Vater V ist großer Fan PS-starker Kraftfahrzeuge und ist der Meinung, dass sein 14-jähriger Sohn S den Rausch der Geschwindigkeit kennenlernen soll. Deshalb fordert V den S auf, hinter dem Steuer eines PKWs Platz zu nehmen und gemeinsam ein Netzwerk aus Forstwegen zu befahren. V glaubt aus Erfahrung, dass diese kaum belebt sind und auch Fahranfänger nicht mit wesentlichen Unfallrisiken konfrontiert sind. S weigert sich zunächst, denn er weiß, dass er als 14-Jähriger nicht fahren darf. Schließlich überzeugt V den S mit den Worten „Willst du ein Mädchen bleiben oder mal ein Mann werden?" davon, die gemeinsame Fahrt auf die Forstwege zu wagen.
Auf einigen Streckenabschnitten sind die Lichtverhältnisse aufgrund der dichten Vegetation und des aufziehenden schlechten Wetters mangelhaft. In einer Kurve überfährt S mit seinem Fahrzeug ein auf dem Boden liegendes Hindernis. V und S steigen aus und stellen fest, dass dies ein Landstreicher (O), der auf dem Boden liegt und nun offenbar tot ist. V bekommt Panik, sagt zu S, sie müssten schnell verschwinden. V sagt auch zu S, dass man ihn, S, als Mörder bestrafen würde, wenn herauskommt, dass er die Person überfahren hat. Der erst 14-jährige S nimmt die Aussagen des V sehr ernst.
Was V und S nicht wissen ist, dass O kurz zuvor vom Berufskriminellen K aus Mordlust getötet und auf dem Forstweg platziert wurde.
Auch die Polizei hat inzwischen von dem Mord an O in dem Forstgebiet erfahren, sodass die Wege abgeriegelt werden.
Als V und S nach Hause fahren wollen, treffen sie auf eine Straßensperre der Polizei. In Panik weist V den S an: „Fahr die um!"
S drückt aufs Gaspedal und überfährt dabei einen Polizisten P, der sofort tot ist. S und V werden festgenommen.
Strafbarkeit von V und S?
Vorschriften des JGG sind nicht zu prüfen.
Mein Ansatz (hier noch knapp dargestellt)
S:
Fahren ohne Fahrerlaubnis +
Gefährdung des Straßenverkehrs – (da abgelegener Forstweg)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – (da O schon tot war)
Totschlag + (aber nur bei P, nicht bei O, da dieser schon tot war)
Mord – (indem er den Polizisten überfuhr, versuchte S zwar, seine vermeintliche Tathandlung (schuldhaftes Überfahren des O) zu verdecken, allerdings sind die objektiven Tatmerkmale von § 211 StGB nicht gegeben, da kein von S begangenes verdeckungsfähiges Vordelikt vorliegt)
V:
Alle Tatbestände von S, aber als Anstifter.
Unklar ist mir aber, inwiefern hier noch Mittäterschaft und/oder Beihilfe in Betracht kommt
Ergänzungen, Korrekturen, Anregungen?
Danke und ein schönes Wochenende euch!
Übungssachverhalt "Spritztour in den Wald"
11. Mai 2025
Thema abonnieren
Frage vom 11. Mai 2025 | 13:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übungssachverhalt "Spritztour in den Wald"
#1
Antwort vom 12. Mai 2025 | 10:46
Von
Status: Legende (19911 Beiträge, 7229x hilfreich)
Es gibt hier im Forum einen weitgehenden Konsens, dass Übungs- oder Hausaufgaben selbst zu lösen sind.
Hinweis:
- Eine Fahrerlaubnis braucht man m.W. für den öffentlichen Raum.
- Ob des Todes des Polizisten wird alles zu erörtern sein von Körperverletzung mit Todesfolge bis hin zu 'Mord'.
#2
Antwort vom 12. Mai 2025 | 13:19
Von
Status: Junior-Partner (5436 Beiträge, 1823x hilfreich)
Zitat :Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – (da O schon tot war)
Bitte?!
Par. 142 StGB beginnt mit "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er [...] zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat [...]"
Verwechselst du das mit unterlassener Hilfeleistung?
-- Editiert von User am 12. Mai 2025 13:19
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Mai 2025 | 14:18
Von
Status: Wissender (14896 Beiträge, 4561x hilfreich)
Hallo,
Natürlich.Zitat:Fahren ohne Fahrerlaubnis +
Ist auch gegeben. Es spielt keine Rolle wie abgelegen oder unbelebt es ist, solange es öffentlicher Raum ist muss mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden.Zitat:Gefährdung des Straßenverkehrs – (da abgelegener Forstweg)
Die Tatsache, dass dort zwei Menschen überfahren wurden beweist das auch direkt.
Unsinn, wurde ja auch schon geschrieben.Zitat:Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – (da O schon tot war)
Bei O fällt das eh' flach, denn der wurde nicht wissentlich überfahren. Und Eventualvorsatz sehe ich bei einem 14-jährigen nicht.Zitat:Totschlag + (aber nur bei P, nicht bei O, da dieser schon tot war)
Bei P könnte es hingegen Mord sein (Mordmerkmale: Verdeckung einer Straftat). Allerdings ist der Täter erst 14 ...
Es reicht, wenn der Täter davon ausgegangen war eine Straftat begangen zu haben. Außerdem war es eine.Zitat:Mord – (indem er den Polizisten überfuhr, versuchte S zwar, seine vermeintliche Tathandlung (schuldhaftes Überfahren des O) zu verdecken, allerdings sind die objektiven Tatmerkmale von § 211 StGB nicht gegeben, da kein von S begangenes verdeckungsfähiges Vordelikt vorliegt)
Ja (ohne jetzt alle Feinheiten bedacht zu haben, ändert unterm Strich auch nicht viel)Zitat:Alle Tatbestände von S, aber als Anstifter.
Durch die Garantenstellung des Vaters sind aber sogar deutlich höhere Strafen denkbar. Imho hätte er nicht nur nicht anstiften dürfen, vielmehr hätte er verhindernd eingreifen müssen.
An einer solchen rechtstheoretischen Diskussion möchte ich mich nicht beteiligen.Zitat:Unklar ist mir aber, inwiefern hier noch Mittäterschaft und/oder Beihilfe in Betracht kommt
Beihilfe liegt aber schon durch das Zulassen der Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor.
Wo gibt es denn solche haarsträubenden Übungsaufgaben?Zitat:Es gibt hier im Forum einen weitgehenden Konsens, dass Übungs- oder Hausaufgaben selbst zu lösen sind.
Selbst in einem Krimi wäre die Geschichte doch sehr unglaubwürdig (ein Ermordeter wird zufällig bei einer illegalen Fahrt überfahren - das ist doch völlig konstruiert).
Stefan
#4
Antwort vom 12. Mai 2025 | 14:38
Von
Status: Legende (19911 Beiträge, 7229x hilfreich)
Zitat :Fahren ohne Fahrerlaubnis +
Natürlich.
'Natürlich' nur dann, wenn der Wald und seine Wege öffentlich sind/wären.
Auf der 'grünen Wiese' hinterm Haus könnte Sohnemann ohne Umstände herumgurken, sofern Eigentümer nix dagegen hat..
#5
Antwort vom 12. Mai 2025 | 15:13
Von
Status: Student (2479 Beiträge, 564x hilfreich)
Zitat :'Natürlich' nur dann, wenn der Wald und seine Wege öffentlich sind/wären.
Wenn die Wege nicht gewidmet sind, ist ein befahren mit Kraftfahrzeugen sowieso nicht gestattet.
vgl. § 14 BWaldG und das entsprechende Landeswaldgesetz, wo irgendwo sowas wie: "Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. " stehen dürfte.
(Beispieltext aus § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG aus M-V)
#6
Antwort vom 12. Mai 2025 | 15:25
Von
Status: Legende (18794 Beiträge, 10169x hilfreich)
off-Topic
Zitat :Selbst in einem Krimi wäre die Geschichte doch sehr unglaubwürdig (ein Ermordeter wird zufällig bei einer illegalen Fahrt überfahren - das ist doch völlig konstruiert).
Naja - vor gefühlt 30 Jahren gab es im Nachbarlandkreis meines damaligen Wohnortes etwa folgende Begebenheit:
A ermordet B und packt die Leiche in seinen Lieferwagen. Diesen lässt er über Nacht stehen, um die Leiche am nächsten Tag zu "beseitigen". Just in dieser Nacht stiehlt eine mutmaßlich osteuropäische Einbrecherbande den Lieferwagen, um ihn als Tatfahrzeig bei einem Blitzeinbruch zu verwenden. Der Lieferwagen wird am Tatort des Einbruchs aufgefunden (mit der Leiche hinten drin). Ob die Einbrecher die Leiche überhaupt wahrgenommen haben, blieb unklar. Da dachten auch alle, dass sich das jemand ausgedacht hatte ...
#7
Antwort vom 12. Mai 2025 | 15:33
Von
Status: Wissender (14896 Beiträge, 4561x hilfreich)
Hallo,
Wälder sind doch grundsätzlich öffentlich und dienen dem Gemeingebrauch. Somit ist mindestens auf Wegen immer mit Fußgängern zu rechnen, und man benötigt imho eine Fahrerlaubnis.Zitat:'Natürlich' nur dann, wenn der Wald und seine Wege öffentlich sind/wären.
Aber interessant, dass diese vergleichsweise unbedeutende Straftat hier bereits strittig ist.
Stefan
#8
Antwort vom 12. Mai 2025 | 16:09
Von
Status: Schüler (426 Beiträge, 50x hilfreich)
Zitat :Wo gibt es denn solche haarsträubenden Übungsaufgaben?
Selbst in einem Krimi wäre die Geschichte doch sehr unglaubwürdig (ein Ermordeter wird zufällig bei einer illegalen Fahrt überfahren - das ist doch völlig konstruiert).
Naja, manchmal haben Rechts-Profs die seltsamsten Ideen um es besonders schwer zu machen.
Zitat :Wälder sind doch grundsätzlich öffentlich und dienen dem Gemeingebrauch. Somit ist mindestens auf Wegen immer mit Fußgängern zu rechnen, und man benötigt imho eine Fahrerlaubnis.
Aber interessant, dass diese vergleichsweise unbedeutende Straftat hier bereits strittig ist.
Hier würde es wahrscheinlich zu einer Einstellung nach $154 StPO kommen.
#9
Antwort vom 12. Mai 2025 | 16:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Par. 142 StGB beginnt mit "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er [...] zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat [...]"
Ja aber
"Ein Unfall i.S.d. § 142 StGB [Strafgesetzbuch; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort] ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das unmittelbar mit dessen typischen Gefahren im Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (so BGHSt 24, 382 ff.; BGH NStZ 2002, 252.)."
Über einen Sachschaden gibt der Sachverhalt nichts her. Und ein Personenschaden ist nach meiner Ansicht auch nicht entstanden, da die Person schon tot war und durch den Unfall nicht mehr "beschädigt" werden konnte. Oder?!
#10
Antwort vom 12. Mai 2025 | 18:08
Von
Status: Legende (19911 Beiträge, 7229x hilfreich)
Zitat :bereits strittig ist.
Sorry: nicht strittig. Lediglich ein Hinweis, dass in einer solchen Hausaufgabe solche Fragen zu erörtern sind.
#11
Antwort vom 13. Mai 2025 | 00:31
Von
Status: Student (2479 Beiträge, 564x hilfreich)
Zitat :da die Person schon tot war und durch den Unfall nicht mehr "beschädigt" werden konnte. Oder?!
... und das hat man beim Überfahren festgestellt
P.S.: Falls es tatsächlich eine Übungsaufgabe ist, suche Dir einen anderen Studienbereich.
P.S. P.S.; Den BONUS mit dem Waldgesetz hast Du anscheinend auch nicht verstanden.
-- Editiert von User am 13. Mai 2025 00:34
-- Editiert von User am 13. Mai 2025 00:37
#12
Antwort vom 13. Mai 2025 | 06:57
Von
Status: Legende (19911 Beiträge, 7229x hilfreich)
Zitat :das ist doch völlig konstruiert
Ja, natürlich. Der ganze Tenor der Falldarstellung ist vollkommen überkandidelt - und 'der Mord' vollkommen belanglos für diesen Fall. Der Mann hätte auch einen Herzinfarkt erlitten und daran gestorben sein können. (Dann müsste sich für die Polizeiaktion am Ende eine andere Erklärung finden). Sowas soll ja vorkommen.
Wichtig wohl nur die Ex-Post-Feststellung: er war bereits tot, bevor der Junge ihn überfuhr.
Das wäre übrigens eine hübsche Komplikation für die Aufgabe: der Mann lebt zwar noch, als er überfahren wird, aber die Verletzung / der Herzinfarkt / ... wäre für sich auch unweigerlich tödlich gewesen. Und dass er überfahren wird, gibt ihm ein paar Minuten früher den Rest.
-- Editiert von User am 13. Mai 2025 07:10
#13
Antwort vom 13. Mai 2025 | 10:02
Von
Status: Schüler (426 Beiträge, 50x hilfreich)
Zitat :Das wäre übrigens eine hübsche Komplikation für die Aufgabe: der Mann lebt zwar noch, als er überfahren wird, aber die Verletzung / der Herzinfarkt / ... wäre für sich auch unweigerlich tödlich gewesen. Und dass er überfahren wird, gibt ihm ein paar Minuten früher den Rest.
So kompliziert dürfte das gar nicht sein. Kein Arzt wird sagen "Ja, er wäre genau 4:50 Uhr gestorben und jetzt ist er bereits 4:45 gestorben!" Somit bestand zumindest die Chance, dass er noch überlebt und somit dürfte es fahrlässige Tötung sein.
Eher wäre es interessant für den eigentlichen Mörder, welcher die Verletzungen zufügt und ihn dann im sterben zu Wald zurück lässt. Wobei ich auch davon ausgehe, dass hier trotzdem der bedingte Vorsatz greift und es trotzdem Mord wäre.
-- Editiert von User am 13. Mai 2025 10:03
#14
Antwort vom 15. Mai 2025 | 12:16
Von
Status: Junior-Partner (5436 Beiträge, 1823x hilfreich)
Zitat :Und ein Personenschaden ist nach meiner Ansicht auch nicht entstanden, da die Person schon tot war und durch den Unfall nicht mehr "beschädigt" werden konnte. Oder?!
Im Zweifel ist auch die Leiche eine Sache, die sicherlich durch Ueberfahren mehr als nur geringfuegig beschaedigt wurde (was zum Beispiel auch die Ermittlung der tatsaechlichen Todesursache erschweren kann).
Wenn du dir da die Arbeit machen willst, dann musst du wenigstens noch auf Tatbestandsirrtum eingehen (S dachte, es laege keine Unfallflucht vor, weil ein Toter schon "maximal beschaedigt" sei oder sowas) und ob das hier bejaht werden kann oder nicht - und zwar fuer alle Beteiligten.
-- Editiert von User am 15. Mai 2025 12:17
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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