Tötungsdelikte - Bezeichnung in den Medien

5. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.08.2023 21:42:30
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Tötungsdelikte - Bezeichnung in den Medien

Hallo,

mir fällt eines in den Medien seit vielen Jahren auf, deshalb möchte ich diese Diskussion mal anstoßen.

Bei Tötungsdelikten wird in den Medien ganz oft von Anfang an von "Mord" gesprochen.

Warum?

Solange keine Details bekannt sind bzw. solange durch ein Gericht keine Mordmerkmale nachgewiesen sind, kann es doch genauso "nur" Totschlag oder auch was anderes sein.

Habe ich hier einen Denkfehler? Mir kommt es so vor, als wähle man den Begriff "Mord", weil er eine größere Wirkung erzeugt. Für mich ist es bis zur genauen Aufklärung "nur" ein "Tötungsdelikt"

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25 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120050 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Zuschauer123):
Warum?

Journalistische Inkompetenz, oft gepaart mit "Qoutengeilheit".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.08.2023 21:42:30
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Journalistische Inkompetenz, oft gepaart mit "Qoutengeilheit".


Also wie ich vermutet hatte, fehlendes Wissen und der Wunsch nach Reichweite.

Danke!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Ich finde, dass ein Großteil der Medien das eigentlich ganz gut macht.

Ich habe einfach Mal aus Interesse jetzt nach einem aktuellen Fall hier im Bundesland gegoogelt und die ersten 3 Ergebnisse sind:

Süddeutsche Zeitung:
"Frau wegen mutmaßlichen Mordes in U-Haft: Kein Geständnis"

Tag24:
"Nach einer Messer-Attacke wird gegen eine 54-Jährige wegen Mordes ermittelt."

Badische Neueste Nachrichten:
"Tötungsdelikt: Frau soll ihren Ehemann erstochen haben."


Dass wegen Mord ermittelt wird, ist aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen.

Keines der drei Ergebnisse spricht aber jetzt schon direkt von Mord. Ergo alles richtig wiedergegeben.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Dass wegen Mord ermittelt wird, ist aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen.

Das ist immer der Knackpunkt. Wenn die Berichterstattung sich die Mühe macht, bei der StA nachzufragen, wegen was denn ermittelt wird, gibt das eine saubere Berichterstattung.

Allerdings muss man sich klar darüber sein, daß in Fällen, wo sich erst nach tiefergehenden Ermittlungen überhaupt absehen lässt, ob es sich um Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge oder was auch immer handelt, Staatsanwaltschaften nicht selten erst mal ein Ermittlungsverfahren wg. Mordes eröffnen - das gibt ihnen größere Ermittlungsspielräume.

Stellt sich dann im Laufe des Ermittlungsverfahrens heraus "Mordmerkmale weit und breit nicht zu erkennen", dann kann immer noch auf Totschlag etc. geändert werden. (Sagte mir mal ein Staatsanwalt...)

Daß bis zum Urteil und während der Ermittlungen immer ohne Ausnahme von einem "mutmaßlichen Täter" und übrigens auch von einem "mutmaßlichen Opfer" gesprochen werden sollte, müsste sich von selbst verstehen - da sind aber die Medien kein bißchen besser als ihre Leser oder Zuschauer...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist immer der Knackpunkt. Wenn die Berichterstattung sich die Mühe macht, bei der StA nachzufragen, wegen was denn ermittelt wird, gibt das eine saubere Berichterstattung.


Bei uns gibt die Staatsanwaltschaft auf ihrer Homepage "Presseerklärungen" raus, so dass man da nicht mal nachfragen muss. Nur diese Presseerklärungen lesen und entsprechend richtig wiedergeben. :-)

Aber genau das wollte ich ja oben zeigen. Sowohl "wegen mutmaßlichen Mordes" als auch "es wird wegen Mordes ermittelt" ist eben absolut zutreffend wiedergegeben.


Zitat (von eh1960):
Stellt sich dann im Laufe des Ermittlungsverfahrens heraus "Mordmerkmale weit und breit nicht zu erkennen", dann kann immer noch auf Totschlag etc. geändert werden.


Das ist klar, das kann eigentlich "in jedem Stand des Verfahrens" entsprechend angepasst werden. Sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung.


Zitat (von eh1960):
"mutmaßlichen Opfer"


Wenn jemand auf nicht natürliche Art zu Tode kommt, muss man nicht mutmaßen, dass die Person "Opfer" ist. Nur Opfer von wem (der und der Person) oder was (Mord oder Totschlag oder was ganz anderes) sollte man mutmaßen. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.08.2023 21:42:30
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Mir stößt das halt immer wieder mal auf und ich wähle meine Formulierungen daher immer mit Bedacht.
Wenn man von einem "mutmaßlichen Opfer" spricht, kommt es aber doch schon mal vor, dass man "schief" angeguckt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von Zuschauer123):
Wenn man von einem "mutmaßlichen Opfer" spricht, kommt es aber doch schon mal vor, dass man "schief" angeguckt wird.


Wieso? Vielleicht war das "mutmaßliche Opfer" ja auch der "wirkliche Täter", der vom "mutmaßlichen Täter" mittels einer Notwehraktion daran gehindert wurde ein Verbrechen zu begehen :)
Aber vielleicht bin ich ja auch nicht Kalanndok sondern Manuel Neuer... :)

-- Editiert von Kalanndok am 07.06.2022 11:51

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Zuschauer123):
Wenn man von einem "mutmaßlichen Opfer" spricht, kommt es aber doch schon mal vor, dass man "schief" angeguckt wird.
Weil es nun mal äußerst selten ein "mutmaßliches Opfer" gibt. Und weil diese Art der Bezeichnung insbesondere von entsprechenden Gruppen genutzt wird.

-- Editiert von Moderator am 08.06.2022 13:55

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#9
 Von 
guest-12311.08.2023 21:42:30
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte halt nicht -sofern offensichtlich ist, wer das mutmaßliche Opfer ist- dieses oder die Angehörigen mit der Bezeichnung "mutmaßlich" möglicherweise ein weiteres Mal "verletzen".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120050 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Weil es nun mal äußerst selten ein "mutmaßliches Opfer" gibt.

Im Gegenteil, das gibt es - genau wie den "mutmaßlichen Täter" - sogar recht regelmäßig.

Aus rätselhaften Gründen, hat sich aber die Fehlinterpretation eingebürgert, dass das "Opfer" von Anfang an feststünde.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aus rätselhaften Gründen, hat sich aber die Fehlinterpretation eingebürgert, dass das "Opfer" von Anfang an feststünde.
Naja, wenn eine gefesselte und offensichtlich durch äüssere Gewalteinwirkung, die sich die Person zu Lebzeiten nicht selbst beigebracht haben kann. ums Leben gekommene Leiche in einem gut verschnürten Sack aufgefunden wird, dann ist wohl davon auszugehen, dass diese Person nicht auf natürlichem Wege verstorben ist. Dann ist diese Person ein Opfer, und nicht nur ein mutmaßliches Opfer.
Bei einem mutmaßlichen Opfer handelt es sich um eine Person, bei der nicht feststeht, ob sie das Opfer (einer Straftat) wurde.

So kann jemand z.B. Opfer eines Einbruchs sein. Er könnte den Einbruch aber auch fingiert haben, um bei der Versicherung abzukassieren. So lange das nicht geklärt ist, handelt es sich eben um ein mutmaßliches Opfer.

Bei der Täterschaft verhält sich das anders. Zum Täter erklärt wird Jemand durch ein rechtskräftiges Urteil. Vorher handelt es sich eben "nur" um den mutmaßlichen Täter.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im Gegenteil, das gibt es - genau wie den "mutmaßlichen Täter" - sogar recht regelmäßig.


Aber nicht in dem Bereich, um den es hier im Beitrag geht (vollendete Tötungsdelikte)... selbst wenn die Opfer nicht Opfer von der angeklagten Person waren... oder Opfer der angeklagten Strafnorm... sind und bleiben es Opfer... nicht nur mutmaßlich...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120050 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dann ist diese Person ein Opfer, und nicht nur ein mutmaßliches Opfer.

Und schon haben wir ein tolles Beispiel für eine solche Fehlinterpretation ...

Es könnte genauso gut sein, das diese Person versucht hat jemanden zu töten, der Angegriffene sich gewehrt hat, der Angreifer dabei getötet wurde und dann jemand in Panik versucht hat die Leiche zu entsorgen.

Und bis zu Feststellung des einen oder des anderen, ist es halt nur ein mutmaßliches Opfer...


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#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und bis zu Feststellung des einen oder des anderen, ist es halt nur ein mutmaßliches Opfer...
???? Die getötete Person ist nur ein "mutaßliches Opfer"? Komische Deutschkenntnisse hast Du.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120050 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Komische Deutschkenntnisse hast Du.

Hat mehr mit Logik zu tun...

Ganz platt gesagt "Täter bleibt Täter, auch wenn er getötet wurde."

Solange der Status "Opfer" nicht feststeht, ist es denknotwendigerweise nur ein "mutaßliches Opfer".

Das der eine oder andere durch Beschränktheit in Wissen, Logik und / oder Vorstellungskraft ausschließt, dass es aufgrund das Zustandes beim Auffinden was anderes als ein "Opfer" sein kann, ist dabei irrelevant.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und schon haben wir ein tolles Beispiel für eine solche Fehlinterpretation ...
Nö, dann ist der Tote dennoch Opfer einer Gewalttat.

Zitat (von Harry van Sell):
Es könnte genauso gut sein, das diese Person versucht hat jemanden zu töten, der Angegriffene sich gewehrt hat, der Angreifer dabei getötet wurde und dann jemand in Panik versucht hat die Leiche zu entsorgen.

Wie die Gewalttat juristisch einzuschätzen ist, bleibt dann den Ermittlungsbehörden überlassen.


(editiert)




Bearbeitungsgrund: Rechtschreibfehler behoben.

-- Editiert von Demonio am 09.06.2022 08:48

-- Editiert von Moderator am 09.06.2022 15:58

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#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Solange der Status "Opfer" nicht feststeht, ist es denknotwendigerweise nur ein "mutaßliches Opfer".
Eine von einem anderen getötete Person ist also Deiner Meinung nach nur ein "mutmaßliches" Opfer? Sorry, aber das ist hochgradiger Unsinn!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Eine von einem anderen getötete Person ist also Deiner Meinung nach nur ein "mutmaßliches" Opfer?


Rein (straf-)rechtlich gesehen hat HvS natürlich Recht. Opfer ist - soweit ich weiß - im Strafrecht nicht definiert, aber es entspricht der Auffassung im Strafrecht, dass es ein Opfer nur gibt, wenn es einen (Straf-)Täter dazu gibt. Da bis zur Verurteilung für den Täter die Unschuldsvermutung gilt, kann er bis dahin nicht als (Straf-)Täter bezeichnet werden, woraus dann im Umkehrschluss das Opfer nur ein "mutmaßliches Opfer" ist.

HvS versteht aber nicht, dass der Begriff Opfer keine rein rechtliche Bezeichnung ist, sondern auch darüber hinaus Verwendung finden kann. Und in dieser Hinsicht ist ein getöteter Mensch eigentlich immer ein Opfer. Selbst der Straftäter, der zur Verhinidung weiterer Taten getötet wird, ist im Endeffekt ein Opfer... der Gewaltanwendung durch z.B. die Polizei oder mittelbar seiner eigenen Taten...

-- Editiert von Dirrly am 09.06.2022 09:30

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von Harry van Sell):
Solange der Status "Opfer" nicht feststeht, ist es denknotwendigerweise nur ein "mutaßliches Opfer".

Eine von einem anderen getötete Person ist also Deiner Meinung nach nur ein "mutmaßliches" Opfer? Sorry, aber das ist hochgradiger Unsinn!

Nein, das ist völlig korrekt, denn bis etwas anderes nachgewiesen wurde, kann das "Opfer" auch durch eine Notwehrhandlung zu Tode gekommen sein.
Und dann ist der "Tötende" das Opfer (des rechtswidrigen Angriffs, gegen den er Notwehr ausgeübt hat), und der Getötete ist kein "Opfer", sondern Täter - des rechtswidrigen Angriffs.

Insofern ist das Opfer immer ein "mutmaßliches Opfer", solange es nicht hinreichend geklärt wurde, daß es tatsächlich ein Opfer ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
HvS versteht aber nicht, dass der Begriff Opfer keine rein rechtliche Bezeichnung ist, sondern auch darüber hinaus Verwendung finden kann.

Sorry, aber wir sind hier immer noch ein einem "Jura-Forum", und die Frage im EP war die nach einer juristischen Bewertung.

Dasselbe gilt für die Bezeichnung "Täter". Auch die ist weitverbreitet, aber falsch, denn bis zu einer Verurteilung handelt es sich um einen Unschuldigen, dem ggf. eine bestimmte Tat vorgeworfen wird.

Deshalb ist die Bezeichnung "mutmaßlicher Täter" gut und notwendig, und daraus ergibt sich, daß die Bezeichnung "mutmaßliches Opfer" ebenso notwendig ist und gut wäre.

-- Editiert von eh1960 am 09.06.2022 10:46

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
und daraus ergibt sich, daß die Bezeichnung "mutmaßliches Opfer" ebenso notwendig ist und gut wäre.


Nein, das mit dem "gut" ergibt sich daraus nicht.

Eigentlich ist es eher so, dass man zwischenzeitlich im Rahmen der Opferhilfe / des Opferschutzes eher davon abrückt, die Bezeichnung zu verwenden, da es "entsolidarisierend" erscheint. Auch wenn es trotzdem noch oft so verwendet wird.

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#22
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Dann wären die gestern in Berlin getötete Person und die verletzten Personen also "mutmaßliche Opfer". Was für ein Schwachsinn.

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#23
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Der Begriff des mutmaßlichen Täters basiert auf der Unschuldvermutung, wonach Jemand so lange als unschuldig anzusehen ist, bis er rechtskräftig verurteilt wurde. Das Opfer genießt diesen Schutz nicht und darf durchaus als Opfer bezeichnet werden, bevor der (mutmaßliche) Täter rechtskräftig verurteilt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Eigentlich ist es eher so, dass man zwischenzeitlich im Rahmen der Opferhilfe / des Opferschutzes eher davon abrückt, die Bezeichnung zu verwenden, da es "entsolidarisierend" erscheint. Auch wenn es trotzdem noch oft so verwendet wird.

Sinn und Zweck von journalistischer Berichterstattung ist die Recherche und Darstellung von Tatsachen. "Solidarisierung" hat im Journalismus nichts zu suchen.

Wie es der Altmeister des deutschen Fernsehjournalismus, Hans-Joachim Friedrichs, mal so treffend sagte:

"Ein Journalist darf sich mit keiner Sache gemein machen. Auch mit keiner guten."

Die Justizgeschichte kennt genügend Fälle, in denen angeblich ach so sichere "Opfer" schließlich gar keine waren. Man denke z.B. nur an den Fall Rupp. Das angebliche Opfer eines perfiden Mordes hätte man durchaus besser als "mutmaßliches Opfer" bezeichnen wollen, denn einige Jahre nach der Verurteilung der angeblichen Täter stellte sich plötzlich heraus, daß das "Opfer" selbst besoffen in einen Fluss gefahren und dort ertrunken war.

Oder man denke an den skurrilen "Sülfelder Mordprozess". Aus den KIELER NACHRICHTEN:

Der wegen Mordes an seinem Sohn angeklagte 63jährige *******ezüchter aus Sülfeld im Kreis Segeberg kann auf einen Freispruch hoffen. Das Kieler LG hob gestern nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" überraschend den Haftbefehl gegen den Mann auf.

Nach zweitägiger Beweisaufnahme sei kein dringender Tatverdacht mehr gegeben, begründete der Vorsitzende Richter den Beschluss. Eine Täterschaft des Angeklagten sei ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich. Eine Veurteilung wegen Mordes scheint damit ausgeschlossen.

Die 8.Große Strafkammer traf ihre Entscheidung noch vor der Urteilsverkündung am kommenden Mittwoch. Unmittelbar zuvor hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer wegen heimtückischen Mordes lebenslange Haft gefordert. Sie hält es in dem Indizienprozess für erwiesen, daß der 63jährige nach einem Streit seinem betrunken schlafenden Sohn einen angezündeten Böller in den Mund schob. Der 27jährige erstickte. Anschließend zerstückelte der Vater die Leiche und warf die Teile in eine Jauchegrube auf seinem Bauernhof. Auf der Suche nach ihrem Bruder fand die Schwester die Überreste dort zwei Tage später.

Der Verteidiger des 63jährigen plädierte dagegen auf Freispruch. Sein Mandant hatte zu Prozessbeginn den Mord bestritten, die Zerstückelung der Leiche aber zugegeben. Nach Darstellung des Vaters war der Tod des Sohnes ein Unfall. Der 27jährige habe sich den Feuerwerkskörper selbst in den Mund gesteckt und ihn angezündet. Er habe ihn später tot aufgefunden. Den 90 kg schweren Körper habe er zersägt und in die Güllegrube geworfen, um der Tochter den Schock zu ersparen. Diese Begründung nannte der Staatsanwalt "geradezu abwegig". Stattdessen hätte der Vater Notarzt und Rettungswagen rufen können.

Das Schwurgericht hielt beide Varianten für denkbar: "Bei vorläufiger Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Annahme, daß der Angeklagte seinem Sohn den Feuerwerkskörper im Mund applizierte nicht wahrscheinlicher als die Annahme, daß dieser sich selbst den Feuerwerkskörper in den Mund gesteckt hat."

Im Prozess hatte sich eine tief gespaltene und von gegenseitigem Hass geprägte Familie gezeigt. Der Angeklagte und seine Tochter beschuldigten die Mutter, an dem entsetzlichen Geschehen schuld zu sein. Die Frau ihrerseits schilderte den Angeklagten als hartherzigen Vater und die Ehe als jahrzehntelange Qual. Zudem sagten sie und ihr älterer Sohn aus, der Vater habe ihnen den Mord gestanden. Sie hätten das aber nicht geglaubt. Nach dem Gerichtsentscheid zur Haftentlassung gab es auf beiden Seiten Tränen. Der Vater hatte in seinem Schlusswort betont, dass er immer alles für seinen Sohn getan habe.

"Zerstückelte Leiche, Böller im Mund als Tatwaffe".

Scheinbar alles völlig klar. In Wirklichkeit aber alles andere als das. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein selbstverschuldeter Unfall mit anschließender Störung der Totenruhe...

Es ist schon sehr gut, wenn bis zum Abschluss eines Strafprozesses mit einem Schuldspruch ebenso von mutmaßlichen Opfern wie von mutmaßlichen Tätern gesprochen wird. Das verlangt schon die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten.

Es mag wie eine überflüssige juristische Formalie aussehen - aber in Wirklichkeit ist es die Basis des Rechtsstaates.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
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(An manchen Tagen habe ich böse Gedanken. ;-/

Dann wünsche ich mir zum Beispiel manchmal, daß gewisse Leute einmal das Opfer des von ihnen selbst propagierten Rechtsverständnisses werden.

Ihr Geheul und Gejammer wäre groß...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

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