Hallo zusammen,
Ich hatte vor ein paar tagen ein thema eröffnet*Anzeige wegen Diebstahl aus Wohnung!
So. ich bin vorgeladen worden und habe der polizei das alles aus meiner sicht erzählt, nähmlich das ich NICHT SCHULDIG BIN und wollte eine anzeige wegen falscher verdächtigung aufgeben. da sagte er das ich das nicht könnte, weil ich als tatverdächtige gelte.
ich muss mir doch nicht unterstellen lassen das ich getohlen habe da muss man doch was machen können?
wie gehts jetzt weiter?
Gruß Sundream
UND WAS PASSIERT JETZT?????
Hi,
formulieren Sie die Anzeige schriftlich und schicken Sie sie an die zuständige Staatsanwaltschaft. Allerdings wird in der Tat erst ermittelt, wenn Ihre Unschuld feststeht - vorher wissen Polizei und Staatsanwaltschaft ja nicht, ob hier eine falsche verdächtigung vorliegt.
Gruß vom mümmel
Hi muemmel,
ich kann keine anzeige machen, da hatte ich schon nachgefragt. ich gelte als tatverdächtige ist das problem.
gruß sundram
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Dann hat man Sie entweder falsch informiert, oder -was ich für wahrscheinlicher halte- Sie haben die Information / Aussage der Beamten falsch verstanden (oder haben ggf. den 'Wink mit dem Zaunpfahl' nicht verstanden - siehe weiter unten das kursiv
geschriebene)
'Muemmel' sagte es ebenfalls schon:
Es ist nicht
so, daß Sie keine Strafanzeige wegen § 164 StGb erstatten dürfen, weil
Sie tatverdächtig sind.
Es ist so, daß Sie zwar eine Anzeige erstatten können, aber diese nicht verfolgt
wird (nach § 154e StPO
vorl. eingestellt wird), solange
Sie tatverdächtig sind. Auch wenn irgend jemand anderes die Anzeige erstatten würde (z.B. Ihr Vater, Mutter, Bruder, Tochter...oder ich, oder Muemmel) wäre das so. Die Anzeige als solches kann ja jeder
erstatten, nicht nur der 'falsch Verdächtigte'. Und auch bei jedem anderen Anzeigenerstatter würde das Verfahren zunächst nach § 154e StPO
eingestellt, solange das Bezugsverfahren (das gegen Sie wegen des Diebstahls) nicht abgeschlossen ist
. Ist es dann abgeschlossen, und es stellt sich heraus, daß Sie unschuldig sind, wird das Verfahren wieder aufgenommen und gegen denjenigen ermittelt. Stellt sich bei dem Diebstahlsverfahren jedoch Ihre Täterschaft heraus, wird das Verfahren gegen denjenigen entgültig eingestellt (dann nach § 170 II StPO
). Im letzteren Fall hätten Sie sich dann selber einer 'falschen Verdächtigung' schuldig gemacht, von daher ist es sehr sinnig auch mit der Anzeige zu warten, bis ihr eigenes (Diebstahls-)verfahren beendet ist. Und genau daß wollte man Ihnen höchstwahrscheinlich mitteilen.
Wenn Sie jedoch unbedingt bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anzeige erstatten wollen, machen Sie es so, wie Muemmel sagte: Nehmen Sie ein Blatt Papier, formulieren Sie die Anzeige und schicken Sie an die zuständige (örtliche) Staatsanwaltschaft.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 28.07.2007 01:02:02
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