Üble Nachrede - Behauptungen in meinem Freundes und Bekanntenkreis

20. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Isabell Linke
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede - Behauptungen in meinem Freundes und Bekanntenkreis

Vor ungefähr einem halben Jahr lernte ich meine heutige ex beste Freundin kennen!Ich hatte mich mit ihr gut verstanden wir haben alles zusammen gemacht
Doch dann fing sie schon an mich zu belügen und behauptete sachen über mich die ich nie gemacht hatte und mir auch nicht mal im Traum hätte vorstellen können zu machen!
Ich hatte ihr die Freundschaft gekündig doch bevor ich ,es tat waren wir noch in Holland im Urlaub und sie hatte dort meiner Mutter Geld gestohlen .Außerdem schenkte mir Sachen, die meines erachtens nach nicht von ihr stammten!
Es fing an das sie meine ganzen Freunde ,Familie usw. gegen mich aufhetzte!
Dann konnte sie sich aber nicht alleine gegen mich wehren und erzählte in ihrer Familie,dass ich dort Sachen gestohlen hätte.Doch die sache erledigte sich,es stellte sich heraus das ich die Sachen nicht hatte. Ich dachte zumindestens das die Sache geklärt war!Doch 3 Monate später heißt es, das ich eine Kette von der Freundin des Bruders gestohlen haben soll ! Die ich aber auch nicht habe!Man wird beschuldigt für Dinge die man nie getan hat und in der ganzen Welt bloß gestellt! Die vorgenannten Behauptungen werden auch in meinem Freundes und Bekanntenkreis rumerzählt.
Wie kann man in ,so einem Fall vorgehen,bzw. was kann man unternehmen?
Ich würde mich freuen , wenn ich einen Rat bekommen würde!
Gruss Isabell




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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Strafanzeige wegen "Verleumdung", hilfsweise "übler Nachrede" bei der Polizei stellen (§§ 186 , 187 StGB )



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§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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