U-Haft - doch wieder eine Bewährungsstrafe? Aussichtslos?!

18. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Vivien14
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
U-Haft - doch wieder eine Bewährungsstrafe? Aussichtslos?!

Es geht um meinen Freund er ist 17 Jahre hat in einem Jahr viel Mist gebaut, Raub, Einbruch etc. dann ist er in U-Haft für 3 Monate gekommen nach der Verhandlung würde er für 2 Jahre Bewährung frei gesprochen sozusagen, aber mit 6 Monaten vor Bewährung und den entsprechenden Auflagen ! Die Auflagen hat er gemacht doch die Arbeitsstunden nicht vollständig aber ohne große Folgen.

Jetzt hat er einen Versuchten Raub begangen und ist jetzt wieder in U-Haft, sein Anwalt meinte er bekämme die 2 Jahre auf jeden Fall und dann noch die Strafe die man für einen Versuchten Einbruch bekämme!

Jetzt ist meine Frage ob jemand weiß ob er vielleicht doch noch eine Chance hätte wieder eine Bewährungstraffe zubekommen oder das es aussichtslos ist ?!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Das Thema kommt mir irgendwie bekannt vor, hat Ihr Freund sich vielleicht hier selber schon gemeldet?

Also erstmal kann ich Ihre Darstellung absolut nicht nachvollziehen, aber ich probier es mal:

Nach der 1. Uhaft, was ist da rum gekommen? 2 Jahre auf Bewährung? 2 Jahre Bewährungszeit? oder 2 Jahre und die Frage, und die Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird wurde für 6 Monate zurückgestellt? Solange Sie das nicht einigermaßen gescheit dargestellt kriegen, werden Sie kaum klare Antworten bekommen.

ANsonsten generell: Bei einer Vorstrafe wegen einem Raubdelikt und offener Bewährung ist bei einer Verurteilung wegen einem erneuten Raubdelikt der Bewährungswiderruf (oder die Verhängung einer Strafe ohne Bewährung bei einer Vorbewährung) zumindest wahrscheinlich.



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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#2
 Von 
Vivien14
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein selber hier gemeldet hatte er sich nicht.
Also er hatte viele Anzeigen, dann bekam er den Haftbefehl darauf hin nahm man ihn in U-Haft. Das Gerichtsurteil war er bekam eine vor Bewährung in diesen 6 Monaten sollte er an zwei Opfer jeden Monat 75 Euro bezahlen und 100 Arbeitsstunden machen. Das Geld wurde bis zu dem Monat Juli jetzt bezahlt. Die Arbeitsstunden hatte er nicht in dem gefordertem Zeitplan gemacht (3 Monate) und hätte müssen dann 14 Tage Arrest andrehten müssen. Aber bevor es dazu kam würde er auf frischer Tat ertappt als er einen Einbruch begehen wollte. Und zurzeit ist er jetzt wieder in Untersuchungshaft seit 14 Tagen.


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#4
 Von 
Vivien14
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

vor Bewährung war 6 Monate also in der zeit wäre entschieden worden ob er die 2 Jahre Bewährung bekommt oder nicht.

Doch in der zweit von diesen 6 Monaten wäre er nur direkt wieder ins Gefängnis gekommen wenn er die Auflagen nicht erfüllt hätte, also das Geld nicht bezahlt hätte und die Arbeitsstunden nicht gemacht hätte aber das war ja nicht der Fall.

Deshalb ist er jetzt zunächst wieder in Untersuchungshaft.

Ich dachte halt dann würden sie ihn direkt für die Zwei Jahre einsperren ohne vorerst wieder U-Haft zu geben.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich dachte halt dann würden sie ihn direkt für die Zwei Jahre einsperren ohne vorerst wieder U-Haft zu geben. <hr size=1 noshade>


Die wollten ihn erst mal "warm und trocken" haben (vermtl. aufgrund Fluchtgefahr) und das geht in diesem Fall nur im Rahmen der U-Haft. Die Nachtragsentscheidung zu § 57 JGG hätte ja erst mal ergehen müssen und dann hätte es sicher auch noch ein Rechtsmittel dagegen gegeben, so dass man ihn nicht gleich hätte einsperren können.

Letzendlich ist es aber auch egal, da die U-Haft auf die Jugendstrafe angerechnet wird.

Wie die Nachtragsentscheidung hinsichtlich § 57 JGG (also die sog. Vorbewährung) ausfallen wird, ist nicht schwer zu erraten. Plus halt die neue Strafe für die neue Tat, wobei sicherlich eine sog. Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung gebildet werden wird.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das mit den Bewährungen geht ja etwas durcheinander. Die - im Jugendstrafrecht mögliche - Vorbewährung bedeutet, dass die Strafe zunächst nicht zur BW ausgesetzt wird. Während der Vor-BW kann der Verurteilte dann zeigen, dass er sich straffrei führt und darüberhinaus hat er üblicherweise ein paar Auflagen zu erfüllen.
Erfüllt er die Auflagen nicht ODER wird er erneut straffällig, wird die Strafe auch nicht zur BW ausgesetzt.

Hinzu kommt jetzt die neue Straftat.
Dass jetzt auf einmal eine BW-Strafe verhängt wird, erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Woher soll denn da eine günstige Sozialprognose kommen? Er hat doch das Gegenteil bewiesen.

Da die neue Sache noch offen ist, wird eine einheitliche Strafe gebildet, soll heißen, die alte Strafe wird in die neue Jugendstrafe einbezogen. Chancen auf BW: s.o.

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#7
 Von 
arbc2010
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 37x hilfreich)

für so einen "Freund" würde ich mir nicht noch die Mühe machen, hier nach irgendwelche Lösungen zu suchen. Nur so mal meine pers. Meinung dazu.

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"Letzendlich ist es aber auch egal, da die U-Haft auf die Jugendstrafe angerechnet wird."

Kommt doch sehr darauf an, ob man draussen oder drinnen ist....

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie meinen?

Zitat:
und ist jetzt wieder in U-Haft,





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 22.07.2011 23:31

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich meinen ;)
Wenn ich heute in U-Haft sitze und später meine Verhandlung habe, wirkt es sich ja wohl ganz real auf mein weiteres Leben aus, ob meine U-Haft auf Verurteilung angerechnet wird oder nicht. Dann komme ich eher frei oder eben nicht.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:
wirkt es sich ja wohl ganz real auf mein weiteres Leben aus, ob meine U-Haft auf Verurteilung angerechnet wird oder nicht
.

Ich habe ja auch nichts anderes gesagt und/oder behauptet...?! :) U-Haft wird immer(!) auf darauf folgende Strafhaft in der Sache angerechnet. Eben deswegen ist es ja "egal".

Vivian14 fragte sich ja, warum er nicht gleich auf die bereits sowiso offen 2 Jahre eingesperrt wird (diese anfangen kann "abzusitzen"), anstatt für die neue Sache in U-Haft genommen zu werden, wohl in der Annahme, dass diese U-Haft nicht angerechnet wird, was aber falsch ist. Deswegen -weil die U-Haft auf die hier zu bildende Einheitsjugendstrafe anzurechnen ist (zwingend), ebenso übrigens wie die anderen 3 Monate U-Haft, die er vorher schon mal einsaß- sagte ich, dass es egal ist, weil die U-Haft so oder so angerechnet wird. Die Option "...oder nicht" gibt es in diesem Fall nicht. Die gäbe es nur, wenn man in U-Haft wäre und dann im Termin freigesprochen wird, weil es dann eben keine Strafhaft gibt, auf die die U-Haft angerechnet werden könnte. Dann gibt es immerhin Haftentschädigung, was natürlich kein wirklicher Trost ist. Aber diese "Sorgen" (eines Freispruchs) muß sich unser junger Freund hier wohl kaum machen. Und -wie gesagt- jeder Tag seiner U-Haft muß ihm angerechnet werden.

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