Übertretungsstrafgesetz: TRUNKENHEIT

10. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Daniel Mueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Übertretungsstrafgesetz: TRUNKENHEIT

Hallo zusammen,

ich habe nach Artikel.19 des Übertretungsstrafgesetzes eine Busse wegen "Trunkenheit" gekriegt.
1. Was beinhaltet dieser Straftatbestand genau? (morgens um 7Uhr beim Gipfeli essen von der Polizei kontrolliert worden, ansonsten nichts passiert)
2. Gibt dies einen Eintrag ins Strafregister?
3. Falls ja, wie lange dauert es bis zur Löschung?

Vielen Dank im Voraus
MfG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sie sollten schon dazu schreiben, dass es sich um schweizer Recht handelt, da es in diesem Forum eigentl. um deutsches Strafrecht geht. Soweit mir bekannt kennt sich hier wohl auch leider niemand mit schweizer Recht aus

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#2
 Von 
Daniel Mueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das wusste ich nicht, da ich bei google unter "Schweizer Seiten" gesucht habe und dann auf dieses Forum gestossen bin.
Kennen Sie ein ähnliches Forum in der Schweiz?

MfG

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#3
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Vielleicht verrätst du uns noch den Kanton; das UeStG scheint in der Schweiz kantonal organisiert zu sein (ich habe jedenfalls in den Versionen, die ich gegoogelt habe, keinen Art. 19 gefunden, der sich auf Trunkenheit bezieht).

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#4
 Von 
Daniel Mueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre der Kanton Luzern. Ich hab nun im Netz auch was gefunden:

§ 19 Trunkenheit

1 Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft

http://srl.lu.ch/sk/srl/DATI/SRL/f/s/300.htm

Zur "Tat": Dass ich betrunken war, kann ich auf keinen Fall abstreiten. Da ich (und ein Freund) aber in aller Ruhe vor einer Bäckerei auf einer Bank sassen und gegessen haben, kann meiner meinung nach von "Erregung öffentlichen Ärgernisses" keine Rede sein. Ausserdem haben wir uns auch der Leibesvisitation durch die Polizisten nicht wiedersetzt und anstandslos unsere Personalien angegeben.

MfG

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#5
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> kann meiner meinung nach von "Erregung öffentlichen Ärgernisses" keine Rede sein

Kommt darauf an, das ist dann eine Einzelfallbetrachtung. Die Rechtsprechungspraxis in CH kennt dazu hier vermutlich niemand.

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#6
 Von 
Daniel Mueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

betreffend Eintrag im Strafregister:

Ist es richtig, dass bei Übertretungen normalerweise kein Eintrag im Strafregister erfolgt? Wie wird dies bei einem vergleichbaren Delikt in Deutschland gehandhabt?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

den Begriff "Übertretung" gibt es in D nicht mehr. Wenn Sie sowas wie "Ordnungswidrigkeiten" meinen - die stehen in der Tat nicht im Strafregister.

Gruß vom mümmel

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