Üble Nachrede Einstellung

30. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
NoName67
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede Einstellung

Hallo zusammen,
Ich hatte vor einiger Zeit eine Anzeige wegen übler Nachrede gegen eine Person erstattet.
Nun habe ich ein Schreiben vom Staatsanwaltschaft bekommen, dass das Verfahren nach StPO 170 Abs. 2 eingestellt wird und die zivilrechtlichen Ansprüche davon unberührt bleiben.

Heißt das, dass ich kein Recht habe eine Privatklage wegen übler Nachrede zueröffnen kann?

Ich hatte als Beweis für die üble Nachrede 2 Zeugen (mit dem einen bin ich verwandt) und Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass üble Nachrede begangen wurde.

Des Weiteren steht im Brief, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die üble Nachrede wahr ist. Ich meine zu wissen, dass bei einer üblen Nachrede die Beweispflicht die Person hat, die es verbreitet. Oder lieg ich da falsch?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Heißt das, dass ich kein Recht habe eine Privatklage wegen übler Nachrede zueröffnen kann?


Doch, können Sie.

Zitat:
Des Weiteren steht im Brief, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die üble Nachrede wahr ist. Ich meine zu wissen, dass bei einer üblen Nachrede die Beweispflicht die Person hat, die es verbreitet. Oder lieg ich da falsch?


Nein, liegen Sie nicht. Die Person hat anscheinend die StA zumindest davon überzeugt, dass die behauptete Tatsache nicht zwangsläufig unwahr ist. Aber selbst wenn das nicht so wäre, werden solche Sachen regelmäßig wegen des fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt.

Zitat:
Ich hatte als Beweis für die üble Nachrede 2 Zeugen (mit dem einen bin ich verwandt) und Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass üble Nachrede begangen wurde.


Siehe oben: Auch in solch einem Fall wird regelmäßig mangels öffentlichem Interesse eingestellt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Doch, können Sie. Und zwar auf eigene Kosten. Außerdem kann das Gericht auch dann das Verfahren einstellen. Kurzum - ich würde nicht dazu raten...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
NoName67
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die raschen Anworten.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Heißt das, dass ich kein Recht habe eine Privatklage wegen übler Nachrede zueröffnen kann?


Doch, können Sie.


Auch wenn nicht explizit auf Privatklage verwiesen wird?


Zitat:

Siehe oben: Auch in solch einem Fall wird regelmäßig mangels öffentlichem Interesse eingestellt.


In meinem Fall wird nicht mangels öffentlichen Interesses als Grund genannt, sondern "dem Beschuldigten konnte das Vergehen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Unter diesen Umständen ist für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum."
Ich weiß natürlich nicht was die Person ausgesagt hat.

Ist trotzdessen Privatklage möglich?
Oder muss ich davor Beschwerde beim Staatsanwalt einreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn nicht explizit auf Privatklage verwiesen wird?


Ja...

Bei den sog. Ehrverletzungsdelikten braucht es vorher jedoch einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch bei einem Schiedsmann, bevor Privatklage erhoben werden kann. Nur wenn das scheitert, bekommt man vom Schiedsmann die für die Privatklage notwendige Bescheinigung.

Zitat:
In meinem Fall wird nicht mangels öffentlichen Interesses als Grund genannt, sondern "dem Beschuldigten konnte das Vergehen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.


Das mag sein ... Nur wie gesagt ... Selbst wenn es nachgewiesen werden könnte (aus Sicht der StA) hätte sie mit zieml. Sicherheit mangels öffentl. Interesse eingestellt. Ändern tut es eh nichts. Eingestellt ist eingestellt.

Zitat:
Oder muss ich davor Beschwerde beim Staatsanwalt einreichen?


Nein, die Einstellungsbeschwerde ist bei Privatklagedelikten gar nicht zulässig.

Wie schon gesagt: Schlichtungsversuch und dann Privatklage.

Wie mümmel aber schon richtig schrieb, tragen Sie dabei das komplette Kostenrisiko. Auch für etwaige Antwaltskosten der Gegenseite. Und Privatklagen haben auch nicht so arg oft ein anderes Ergebnis, als das was bei der StA raus kam.

Aber vielleicht einigen Sie sich ja im Schlichtungsverfahren. Probieren kann man es ja...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von NoName67):
Ich meine zu wissen, dass bei einer üblen Nachrede die Beweispflicht die Person hat, die es verbreitet.

Bei der Privatklage im Strafrecht liegt die Beweislast beim Ankläger - er nimmt die Rolle des Staatsanwaltes ein.

Im Zivilverfahren hat derjenige die Beweislast für das behauptete der für sich günstiges behauptet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NoName67
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen vielen Dank nochmal.

Zitat (von !!Streetworker!! ):


Nein, die Einstellungsbeschwerde ist bei Privatklagedelikten gar nicht zulässig.

Im Bescheid steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen Zeit hätte um Beschwerde entweder bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen. Oder ist damit was anderes gemeint?

Das ganze verwirrt mich irgendwie.

-- Editiert von NoName67 am 02.07.2018 08:40

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NoName67
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antanwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NoName67):
Ich meine zu wissen, dass bei einer üblen Nachrede die Beweispflicht die Person hat, die es verbreitet.

Bei der Privatklage im Strafrecht liegt die Beweislast beim Ankläger - er nimmt die Rolle des Staatsanwaltes ein.

Im Zivilverfahren hat derjenige die Beweislast für das behauptete der für sich günstiges behauptet.


Also dann liegt die Beweislast, dass üble Nachrede begangen worden ist, bei mir (was ich auch beweisen kann). Aber der Beschuldigte muss dann bei der Privatklage beweisen, dass die üble Nachrede wahr ist, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Also dann liegt die Beweislast, dass üble Nachrede begangen worden ist, bei mir (was ich auch beweisen kann).


Offenbar konntest Du das nicht beweisen, denn andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO eingestellt und nicht nach § 170 StPO .

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von NoName67):
Aber der Beschuldigte muss dann bei der Privatklage beweisen, dass die üble Nachrede wahr ist, oder?

Nö, niemand muss sich muss sich selbst belasten.

Aber er darf nachweisen, das die Vorwürfe unwahr sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NoName67
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NoName67):
Aber der Beschuldigte muss dann bei der Privatklage beweisen, dass die üble Nachrede wahr ist, oder?

Nö, niemand muss sich muss sich selbst belasten.

Aber er darf nachweisen, das die Vorwürfe unwahr sind.



Der, der die üble Nachrede verbreitet hat, muss doch dann beweisen, dass was er verbreitet hat wahr ist und nicht umgekehrt?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
werwais
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von NoName67):
Aber der Beschuldigte muss dann bei der Privatklage beweisen, dass die üble Nachrede wahr ist, oder?


Es ist mehrdeutig zu sagen, "dass die üble Nachrede wahr ist", und ich denke, in der bisherigen Diskussion gehen diese Bedeutungen durcheinander. Schauen wir uns das ganze an:

Zitat (von § 186):
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Der Beschuldigte muss bei der Privatklage den blauen Abschnitt beweisen, wenn und nur wenn der rot wiedergegebene Teil unstrittig ist.

Das Gericht hat aber das Verfahren offenbar deshalb eingestellt, weil der rot wiedergegebene Teil nicht hinreichend erwiesen scheint, so dass sich die Frage nach dem blauen Abschnitt noch überhaupt nicht stellt.



1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von NoName67):
Im Bescheid steht, dass ich innerhalb von 2 Wochen Zeit hätte um Beschwerde entweder bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen. Oder ist damit was anderes gemeint?


Nein, das ist schon damit gemeint. Das dürfte aber bei einem Privatklagedelikt eigentl. nicht stehen. Siehe § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO . Der bezieht sich zwar dem Wortlaut nach nur auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (also die 2. Stufe des sog. Klageerzwingungsverfahrens) und nicht auf die Einstellungsbeschwerde nach Abs. 1, (die 1. Stufe des Klageerzwingungsverfahrens), jedoch ist diese Beschwerde eigentl. nur dann zulässig, wenn auch das Klageerzwingungsverfahren als Ganzes zulässig ist (also auch die 2. Stufe) was bei einem Privatklagedelikt halt gem. § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht der Fall ist. So steht es jedenfalls im....

Heidelberger StPO, 5. Auflg., Rn. 10 zu § 172



Grafik anklicken um auf lesbare Größe zu bringen...

Aber wenn es in Ihrem Bescheid steht, versuchen Sie es doch einfach mal mit einer Einstellungsbeschwerde. Dann wird man ja sehen, was die GStA dazu meint. Privatklage können Sie danach immer noch erheben.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.07.2018 14:27

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