Was sagt das Forum zu folgendem Fall.
Seit einem Jahr ist der Besitzer und Eigentümer eines KFZ verstorben.
Das Fahrzeug wurde bisher nicht umgemeldet und die Versicherung besteht nach wie vor.
Es liegt seit einem Jahr ein nicht abgeschlossenes Erbscheinverfahren vor.
Heisst ein Erbe ist noch nicht bestimmt.
Nun wurde bekannt das der Sohn ( nicht in der Erbfolge eingebunden) dieses Fahrzeug seit einem Jahr fährt.
Frage : Ist hier der Straftatbestand der Unbefugten Nutzung gegeben.
Über Eure Meinung würde ich mich freuen.
Danke
Unbefugte Nutzung eines KFZ
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatHeisst ein Erbe ist noch nicht bestimmt. :
Dann gibt es auch keinen "Berechtigten". Und da die unbefugte Nutzung nur gegen den Willen des Berechtigten erfolgen kann ...
Weiterhin ist "unbefugte Nutzung ... " ein absolutes Antragsdelikt. Es müsste also ein "Berechtigter" Strafantrag stellen. Bei Verstorbenen wären das die Erben. Und die scheint es ja bisher nicht zu geben.
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Danke zunächst für Eure Mühe
Strafantrag wurde gestellt.
Ich bin lt.Testament erbberechtigt als Schlusserbe.Vom Nachlassgericht jedoch noch nicht rechtssicher angeurteilt.Also schwebendes Erbscheinverfahren.
Der derzeitige Fahrer jedoch , hat jetzt und wird in Zukunft auch nichts mit dieser Erbschaft je zu tun haben.
Grundlegend darf dieses Fahrzeug, rechtlich niemand bewegen bis das Cerfahren geurteilt ist. Oder eben im Umkehrschluss dürfen das alle.
Das Fahrzeug hat er sich aber alleinig zum Fahren angeeignet.
Frage: Ist das nun unbefugt genutzt oder nicht.?
Wer kann dazu etwas sagen ?
Lieben Dank
Zitat:Grundlegend darf dieses Fahrzeug, rechtlich niemand bewegen bis das Cerfahren geurteilt ist.
Das mag zivilrechtlich/erbrechtlich so sein. Ob das auch strafrechtlich so ist, ist eine ganz andere Frage. Wenn Strafantrag gestellt ist, wird man ja sehen, ob die Strafverfolgungsbehörden Sie als Berechtigten iSd. § 248b StGB ansehen.
Hinsichtlich der Antragsberechtigung des § 77 StGB muss ich mich im Übrigen selbst korrigieren. Das Antragsrecht geht nicht auf die Erben des Verstorbenen über, sondern auf den Ehegatten/gesetzl. Lebenspartner und die Kinder. Gibt es beides nicht, auf die Eltern. Gibt es auch die nicht mehr, auf die Geschwister und Enkel.
Sie wären also nur dann antragsberechtigt wenn Sie zu dieser Gruppe gehören und es ggf. die "vorberechtigte" Gruppe nicht (mehr) gibt.
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