Unbefangenheit psychiatrischer Sachverständiger / Mäßigungsgebot

12. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 51x hilfreich)
Unbefangenheit psychiatrischer Sachverständiger / Mäßigungsgebot

Nehmen mir mal an, ein relativ bekannter psychiatrischer Sachverständiger äußert sich auf einer Social-Media-Plattform regelmäßig (mehrfach täglich) zu "Klimaprotesten".
Er stellt u.a. die Frage in den Raum, ob bei Strafverfahren gegen Mitglieder der "Letzten Generation" schon Anträge auf Begutachtung i.S. §§20, 21 StGB gab. Er stellt in den Raum, dass gegen Reichsbürger auch schon der §63 StGB verhängt wurde (da ging es meines Wissens um Versuch der Beteiligung an einem Tötungsdelikt).
Wenige Minuten darauf postet er ein Video von einer LG-Teilnehmerin, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Der psychiatrische Sachverständige kommentiert das Video mit "Völlig unerträglich die Frau".

Meine Frage an der Stelle ist, ob derartige Aussagen Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters aufkommen lassen können.
Ich weiß nicht, ob es für Sachverständige ein "Mäßigungsgebot" gibt.

Vielleicht können dazu die juristischen Experten etwas sagen. Auf Screenshots der besagten Inhalte verzichte ich aus naheliegenden Gründen.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Meine Frage an der Stelle ist, ob derartige Aussagen Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters aufkommen lassen können.


In Bezug auf wen?

Wenn ich jetzt als Mitglied der Letzten Generation vor Gericht stehe und dieser Gutachter beauftrag wird, schätze ich, dass - je nach Äußerungen - durchaus eine Befangenheit vorliegen könnte und ein entsprechender Antrag erfolgt hätte.

Wenn der 85jährige "Karl Müller" vor Gericht steht, der nicht einmal weiß was die Letzte Generation ist , weil er seine Frau umgebracht hat, wo sollte man da ein Befangenheit herleiten können?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41088x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41787 Beiträge, 14608x hilfreich)

Auch ein Gutachter/ein Richter/Staatsanwalt darf gewisse Vorgänge und Haltungen als unerträglich empfinden und das auch äußern. Eine ganz andere Frage ist, ob man diesen Gutachter für bestimmte Fälle einsetzt. Wobei das auch kein Hinderungsgrund sein kann, einfach weil die Begutachtung ja nicht die Wertung der Taten zum Inhalt hat. Wenn man den Gedanken des Fragestellers weiter verfolgt, könnte ja wahrscheinlich kein Gutachter für einen professionellen Kinderschänder gefunden werden.

Eine andere Frage ist, ob ein Pflichtverteidiger, der ja Interessenvertreter ist, auch bei gewissen legalen Auffassungen in Fällen beigeordnet werden sollte, in denen er eine klare "Kontra-Meinung" vertritt.

wirdwerden

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#4
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 51x hilfreich)
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