Übernahme ungarischer Urteile und Folgen für Approbation

8. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
9798938
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahme ungarischer Urteile und Folgen für Approbation

Ich bin Medizinstudent im 5. Jahr und habe ein Strafverfahren wegen führens eines Motorrollers unter Alkoholeinfluss (0.77 mg/l Atemalk. BAK nicht bestimmt) in Ungarn am Hals. In Ungarn bin ich nach Abschluss dieses Verfahrens nicht vorbestraft, allerdings kann es passieren das ich mehr als 90 Tagessätze bekomme. In erseter Instanz bin ich zu 140 Tagessätzen á 1000 Forint (3,€ ) und 5 Monaten Fahrverbot verurteilt worden, worazfhin die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen ist. Werd ich mit diesem Urteil sollte es sich nicht mehr ändern als Ersttäter in Deutschland vorbestraft sein obwohl ich in Ungarn nicht vorbestraft bin? Darf ich dieses Verfahren verschweigen wenn bei der Anerkennung meiner Approbation in Deutschland gefragt wird ob ein Straf oder Ermittlungsverfahren anhänngig war oder ist? Kann diese Strafe in meinem Führungszeugniss Belegart O auftauchen?

-- Editiert von 9798938 am 08.04.2019 17:16

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Werd ich mit diesem Urteil sollte es sich nicht mehr ändern als Ersttäter in Deutschland vorbestraft sein obwohl ich in Ungarn nicht vorbestraft bin?


Höchstwahrscheinlich ja. In Promille umgerechnet entspricht der Wert 1,54. Damit liegt in Deutschland eine Straftat nach 316 StGB vor.

Wäre der Wert unter 1,1 Promille, könnte es sein, dass nur eine Ordnungswidrigkeit § 24a StVG gegeben ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die den 316 StGB erfüllt sein lassen. Wäre das Ganze in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten, würde keine Übernahme des Urteils in das deutsche Zentralregister erfolgen.

Hier sind wir aber wie gesagt in einem Promillebereich, der deutlich im Bereich der Straftat liegt, sodass man wohl auch mit etwaigen Messtoleranzen nicht unter 1,1 kommen wird. Wobei ich jetzt mal davon ausgehe, dass die Messgeräte in Ungarn auch irgendwie geeicht sind. Gerichtlich verwertbar scheint das Ergebnis in Ungarn ja zu sein.

Aber selbst bei weniger als 1,1 Promille könnten aus dem ungarischen Urteil Umstände hervorgehen, die auch in Deutschland eine Strafbarkeit nach 316 StGB begründen würden, z.b. Fahrfehler.

Zitat:
Kann diese Strafe in meinem Führungszeugniss Belegart O auftauchen?


Wenn sie in Deutschland ins Zentralregister übernommen wird, taucht sie auch im Führungszeugnis auf, wenn Sie oberhalb von 90 Tagessätzen bleibt. Sowohl in Belegart N als auch in Belegart O.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.04.2019 18:05

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#2
 Von 
9798938
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort. Der Punkt bei der Sache ist, das dieses Urteil nicht in der Kategorie der Vorstrafe in Ungarn gespeichert wird. Mit Erfüllen meiner Auflagen (Geldbuße, etc.) wird das Urteil offiziell aufgehoben. Es findet sich nurnich ein Vermerk in der Kategorie über 'negative rechtliche Konsequenzen'. Diese Kategorie existiert in Deutschland so nicht. Ich habe bis jetzt drei Anwälte konsultiert. Alle waren der Meinung das ich da ich in Ungarn nicht vorbestraft bin auch in Deutschland nucht vorbestraft werde aber keiner war sich absoult sicher.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Der Punkt bei der Sache ist, das dieses Urteil nicht in der Kategorie der Vorstrafe in Ungarn gespeichert wird.


Das macht nichts. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt wegen dem verurteilt wurde in Deutschland eine Straftat darstellt.

Zitat:
wird das Urteil offiziell aufgehoben.


Also ich kenne mich im ungarischen Strafrecht weniger aus, aber "aufgehoben" wird das Urteil garantiert nicht. Ein aufgehobenes Urteil hat rechtlich nie existiert. Bei einem "aufgehobenen" Urteil müsste man dir dann anschließend, nach der Aufhebung, Deine Geldstrafe zurück bezahlen. Welche Rechtswirkung die Zahlung der Strafe und das Abbüßen des Fahrverbots in Ungarn auch immer auslösen mag, aber eine "Aufhebung des Urteils" ganz sicher nicht. Nicht als vorbestraft zu gelten ( was in Ungarn so sein mag,... weiß ich nicht) und Aufhebung eines Urteils sind zwei völlig verschiedene Dinge. Eine nachträgliche Aufhebung des Urteils würde bedeuten, dass das zunächst gesprochene, rechtskräftige, Urteil falsch oder ungesetzlich war. Du bringst da die Begrifflichkeiten etwas durcheinander.

Zitat:
Es findet sich nurnich ein Vermerk in der Kategorie über 'negative rechtliche Konsequenzen


Schon deshalb kann es sich nicht um eine "Aufhebung" handeln.

Zitat:
Diese Kategorie existiert in Deutschland so nicht. Ich habe bis jetzt drei Anwälte konsultiert. Alle waren der Meinung das ich da ich in Ungarn nicht vorbestraft bin auch in Deutschland nucht vorbestraft werde aber keiner war sich absoult sicher.


Ob eine solche Kategorie in Deutschland existiert, ist irrelevant. Entscheidend ist, ich wiederhole mich, ob die dem Urteil zugrundeliegende Tat in Deutschland eine Straftat darstellt. Ist diese Frage, wie hier, mit "Ja" zu beantworten, ist die Verurteilung ins deutsche Zentralregister aufzunehmen. Und da in Ungarn ja ganz offensichtlich bei Geldstrafen auch wie in D mit dem Tagessatzprinzip gearbeitet wird, gelten auch die Tilgungs- und Aufnahmebedingungen fürs Führungszeugnis entsprechend. Eine Geldstrafe ab 91 Tagessätze ist für drei Jahre ins Führungszeugnis aufzunehmen.

Den 3 Anwälten kann ich nur die Lektüre der §§ 54, Abs. 1 (insb. dessen Nr. 2) und 56, Abs. 1 iVm. § 34, Abs. 1, Nr. 1a BZRG empfehlen.

Die einzige, rein theoretische, Chance wäre, die Registerbehörde dazu zu bringen, das Ding als Ordnungswidrigkeit zu werten. Dazu müsste man darlegen, dass das Atemalkoholmessgerät der Ungarn "nach dem Mond" ging, und deshalb nicht auszuschließen ist, dass ein Atemalkoholwert von weniger als 1,1 Promille bzw. 0,55 ml/l AA gegeben war. Wenn das gelungen ist, müsste es auch noch so sein, dass sich aus dem Urteil nichts ergibt was trotz des geringeren Alkoholgehaltes die Sache wieder zu 316 StGB, also einer Straftat werden lässt. Dafür reichen jedoch schon von der Polizei dokumentierte und bezeugte Fahrfehler aus. Die Chance dürfte also bei 0,00irgendwas liegen.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.04.2019 18:51

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#4
 Von 
9798938
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

In Ungarn wird eben nicht nach dem Tagessatzprizip gearbeitet. Geldstrafen werden hier nicht als Vorstrafen gewertet egal wieviel Tagessätze! Damit kann ich dir nur Lektüre des Ungarische Strafgesetzbuchs nahelegen. Wäre der Sachverhalt so einfach hätte ich hier nicht um Hilfe gefragt. Wichtig bei Übernahme der Strafe zwischen Ländern ist das die damit verbundenen Konsequenzen auch übernommen werden. Demnach müssen auch Eintragungen in die Register mit deren Folgen, wie nichterteilen einer Approbation übernommen werden.

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#5
 Von 
9798938
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Streetworker, ich bin dir dankbar für deine sicherlich wohlgemeinte Hilfe aber wenn du nicht weist wann man in Ungarn vorbestraft ist und vorllem dich dann noch für kompetenter als eine Gruppe zugelassener Anwälte hältst befürchte ich überschätzt du dich was nicht gerade vertrauen in deine Einschätzung erzeugt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
In Ungarn wird eben nicht nach dem Tagessatzprizip gearbeitet


Weshalb schreibst du dann in deinem Eingangsbeitrag, dass du zu 140 Tagessätzen verurteilt wurdest?!

Zitat:
Geldstrafen werden hier nicht als Vorstrafen gewertet egal wieviel Tagessätze!


Was denn nun, Tagessätze oder nicht Tagessätze? Ist die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt worden, oder nicht?

Zum 3. Mal: Ob eine Verurteilung zu 140 Tagessätzen in Ungarn als Vorstrafe gilt, ist für die Frage der Übernahme ins deutsche Zentralregister irrelevant. Er ist mir ja durchaus klar, dass du dir eine andere Antwort erhofft hast und diese dir nicht gefällt, das ändert aber nichts an der Rechtslage.

Zitat:
Demnach müssen auch Eintragungen in die Register mit deren Folgen, wie nichterteilen einer Approbation übernommen werden.


Unsinn, wie soll eine Nicht-Erteilung einer Approbation ins Zentralregister übernommen werden, wenn noch gar keine Approbation beantragt wurde.

Davon abgesehen: Ins Zentralregister aufgenommen werden, soweit es ausländische Erkenntnisse angeht rechtskräftige(!!) strafgerichtliche Verurteilungen aber keine sich daraus nur mittelbar ergebende zukünftige Nebenfolgen. Die Versagung der Zulassung zu einem Beruf nach § 10, Abs. 2 BZRG durch eine Verwaltungsbehörde, wäre nur dann einzutragen, wenn sie von einer inländischen Behörde kommt und natürlich auch erst dann wenn die Entscheidung stattgefunden hat und nicht mehr anfechtbar ist.

Aber fühl dich frei zu glauben was du magst...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von 9798938):
eine Gruppe zugelassener Anwälte

Konnte offenbar auch nicht wirklich weiterhelfen ...

War da wenigstens ein Fachanwalt für internationales Strafrecht mit dabei?



Zitat (von 9798938):
Wäre der Sachverhalt so einfach hätte ich hier nicht um Hilfe gefragt.

Wenn schon eine Gruppe studierter und zugelassener Anwälte nicht weiterhelfen konnte, wie soll dann ein Meinungsforum helfen in dem juristische Laien über interessante Fälle diskutieren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
aber wenn du nicht weist wann man in Ungarn vorbestraft ist


Du verstehst einfach nicht, dass es darauf nicht ankommt. Ließ doch einfach mal § 54, Abs. 1, Nr. 2 BZRG .

Ich kann ja wie gesagt verstehen dass dir diese Tatsache nicht gefällt bzw dich vielleicht sogar "schockt", aber so ist nun mal die Rechtslage.

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