Unfall nach Alkoholausschank

20. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
orkan.d
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall nach Alkoholausschank

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein 15-jähriger Sohn liegt zurzeit mit einem komplizierten Ellenbogen bruch und einer Zerrung an der Milz im EVK Düsseldorf. Diese Verletzung hat er sich vorgestern, also am Samstag, 18.12.2010 nach einem Unfall mit seinem Mofa zugezogen und ich mach Sie hiermit in aller Form dafür verantwortlich.
Zuvor hatte er nämlich mit seinem Freund, Ihr Restaurant besucht, um dort zu essen. Wie mir von meinem Sohn und seinem Freund eingestanden wurde, haben Sie zum Essen je 2 Bier getrunken, die ihr Servicepersonal an die beiden 15-jährigen ausgeschenkt haben.
Die Polizei gibt meinem Sohn eine nicht unerhebliche Teilschuld an dem Unfall, bei dem auch ein PKW zu Schaden kam.


Meine Fragen sind:
1. Wer kommt für den enstandenen sachlichen und persönlichen Schaden auf?

2. Welche Rechte habe ich?

3. Gibt es folgen für den Restaurantleiter und dem Servicepersonal der den Alkohol ausgeschenkt hat?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> und ich mach Sie hiermit in aller Form dafür verantwortlich <hr size=1 noshade>

mich? uns alle?


quote:<hr size=1 noshade>Ihr Restaurant besucht <hr size=1 noshade>

puhh, da hab ich nochmal Glück gehabt, so als "Nichtrestaurantinhaber".

quote:<hr size=1 noshade>Wer kommt für den enstandenen sachlichen und persönlichen Schaden auf? <hr size=1 noshade>

Zunächst einmal, sofern der Unfall von Carsten verursacht wurde, dieser selbst, bzw die entsprechenden Versicherungen.

quote:<hr size=1 noshade> Welche Rechte habe ich?

Gibt es folgen für den Restaurantleiter und dem Servicepersonal der den Alkohol ausgeschenkt hat? <hr size=1 noshade>


Das Restaurantpersonal hat nun Schwierigkeiten nach dem JuSchG. Nach § 9 JuSchG hätte der Alkohol natürlich nicht ausgeschenkt werden dürfen und nach § 28 JuSchG wird diese zuwiderhandlung (sofern bewiesen) mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet.
Ob es auch noch Sanktionen nach dem Gaststättengesetz nach sich ziehen wird, kann ich so ad hoc nicht sagen. Möglicherweise könnte hier an der Zuverlässigkeit gezweifelt werden.

Daneben besteht aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Gaststätte nach § 823 Absatz 2 BGB iVm § 9 JuSchG . Dementsprechend können die Schäden, die Ihnen bzw. Ihrem Sohn entstanden sind, über diesen Weg geltend gemacht werden. Allerdings nur, soweit sie auch Ihre Ursache in dem Alkoholausschank haben. Ein Mitverschulden dürfte ebenfalls zu berücksichtigen sein.

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Ich habe den Admin mal gebeten den Namen des Freundes zu löschen. Klarnamen haben in einem Forum wie diesem nichts zu suchen.

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