Umtausch nicht gekaufter Ware

4. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Umtausch nicht gekaufter Ware

Was haltet Ihr von folgendem Sachverhalt:
Kundschaft will Ware umtauschen, die kurz vor Weihnachten gekauft wurde, hatte aber keinen Kassenbeleg mehr. Genaues Kaufdatum kann nicht mitgeteilt werden.
Bei Überprüfung der Artikelnummern stellt der VK fest, dass die besagten Teile, die von der Kundschaft zurück gegeben werden sollen, nicht nur seit jeweils mindestens 12 Monaten nicht mehr verkauft wurden, sondern dass zusätzlich bei allen Artikeln jeweils ein Stück zu wenig auf Bestand ist.

Für mich deutet ein dersrtiger Sachverhalt massiv auf einen Diebstahl hin. Irgendwie sind es doch zu viele Zufälle auf einmal.
Wie seht Ihr das?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Könnte sein, aber wie willst Du das beweisen? Alleine die Tatsache, daß die was umtauschen wollen, was offensichtlich nicht zum angegebenen Zeitpunkt gekauft wurde, und von dem beim Bestand was fehlt, reicht da nicht aus.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es müsste eine konkrete Tat nachgewiesen werden. Dem Umtauschenden wird man das kaum nachweisen können. Es reicht nicht einmal für eine Hehlerei, weil nicht feststeht, dass das zum Umtausch vorgelegte Exemplar das Fehlexpl. ist. Es kann ja auch gekauft worden sein. Aber ich gebe zu: Es stinkt zum Himmel.

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Frechheit siegt. Aber es sind irgendwie zu viele Ungereimtheiten. Die Ware hat die Kundschaft im Geschäft gelassen. Geld kriegen die dafür auf jeden Fall nicht. Aber wahrscheinlich müssen wir dann wohl die Ware herausgeben. :(

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ja. Aber nur auf Verlangen. Und ob die so dreist sind und das jetzt auch noch machen würde ich erst mal abwarten.

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Werden wir wohl tun. Mal abwarten. Immerhin ist die Ware nicht mehr so viel wert.
Mal was anderes: Muß man für geklaute Ware eigentlich Gewährleistung übernehmen?
o.k. die Frage klingt blöd und passt nicht ins Strafrechtsforum, aber in diesem Fall lässt sich ja kein Kaufdatum nachweisen.

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Mal was anderes: Muß man für geklaute Ware eigentlich Gewährleistung übernehmen?"

Sie meinen für "mutmaßlich geklaute" Ware, oder? Denn wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen die Ware geklaut wurde, hat der Dieb ja kein Eigentum an der Ware erlangt - dieses steht dann vielmehr noch Ihnen zu, so dass sich Gewährleistungsansprüche erübrigen...

Was also die "mutmaßlich geklaute" Ware angeht: Da müsste Ihnen der "Käufer" ja zwei Sachen nachweisen: Zum einen, dass er die Ware überhaupt bei IHNEN gekauft hat und zum anderen, dass die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (bzw. dass noch die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt) - gelingt ihm dies nicht, gibt´s auch keine Gewährleistung!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

O.k. Dann bringen wir kein Schild mit der Aufschrift "Gestohlene Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen" an. :)

Danke Bob. Hast Du eigentlich schon mal überlegt, in Deiner Signatur das "et" durch ein "aut" zu ersetzen? Würde so weniger hart klingen. ;)

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#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

So. Der Vorgang scheint sich jetzt erledigt zu haben. Die Strafverfolgung wegen Diebstahls ist eingestellt worden, da kein Tatnachweis erbracht werden konnte.
Wegen Betruges wurde meiner Info nach ien Strafbefehl erstellt.
Die Ware haben wir zwischenzeitlich wieder bekommen.
Ein echt seltsamer Vorgang.
Danke für Eure Hilfe!

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#9
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

"Muss man für geklaute Ware gewährleistung übernehmen", ist ja eine eigentlich Interessante Frage. Da fällt mir auch eine ein:
wenn ein Ladendieb Hausverbot hat, er aber vor dem Diebstahl Waren in dem beklauten Geschäft gekauft hat,und diese Mängel aufweisen, muss er automatisch auf die Gewährleistung verzichten?

gruss
rq

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo RQ,

lese ich auch mal wieder was von Ihnen.

Sie können einem Dieb, der regulär Waren gekauft hat, nicht die Gewährleistungrechte verwehren. Wie kommen Sie auf diese Idee?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Hallo Bobo,

es geht RQ in diesem Zusammenhang wohl darum, dass der Dieb, um seine gekauften Waren zur Nachbesserung abzugeben, zwangsläufig die Geschäftsräume des Händlers betreten muss. Außer er schickt einen Boten oder scickt die Ware per Post.



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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Ach so. Aber auch durch ein Hausverbot dürfen die Rechte aus der Gewährleistung nicht beeinträchtigt werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#13
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,
und danje an Mahnmann und "Roenner"(war doch mal Bobo? oder)
Aber genau das was ihr beantwortet habt meinte ich.
Wie ich darauf komme? Manchmal denke ich halt so um die Ecke, weil es Spass macht. Irgednwie ich es doch ne witzige Vostellung: Hast HAusverbot und Stehst vor der Tür um zu reklamieren, weil du nicht reindarfst(Spass beiseite, ich weiß, ist nicht wirklich witzig)
Also nochmal danke
rq

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#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo RQ,

ja, ich bin Bobo. Vielleicht sollte ich meinen Spitznamen doch wieder in meinen User-Namen hier bei 123Recht aufnehmen :)

Viele Grüße!

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#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Na ja, mit etwas Scharfsinn erkennt man den Autor ja auch so ;)

Wie konnte der die Gewährleistung suchende, aber mit dem Hausverbot behaftete Mensch eigentlich die mangelhaften Waren kaufen? ;)

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#16
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ganz einfach VOR dem Hausverbot. Vielleicht hat er sich nicht sofort erwischen lassen. ;)

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#17
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Stimmt. Manchmal kommt man nicht auf die einfachsten Sachen....

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#18
 Von 
1tinchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo, ich habe folgende Frage:
Leider war ich trotz Hausverbot in einem Geschäft und habe dort etwas gekauft. Alles war gut. Doch dann habe ich den Artikel (der ungetragen und alle Ettiketten dran hatte) umgetauscht und musste dabei meinen Namen und Telefonnr angeben.
Blöd wie ich in dem Moment war habe ich die richtigen Daten angegeben.
Jetzt würde ich gerne wissen, ob sie den angegeben Kundennamen überprüfen und so rausfinden können, das ich dort eingekauft habe trotz Hausverbot.
Oder kann mir jemand sagen, wofür die Daten generell aufgenommen werden?
Vielen Dank, Tinchen

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Jetzt würde ich gerne wissen, ob sie den angegeben Kundennamen überprüfen und so rausfinden können, das ich dort eingekauft habe trotz Hausverbot.

Ob 'die' (wer auch immer) den angeg. Kundennamen mit der Liste der Personen die Hausverbot haben abgleichen, wird Ihnen hier niemand sagen können, da ja niemand weiß, um was für einen Laden es überhaupt geht. ;-)

Selbst wenn, dürfte das kaum jemand wissen, es sei denn, er arbeitet dort.

Wenn sie es tun, werden sie auch rauskriegen können, dass ein Hausverbot gegen Sie ausgesprochen wurde.

Oder kann mir jemand sagen, wofür die Daten generell aufgenommen werden?

Von einem Laden hier vor Ort weiß ich dass sie es machen, um einer gewissen 'Masche' entgegenzuwirken:

Es wird hochpreisige Markenbekleidung für z.B. 300,00 EUR gekauft und mit (teils geklauter) EC-/Maestrokarte per ELV (ehem. POZ = Lastschriftverfahren ohne Prüfung der Kontodeckung) bezahlt. Noch am selben Tag oder einen Tag später bringt man die Ware zurück und läßt sich das Geld in bar auszahlen. Wenn dann 1-2 Tage später die Lastschrift auf dem Konto ankommen, wird sie entweder (wenn die Karte geklaut war) vom rechtmäigen Karteninhaber storniert, oder das Konto hat (wenn es die eigene Karte war) 'einfach so' keine Deckung und die Bank läßt die Lastschrift platzen. Der 'Täter' hat dann einen 'Gewinn' von 300,00 in der Tasche. Um das nachvollziehen zu können (und um ggf. abgleichen zu können, ob der, der die Ware zuückbringt identisch mit dem Inhaber der EC-Karte ist, mit der gezahlt wurde) wird der Name und ggf. auch der Ausweis verlangt.

Auch gibt es wohl Kaufhausangestellte, die mit Kunden (Freunden/Verwandten) 'zusammenarbeiten' und fingierte Quittungen für geklaute Waren ausstellen, die dann gegen Bargeld 'zurückgegeben' werden. Hier will man durch die Personalienangabe aufdecken ob bestimmte Verkäufer(innen) öfter Warenrücknahmen für dieselbe(n) Person(en) machen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
1tinchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

okay, das hat mich schon mal sehr beruhigt. Das Geschäft war H&M und die Kassiererin hat den Umtauschbeleg mit dem Namen und der Telefonnr. in einem Ordner abgeheftet.
Ich hatte auch bar bezahlt und nicht mit geklauter Kreditkarte ;-).
Vielen Dank für die Hilfe.

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