Üble Nachrede in öffentlichem Gütetermin vor dem AG

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Terra2
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede in öffentlichem Gütetermin vor dem AG

Hallo zusammen,

ist es bereits üble Nachrede, wenn der Geschäftsführer einer Firma, der als Beklagter in einem Kündigungsschutzverfahren während eines öffentlichen Gütetermins, Behauptungen gegen den Kläger äußert, dass dieser mehrfach seine Kontoverbindung beim Arbeitgeber gewechselt habe, damit er Pfändungen seiner Unterhaltspflichten umgehen kann?

Vorallem, wenn so eine Behauptung den Prozess keinen Millimeter nach vorne bewegt? Müsste der Richter nicht in dieser Situation eingreifen?

Wie sieht es generell mit sensiblen Informationen aus, die der Arbeitgeber öffentlich vor Gericht herausgibt, zu denen der Kläger sein Einverständnis nicht gegeben hat und die der Sache nicht dienlich sind? Das ist mehr aus dem Datenschutz, als aus dem Strafrecht, aber vielleicht weiß ja jemand etwas dazu.

Beste Grüße!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Terra2):
ist es bereits üble Nachrede, wenn


Wenn es der Wahrheit entspricht, nein.

Zitat (von Terra2):
Wie sieht es generell mit sensiblen Informationen aus,


Kommt generell auf den Kontext an. Zur "Währung berechtigter Interessen" ist so einiges erlaubt.

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Terra2):
Müsste der Richter nicht in dieser Situation eingreifen?


Müssen nicht. In vielen Fällen wird der Richter nicht sachdienlichen Vortrag entsprechend rügen, weil ein Gericht nun mal kein Ort zum Dreckwerfen ist. Aber vielleicht war es ja doch relevant für den Gesamteindruck, etwa der Glaubwürdigkeit des Klägers oder dessen Vertrauenswürdigkeit (je nachdem, um was es genau bei der Kündigung ging).

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wir haben ein Gerichtsverfahren. Gerade in so Fällen kommt es doch oft auf viele Kleinigkeiten an, um das Bild zu runden. Dazu gehört auch permanenter Mehraufwand der Personalverwaltung, ganz ohne Frage. Deshalb ist das alles vorzutragen. Wie der Richter dann in der Gesamtschau das wertet, das ist eine andere Frage.

wirdwerden

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#4
 Von 
Terra2
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin zusammen,

in einem Güteverfahren geht es schließlich nicht darum, ein Gesamtbild einer Person zu erzeugen, sondern eine Einigung zu finden.

Meines Erachtens schießt der Vorwurf einer Straftat (nach Paragraph 288 StGb), die nicht bewiesen werden kann, weit über das Ziel hinaus.

Selbst wenn das Konto zwei Mal gewechselt wurde und selbst wenn der Lohn beim Arbeitgeber gepfändet wurde - darf der AG solche Aussagen überhaupt tätigen, wenn die Kündigung nicht einmal begründet ist und diese Aussage eben nur dazu dient, ein falsches, schlechtes Bild des Klägers zu erzeugen?



-- Editiert von Terra2 am 26.02.2020 15:39

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Terra2):
in einem Güteverfahren geht es schließlich nicht darum, ein Gesamtbild einer Person zu erzeugen, sondern eine Einigung zu finden.


Nö, nicht unbedingt. Das Verhalten deutet darauf hin, das der Arbeitgebervertreter kein gesteigertes Interesse an einer Einigung hat.

Zitat (von Terra2):
Selbst wenn das Konto zwei Mal gewechselt wurde und selbst wenn der Lohn beim Arbeitgeber gepfändet wurde - darf der AG solche Aussagen überhaupt tätigen, wenn die Kündigung nicht einmal begründet ist und diese Aussage eben nur dazu dient, ein falsches, schlechtes Bild des Klägers zu erzeugen?
Falsch ist die Aussage ja nicht, und das schlechte Bild mag ja entscheident für die Kündigung gewesen sein.
Vonn einem doch all zu tollen MA wird man sich ja wohl nicht so schnell trennen mögen.

Der Arbeitgebr wird seine Motivation zur Kündigung darlegen müssen, alles was nicht falsch ist ist dafür geeignet. Nur lügen darf er eben nicht.

Berry

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Ist auch relativ egal.
Denn vor Gericht darf auch mit harten Bandagen gekämpft werden. Jeder trommelt für seine Seite. Äußerungen, die vor Gericht fallen, sind in der Praxis kaum angreifbar. Denn das Recht auf rechtliches Gehör hat ein hohen Stellenwert. Wenn jemand nicht das vor Gericht vorbringen kann, was er vorbringen möchte, weil er befürchten müsste, dafür angezeigt zu werden, dann sind rechtsstaatliche Prinzipien tangiert. Deshalb darf man als Kläger oder Beklagter (nicht als Zeuge) praktisch alles vor Gericht sagen, was man will, ohne befürchten zu müssen, dass man dafür bestraft wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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