Unfall ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss mit Fahrerflucht

2. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
snowwhite420
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss mit Fahrerflucht

Mein Freund hatte einen Autounfall. Er hat keine Fahrerlaubnis mehr aufgrund von fahren unter Drogeneinfluss. Außerdem war er alkoholisiert (1,8 Promille). Er ist vorbestraft wegen Drogenbesitz und Drogenverkauf. Das Auto hat sich überschlagen und ist in ein Haus. Personen sind nicht zu Schaden gekommen. Er hat die Unfallstelle und sein Auto verlassen bevor die Polizei eingetroffen ist. Muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Eigentlich ist in dem anderen Thread doch schon alles gesagt worden. Das Gerichtsverfahren im Letzten Jahr und das was davor war, hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Was erwartest Du jetzt? Aber hinzu kommen doch noch ganz andere Probleme. Nämlich Schadensersatz, da geht die PKW-Versicherung zwar in Vorlage, aber das wars dann auch. Die fordern alles, auf Heller und Cent von Deinem Freund zurück.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Grds. können es 10.000 € sein, , da es hier 2 Obliegenheitsverletzungen vor und 1 nach dem Versicherungsfall gibt. In diesen Fällen können die jew. Regress - Höchstbeträge addiert werden. Ständige RSpr. vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 )

klick



-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.05.2019 22:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen?


"Rechnen" muss er damit auf jeden Fall. Ob es dann am Ende eine wird, wird man sehen. Unrealistisch ist es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Grds. können es 10.000 € sein, , da es hier 2 Obliegenheitsverletzungen vor und 1 nach dem Versicherungsfall gibt.
Nein, es sind 7500€. 5000€ für den Alkohol und 2500€ für die Unfallflucht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das OLG Frankfurt sah das anders. Einfach mal die verlinkte Entscheidung lesen. Abgesehen davon schrieb ich schon ganz bewusst: "Grds. können..." und nicht "Es sind..."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Mir ist durchaus bekannt, dass die Regelsätze in begründeten Ausnahmefällen verdoppelt werden können. Das OLG Frankfurt sah in dem Fall, über das es zu entscheiden hatte, eine solche Ausnahme und hat sie auch begründet.

Für den hier vorliegenden Fall liegt eine solch begründete Ausnahme nicht vor. Jedenfall liefert uns der Fargesteller keinen entsprechenden Hinweis.

Aber, was wir wohl beide übersehen haben: Es liegen ja nicht nur 2, sondern 3 Obliegenheitsverletzungen vor. Zwei vor dem Unfall (Fahren ohen Fahrerlaubnis und Alkohol) und die Dritte danach (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Damit müsste sich die Regressforerung auf bis zu 12500€ belaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Es liegen ja nicht nur 2, sondern 3 Obliegenheitsverletzungen vor. Zwei vor dem Unfall (Fahren ohen Fahrerlaubnis und Alkohol) und die Dritte danach (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).


Reine Interessensfrage:

Bekommt man mit solch einer "Vorgeschichte" eigentlich nochmal einen KFZ - Versicherer, oder werden solche Dinge gar nicht gespeichert?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Demonio):

Aber, was wir wohl beide übersehen haben: Es liegen ja nicht nur 2, sondern 3 Obliegenheitsverletzungen vor. Zwei vor dem Unfall (Fahren ohen Fahrerlaubnis und Alkohol) und die Dritte danach (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Damit müsste sich die Regressforerung auf bis zu 12500€ belaufen.


Nein, das hab ich schon gesehen (siehe mein 1. Beitrag: "2 vor... 1 nach VF"). Die max. Höhe bleibt aber bei 10.000, da die Höhe in den jeweiligen Bereichen (vor und nach dem VF) auf je 5.000 beschränkt ist.

In diesem konkreten Fall wird es wohl auf 7.500 hinauslaufen, da hattest Du Eingangs schon recht. 2 x 2.500 für Fahren ohne FE und Alk. (vor VF) + 1 x 2.500 für das unerlaubte Entfernen (nach VF)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.05.2019 10:26

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Demonio):
Es liegen ja nicht nur 2, sondern 3 Obliegenheitsverletzungen vor. Zwei vor dem Unfall (Fahren ohen Fahrerlaubnis und Alkohol) und die Dritte danach (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).


Reine Interessensfrage:

Bekommt man mit solch einer "Vorgeschichte" eigentlich nochmal einen KFZ - Versicherer, oder werden solche Dinge gar nicht gespeichert?


Als leidenschaftlicher Zug-Fahrer und wenn dann mal "Autoleiher" = keine Ahnung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Bekommt man mit solch einer "Vorgeschichte" eigentlich nochmal einen KFZ - Versicherer
Ja.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
2 x 2.500 für Fahren ohne FE und Alk.
Das müssten aber jeweils 5000€ sein.

5000€ für Obliegensheitverletzung vor Eintritt des Schadensereignisses und 2500€ für Obliegensheitverletzung nach Eintritt des Schadensereignisses

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
snowwhite420
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich gerade erfahren habe war das Fahrzeug mit dem der Unfall gebaut wurde nicht zugelassen. Was kann deswegen auf ihn zukommen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von snowwhite420):
Das Auto hat sich überschlagen und ist in ein Haus.


Zitat (von snowwhite420):
war das Fahrzeug mit dem der Unfall gebaut wurde nicht zugelassen.


Also keine Versicherung und somit die kompletten Kosten der Hausreparatur als Schadenersatz persönlich an der Backe.

Zitat (von snowwhite420):
Was kann deswegen auf ihn zukommen?


Je nach finanzieller Ausstattung und Schäden am Haus also eventuell Schulden bis ans Lebensende.
Und falls er drüber nachdenken sollte, durch eine Privatinsolvenz wird er die Schulden nicht los.
Mit der Aktion hat er sich vermutlich seine komplette Zukunft versaut.
Herzlichen Glückwunsch.



-- Editiert von spatenklopper am 03.05.2019 13:10

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Dann war es vermutlich auch nicht versichert. Damit ist die Diskussion um den Regress obsolet, denn dann haften Halter bzw. Eigentümer und Fahrer (sofern unterschiedliche Personen) gesamtschuldnerisch.

Wenn das Fahrzeug nicht angemeldet war, dann wurde auch keine KFZ-Steuer entrichtet. Somit kommt noch Steuerhinterziehung als Straftatbestand hinzu und evtl. eine Nachforderung durch den Zoll.

Die Ordnungswidrigkeit wegen des Fahrens mit einem nicht zugelassenen Auto spielt dann keine Rolle mehr.

Das Problem ist nun, dass hier tateinheitlich gleich vier Straftatbestände erfüllt wurden. Damit kommen wir der Freiheitsstrafe deutlich näher. Ob die dann tatsächlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird vermag ich nicht einzuschätzen. Das kommt wohl auch sehr stark auf das bisherige Vorstrafenregister an.

-- Editiert von Demonio am 03.05.2019 13:10

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von spatenklopper):
Bekommt man mit solch einer "Vorgeschichte" eigentlich nochmal einen KFZ - Versicherer
Ja.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
2 x 2.500 für Fahren ohne FE und Alk.
Das müssten aber jeweils 5000€ sein.

5000€ für Obliegensheitverletzung vor Eintritt des Schadensereignisses und 2500€ für Obliegensheitverletzung nach Eintritt des Schadensereignisses


Nö, die beiden "Segmente" (oder wie immer Du es nennen willst) :

a) Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall und

b) Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall

sind jeweils für sich bei 5.000 € gedeckelt. Ich habe es im letzten Beitrag bei den Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall falsch ausgedrückt. Dort sind es nicht 2x 2.500, sondern 1 Obliegenheitsverletzung "vor" reicht schon für 5.000 €. Mehrere Obliegenheitsverletzungen "die alle vor dem Versicherungsfall" liegen erhöhen diese 5.000 € aber nicht (siehe Zitat unten) Auch wenn Du (z.B.) 3 Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall hast, kann in dem Segment "vor dem Versicherungsfall" nur bis 5.000 € Regress genommen werden. Mehr geht nur, wenn auch noch eine oder mehrere Obliegenheitsverletzungen im Segment "nach dem Versicherungsfall" dazukommen. Da gilt dann: 2.500, bzw. unter best. Voraussetzungen max. 5.000 €. Damit ergibt sich ein theo. möglicher Maximalregress von 10.000 €



Zitat (von https://www.ra-kotz.de/regress_kfz-haftpflichtversicherung.htm ):
Bei der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag (sog. Obliegenheiten) vor dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Trunkenheitsfahrt/Drogenfahrt, durch ein verbotenes Fahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr, durch fehlende Fahrerlaubnis, unberechtigte oder zweckwidrige Fahrzeugnutzung) ist der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auf maximal 5.000,00 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer beschränkt.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Unfallflucht, oder Nichtmeldung des Unfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist der Regress nach § 6 Absatz 1, 2 KfzPflVV auf 2.500,00 Euro beschränkt.

Bei besonders schwerer vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer oder den Fahrzeugführer beträgt der Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 3 KfzPflVV gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer max. 5.000,00 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann somit einen Höchstregressbetrag in Höhe von max. 10.000,00 € gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer geltend machen.

Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer vor dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so werden diese betragsmäßig nicht addiert. Es gilt ein Regresshöchstbetrag von max. 5.000,00 Euro.

Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer nach dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Regresshöchstbetrag von max. 5.000,00 Euro geltend machen. In der Regel beträgt der Regressbetrag bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit anschließender Unfallflucht 7.500,00 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von snowwhite420):
Wie ich gerade erfahren habe war das Fahrzeug mit dem der Unfall gebaut wurde nicht zugelassen. Was kann deswegen auf ihn zukommen?


Dann hat er den Jackpot gewonnen.

Neben der strafrechtlichen Ahndung der Sache kommt dann auch noch zivilrechtlich die volle Erstattung des Schadens hinzu.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.050 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen