To do vor Haftantritt - Was ist alles zu tun?

24. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
To do vor Haftantritt - Was ist alles zu tun?

Hallo,

es geht nicht um mich und es gibt auch kein Haftbefehl, aber mich interessiert, was für Auswirkungen ein Haftantritt bzw. Inhaftierung für Auswirkungen für den Betroffenen hat.

Man hört natürlich, dass ein aus der Haft entlassener Schwierigkeiten auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt hat. Doch läuft ein zu Haft verurteilter Mensch nicht zwangsläufig in eine Insolvenz, wenn er wie fast jeder Mensch irgendwelche Verträge wie Mobilfunkvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag abgeschlossen hat?

Was muss jemand vor Haftantritt definitiv tun? Was passiert mit seinen Verträgen? Können während der Haftzeit Vollstreckungsbescheide erlassen werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Um die Fragen halbwegs sinnvoll beantworten zu können, müsste man wissen wie lang die zu verbüßende Haftstrafe ist. 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sind was anderes als 6 Monate Freiheitsstrafe und die sind was anderes als 6 Jahre. Auch weitere Umstände spielen eine Rolle, z.b. die Art der Straftat, ob eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht und so weiter.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.11.2018 04:38

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#2
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann nehmen wir doch die von Dir erwähnten Zahlen. 1 Monat, 6 Monate und 6 Jahre. Und wir nehmen an, es gäbe keine Drogen- und Alkoholabhängigkeit.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Man hat das zu regeln, was man auch zu regeln hat, wenn man z.B. einen Monat in den Urlaub fährt, 6 Monate beruflich auf Monatage ist, einen Auslandsjob für 6 Jahre annimmt. Wo soll da der Unterschied sein?

Ja, man kann auch in der JVA "Opfer" einer zivilrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme werden. Warum nicht?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

30 Tage:
Da braucht man eigentlich gar nichts weiter tun. Ggf. Urlaub nehmen, wenn man eine Arbeit hat. Aber wenn man eine Arbeit hat, sollte es in der Regel auch nicht zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen.

6 Monate:
Übernahme der Kosten der Wohnung beim Jobcenter beantragen, wenn man ALG2 bezieht. Jemanden organisieren, der während der Haftzeit die Blumen gießt und sich um die Post kümmert.

6 Jahre: Wohnung kündigen, wenn man alleine wohnt. Alle möglichen Verträge kündigen, Internet, Handy und so weiter... "Starterpaket" für die JVA zusammenstellen (Klamotten*, Playstation*, TV* usw.)

*spezifische Vorschriften der Anstalt dazu beachten. In in manchen Anstalten darf z.b. kein eigenes TV mehr mitgebracht werden, sondern es muss eine anstalteigenes angemietet werden.

Zitat:
Was passiert mit seinen Verträgen? Können während der Haftzeit Vollstreckungsbescheide erlassen werden?


Natürlich können Vollstreckungsbescheide erlassen werden, es kann auch während der Haft gepfändet werden, wenn es was zum pfänden gibt.

Verträge sollten gekündigt werden, und laufen halt bis zum frühstmöglichen Endtermin weiter, wenn nicht einzelne Vertragspartner einer vorzeitigen Auflösung zustimmen.

Es gehen ja auch nicht nur "mittelose" in Haft (Hoeneß, Middelhoff, um 2 prominente Beispiele zu nennen), sondern z.b. auch irgendwelche mittelständischen Unternehmer, deren Unternehmen durchaus weiterlaufen während ihrer Haftzeit.

Weiterhin gibt es unter Umständen und bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit als Freigänger weiter seiner bisherigen Arbeit nachzugehen, oder durch Vermittlung der Anstalt eine neue anzunehmen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.11.2018 15:16

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