Uneidliche Falschaussage, wenn der Richter eine Aussage anders bewertet?

29. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sheriff
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Uneidliche Falschaussage, wenn der Richter eine Aussage anders bewertet?

Hallo - ich habe in einem Strafverfahren für einen Kollegen vor Gericht ausgesagt. Dabei habe ich mich an die mir zum Zeitpunkt meiner Aussage vorliegenden Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen gehalten. Der Kollege wurde frei gesprochen. Nach einem halben Jahr hat jetzt mein Arbeitgeber eine Strafanzeige wegen Verdacht der uneidlichen Falschaussage gemacht und der Sta ermittelt nun gegen mich. Grund dafür war, dass der Richter meine ganze Aussage in einen Satz zusammengefasst hat und meine Aussage dabei nicht 100 % richtig wiedergegeben wurde. Wenn der Richter eine Aussage anders bewertet als wie der eigentliche Inhalt war, ist das dann schon eine Falschaussage. In den Staaten kann ich mir ja so etwas vorstellen aber geht das auch bei uns? Danke für jeden Hinweis.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo,

Warte erst mal ab, wie es weitergeht. Solltest Du eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung bekommen, solltest Du dieser nicht Folge leisten, und auch keinen ggf. kommenden Anhörungsbogen ausfüllen.

So ist der StA "gezwungen" nach Aktenlage zu entscheiden. Da hier nicht die StA ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, sondern eine Anzeige erstattet wurde, ist IMHO die Chance auf Verfahrenseinstellung nicht gering. Denn: Hätte die StA seinerzeit eine Falschaussage vermutet, hätte sie von sich aus ein Verfahren eingeleitet.

Sollte nicht eingestellt werden, kommt ein Strafbefehl (ggf. Einspruch einlegen) oder es findet eine Hauptverhandlung statt.

Die Situation, die Du hier beschreibst kommt öfter vor (Zusammenfassung anders als die eigentl. Aussage). Ich habe das selber auch schon erlebt. Da auch bei meiner Aussage der damalige Richter versäumt hat, diese wörtl. protokollieren zu lassen (wird fast nie gemacht in einfachen Sachen ;) ) konnte nicht mehr rekonstruiert werden, was seinerzeit nun genau gesagt wurde. Somit ---> Freispruch in dubio pro reo ! (in meinem Fall)

Solltest Du selber nicht besonders juristisch bewandert sein, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu nehmen. (Bei Freispruch übernimmt die Landeskasse die Kosten, allerdings nur bis zur Höhe analog BRAGO ---> mit Anwalt besprechen).

Letztendlich mußt Du natürl. selber entscheiden, aber meiner meinung nach lohnt es sich in so einem Fall wirklich das Risiko einzugehen und auf Freispruch zu setzen. Aber vielleicht wird ja auch schon im Vorfeld eingestellt.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sheriff
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob,
danke für die Info - leider bin ich selbst im Staatsdienst tätig und war bis vor kurzem in einer "Führungsposition". Nun hat mein Chef festgestellt, dass ich mich für meine Mitarbeiter einsetze und hat daraufhin und nur aus persönlichen Gründen die Anzeige erstattet. Aber selbst sieht man dann natürlich etwas dumm aus (gute Position weg, Diszi ....). Meine Rechtsschutzversicherung hat Kostenübernahme wegen Vorsatzdelikt abgelehnt. Mitlerweile wurden auch schon mehrere Kollegen in der Sache vernommen, nur mit mir will offenbar keiner sprechen :-) na mal sehen wie es weiter geht - trotzdem nochmals danke und ein schönes Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das Du schon vor einer evtl. Verurteilung berufl. Konsequenzen hinnehmen mußt, ist ja recht heftig. Schon überlegt, diesbezügl. arbeitsrechtlich was zu unternehmen? Das die RSV nicht leistet ist klar, machen die nie bei Vorsatzdelikten. Aber -wie schon gesagt- bei einem Freispruch würde die Landeskasse die RA Kosten übernehmen. Wahrscheinlich müßtest Du noch was drauflegen, weil kaum ein Anwalt in Strafsachen nur für die ges. Gebühren (BRAGO) arbeitet.

Bei einer Einstellung müßtest Du die Kosten auch selber tragen.

Viel Glück, jedenfalls.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sheriff
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob,
ja, arbeitsrechtlich hatte ich unseren HPR eingeschaltet und die hatten sich für mich stark gemacht. Allerdings war dann das Ergebnis, die Anzeige meines Amtsleiters - er musste ja seine Maßnahme begründen :-)! Ein Kollege hat mir einen sehr guten Anwalt empfohlen - der kostet allerdings auch gutes Geld. Wäre nicht das Problem. Was mich allerdings interessiert ist die Tatsache, ob ich es auf eine Hauptverhandlung ankommen lassen sollte. Bei einen Freispruch würden die Staatskasse ja dann auch die Kosten für meinen Anwalt tragen - oder? Hast du Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen. In ihren Schreiben teilen sie mir mit, wenn sich der Vorwurf als haltlos herausstellt, würden sie die Kosten tragen - wäre halt dann erst mal Vorkasse?!? Danke für deine Info!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja wie schon gesagt, in so einem Fall würde ich es auch auf eine Hauptverhandlung ankommen lassen. Ein guter Anwalt sollte einen Freispruch erwirken können, wenn die StA nicht beweisen kann, daß die Zusammenfassung Deiner Aussage durch den Richter identisch mit Deiner gemachten Aussage ist. Zweifelsfrei könnte das wohl nur bewiesen werden, wenn Deine damalige Aussage wörtlich protokolliert wurde. Aber das wird -wie auch schon gesagt- in einfachen Sachen fast nie gemacht.

Rechtsschutzversicherungen leisten nur bei Taten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können (z.B. Körperverletzung). Erfolgt dann Verurteilung wegen Vorsatz, fordert sie das Geld zurück. Erfolgt Verurteilung wegen Fahrlässigkeit zahlt die RSV. Erfolgt Freispruch zahlt die Landeskasse. Da aber eine Falschaussage nur vorsätzlich begangen werden kann, zahlt die RSV nicht. Im Falle eines Freispruches würde die Landeskasse die Gerichtskosten und die Kosten Deines Anwaltes (bis zur Höhe die die Bundesrechtsanwaltsgebührenordung dafür vorsieht) übernehmen. Die Differenz zu dem mit dem Anwalt verinbarten Honorar müßtest Du selber tragen. Auch bei einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 , 153a , 170 StPO müßtest Du die Kosten selber tragen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sheriff
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Na da werde ich nächste Woche mal einem Anwalt einen neuen Fall verschaffen - bin schon mächtig gespannt, wie die ganze Sache ausgeht. Allerdings die Sache mit meiner RSV ärgert mich schon etwas - wohl doch nichts mit Anwalts Liebling :-) take care und ein schönes Wochenende.
PS: Ich finde deinen Job echt gut!!! Weiter so!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen