Trunkenheit am Steuer - Aussage oder Anwalt?

11. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
symbios
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Trunkenheit am Steuer - Aussage oder Anwalt?

Sehr geehrate Damen und Herren,

ich habe vor ca. 3 Wochen meinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer abgeben müssen. Daraufhin erheilt ich eine Vorladung zur Polizei. Telefonisch teilte ich der zuständigen Dienststelle mit, dass ich keine Aussage machen möchte. Allerdings hieß es dann, dass ich entweder eine Aussage treffen, oder einen Anwalt mit einem Schreiben beauftragen muss. Ist das korrekt? Anderweitig wurde mir gesagt, dass die Sachlage eigentlich eindeutig wäre und weder das eine oder das andere nötig ist.

Mit freundlichen Grüßen

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13 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
dass die Sachlage eigentlich eindeutig wäre und weder das eine oder das andere nötig ist.



Nun, sowas git es eigentlich nicht.

Sie sind also besoffen gefahren, der FS wurde beschlagnahmt. Gut, wieviel Promille hatten Sie denn?

Wurde Die Blutentnahme durch einen Richter angeordnet wenn Nein warum nicht, kommt. Kommt hier ein Beweisverwertungsverbot in Frage, wann müssen Sie das wie erhaben.

Das sind Fragen die Sie alle nicht beantworten können, also sollten Sie sich vor der Hhuptverhandlung einen Strafverteidiger suchen, der sich mit der Sache gerade mit dem Richtervorbehalt bei Blutentnahmen auskennt.

Die Rechtssprechung geht nähmlich inzwischen dahin zu behaupten, wenn Polizisten gar nicht erst den Versuch unternehmen einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen, weil Sie das immer so machen, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. zuletzt OLG Dreseden II. Senat für Straf und Bußgeldsachen. So auch schon OLG Hamm I Senat usw. usw.

Ein Pflichtverteidiger kann Ihnen vermutlich nicht beigeordnet werden.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Für den Fall, dass Sie einer Blutentnahme freiwillig zugestimmt haben (das ist in den allermeisten Fällen der Fall) brauchen Sie keinen Anwalt. Die Kosten können Sie sich sparen.

Für eine erstmalige Trunkenheitsfahrt werden Sie vermutlich einen Strafbefehl erhalten, nach welchem Sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt werden. Zusätzlich wird es eine FS-Sperre von 6-9 Monaten geben.

Wieviel Promille hatten Sie denn?



-----------------
"justice"

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
>Trunkenheit am Steuer - Aussage oder Anwalt?
Für den Fall, dass Sie einer Blutentnahme freiwillig zugestimmt haben (das ist in den allermeisten Fällen der Fall) brauchen Sie keinen Anwalt.


Das ist so nicht richtig, eine Zustimmung muss hier bei einem Grundrechtseingriff eine aktive Zustimmung sein. Das Bloße über sich ergehen lassen der Maßnahme ist keine Zustimmung. Auch ist ein aktiver Widerspruch gegen die Maßnahme folglich nicht notwendig.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

zur Ausgangsfrage sei gesagt: Daß man entweder aussagen oder sich einen Anwalt nehmen muß, ist Quatsch. Selbstverständlich kann man die Aussage verweigern. Und ob man sich einen Anwalt nimmt, kann man auch selbst entscheiden.
Einen Anwalt müssen Sie selbst bezahlen.

Gruß vom mümmel

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" "

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

@ Rechtsmacher:

Ja, das ist ja alles richtig, was Sie sagen. Aber vor der Blutentnahme wird der Beschuldigte gefragt, ob er einverstanden ist. Das wird dann in dem entsprechenden Formular vermerkt und auch von dem Beschuldigten unterschrieben. Und selbst, wenn es ein solches Formular vorliegend nicht gab, werden sicher einige Polizisten die Freiwilligkeit bezeugen können, sofern der Beschuldigte eben tatsächlich "ja" zur Blutprobe gesagt hat.

Um weiteres Rätselraten zu sparen, sollte der Fragesteller vielleicht Klarheit bringen.

Ich halte aber nichts davon, dass der Beschuldigte 600 - 800 Euro für einen Anwalt ausgibt, nur damit dieser in der Akte liest, dass die Blutprobe freiwillig war und der Mandant dann die selben 40 TS kriegt, die er auch ohne Anwalt gekriegt hätte.



-----------------
"justice"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zusammengefasst: Nach der neuerlichen Rechtsprechung ist Gefahr im Verzug, die ja auch die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei/StA ermöglicht, nur dann anzunehmen, wenn ein Richter nicht zu erreichen ist (oder die Entscheidung verweigert) UND wenn der Beschuldigte nicht zustimmt. Stimmt also der Beschuldigte zu, er wird, wie justice bereits schrieb, regelmäßig vorher gefragt, bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Stimmt er nicht zu, muss die Polizei versuchen, einen Staatsanwalt zu erreichen, damit der wiederum den Richter erreicht (wobei es denkbar ist, dass die Polizei auch direkt beim Richter anruft), der dann mündlich die Blutentnahme anordnet.
Hat die Polizei den Besch. nicht gefragt, ob er einverstanden ist, hat sie keinen Grund, den Staatsanwalt anzurufen.

I.Ü. kann ich mir nicht vorstellen, dass die Polizei dem Fragesteller gesagt hat, dass er einen Anwalt beauftragen MUSS, wenn er nicht aussagt. Das wäre ja doppelt falsch, weder muss er aussagen noch muss er einen Verteidiger mandatieren, den er ja bezahlen muss. So einen Doppelfehler macht ja nicht mal die Polizei ;)

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#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Zudem ist es ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass eine Verurteilung ohne Blutprobe nicht möglich sei. Ein Beweisverwertungsverbot führt also nicht zwangsläufig zur Einstellung des Verfahrens. Einen solchen Fall hatten wir erst vor wenigen Wochen im Unterforum Verkehrsrecht.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#8
 Von 
symbios
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass ich den Polizisten fragte, ob ich eine Blutentnahme verweigern kann. Daraufhin sagte er mir, dass er befugt ist mich mit seinen Kollegen festzuhalten um mir das Blut unter Zwang abzunehmen. Mündlich habe ich auf keinen Fall eingewilligt. Allerdings habe ich am Ende etwas mit XXX unterschrieben, kann aber nicht mehr sagen, was das war.

Habe die Ploizei übrigens nochmals angerufen und ein anderer Polizist sagte mir, dass die Aussage seiner Kollegin nicht korrekt war und ich die Aussage durchaus verweigern kann. In dem Fall geht die Sache dann direkt an den Staatsanwalt und es steht mir auch nach Erhalt des Urteils noch offen einen Anwalt einzuschalten. Das Urteil, so sagte er, würde mir in 1 - 2 Monaten via Brief mitgeteilt werden.

Der Sachbearbeiter, der sich um meinen Fall kümmert, war aber wieder nicht anwesend und so konnte ich den genauen Alkoholgehalt wieder nicht in Erfahrung bringen.

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-- Editiert am 18.08.2009 03:45

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Sebastian Stark
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Tag,

zunächst können Sie Ihre Aussage verweigern. Ob Sie sich einen Anwalt nehmen ist Ihnen freigestellt.

Je nach Blutalkohol-Konzentration ist dies ggf. jedoch sinnvoll, da Sie u.U. eine längere Sperrfrist zu befürchten haben, die (je nach BAK) im Rahmen des "Modell Mainz 77" abgekürzt werden kann.

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"Rechtsanwaltskanzlei Stark
Hindenburgstr.15
78467 Konstanz
Tel.: 07531 / 36 22 173
Fax.: 07531 / 36 22 174
www.stark-kanzlei.de"

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#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

--Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass ich den Polizisten fragte, ob ich eine Blutentnahme verweigern kann. Daraufhin sagte er mir, dass er befugt ist mich mit seinen Kollegen festzuhalten um mir das Blut unter Zwang abzunehmen---

Daß ein Polizeibeamter zugleich Arzt ist, habe ich auch noch nicht gehört/gelesen.

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#11
 Von 
symbios
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich schätze, dass er damit auch nich meinte, das er mir das Blut eigenhändig abnimmt. Er meinte damit wohl eher, dass er und seine Kollegen mich festhalten, während der Arzt den Rest erledigt.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
symbios
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

So, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Wie bereits von einem User vermutet liegt das Strafmaß bei 40 Tagessätzen und 9 Monaten. Allerdings wird mir der Zeitraum des vorläufigen Entzugs nicht angerechnet, womit es sich auf fast 11 Monate streckt...

Gibt es eine Möglichkeit, den Zeitraum zwischen Entzug und Rechtssprechnung anerkennen zu lassen?

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Bei der Verhängung einer Sperrfrist wird der Zeitraum der vorläufigen Entziehung berücksichtigt.

40 TS und 11 Monate ohne Lappen sind durchaus, wenngleich im oberen Bereich, noch im Rahmen.

Ob es sinnvoll ist Einspruch einzulegen ist von hier aus nicht zu beurteilen. Dazu fehlen die Hintergrundinfos wie das Ergebnis der BAK und was denn überhaupt vorgefallen ist.

Ansonsten bleibt die, in diesem Thread bereits erwähnte, Möglichkeit der nachträglichen Sperrfristverkürzung wie z.B. "Mainz 77". Nähere Infos dazu gibt es u.a. auf den Internetseiten des TÜV.

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