegen der ganz unten zitierten Norm kommt die Strafe obendrauf - macht insgesamt 9 Jahre. Die sind definitiv um.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RomanWinter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ist doch eigentlich nicht schwierig - die 5-Jahres-Frist trifft zu, denn es war eine Jugendstrafe von über 2 Jahren, bei der ein Strafrest erlassen wurde. Und wegen der ganz unten zitierten Norm kommt die Strafe obendrauf - macht insgesamt 9 Jahre. Die sind definitiv um.



Da geht mir bei aller Unsicherheit gerade das Herz auf.

Spielt denn die Art des Vergehens trotz seiner schwere in meinem Fall keine Rolle? Und darf ich mich dann auch ausdrücklich als "nicht vorbestraft" bezeichnen?


Vielen Dank für Deine Antwort.

-- Editiert von RomanWinter am 04.07.2015 13:58

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Spielt denn die Art des Vergehens trotz seiner schwere in meinem Fall keine Rolle? Jugendstrafe über 2 Jahren kriegt man eher selten für Ladendiebstahl... Aber um mal konkret zu werden: Sonderregelungen gibt es nur für Sexualtäter. Mord ist kein Sexualdelikt, Brandstifung auch nicht, insofern gelten diese Regelungen für Sie nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Und darf ich mich dann auch ausdrücklich als "nicht vorbestraft" bezeichnen? Das dürfen Sie bereits seit dem Zeitpunkt, wo die Verurteilung nicht mehr im FZ auftauchte. Und das war schon 7 Jahre nach dem Urteil der Fall.

-- Editiert von muemmel am 04.07.2015 14:20

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RomanWinter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das klingt fast zu schön um wahr zu sein.

Ich bedanke mich herzlich für die Auskunft und wünsche ein schönes Wochenende.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da justice direkt auf mich verwiesen hatte, auch von mir noch mal die Bestätigung. Mümmels Erklärungen sind 100% richtig.

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#9
 Von 
RomanWinter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da justice direkt auf mich verwiesen hatte, auch von mir noch mal die Bestätigung. Mümmels Erklärungen sind 100% richtig.


Auch dir nochmal vielen Dank für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

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