Ungerechtfertigte Bereicherung - meldepflichtig?

24. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Zombernatural
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Ungerechtfertigte Bereicherung - meldepflichtig?

Vor einigen Monaten hat die DHL mein Paket verloren, allerdings ist das nach zwei Wochen mit stark beschädigtem Etikett wieder an die Absenderadresse gekommen. Gestern kam die Erstattungssumme der Versicherung, weil ich vorher schon Nachforschungsauftrag etc. erstellt habe.
Bin ich verpflichtet, das zu melden oder kann ich warten, bis die Post selber auf mich zukommt?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es käme eine Unterlassungsstrafbarkeit in Frage. Dazu müßte eine sog. Garantenstellung bestehen. Die könnte hier "aus Vertrag" (AGB) zustande gekommen sein.

Ähnliches(!) Beispiel:

Wer z.B. ALG II bezieht und einen Vermögenszuwachs (z.B. Lottogewinn) nicht von sich aus meldet, macht sich des Betruges durch Unterlassen strafbar.

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#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Ich sehe hier §263 StGB durch Tatbestandsmerkmal "Unterdrückung wahrer Tatsachen".
Das ist gerade *kein* Unterlassungstatbestand, sondern normales Tatbestandsmerkmal, sodaß es auf Garantenstellung o.ä. nicht weiter ankommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Der Gedanke ist nicht abwegig, trifft es aber nicht wirklich.

Denn das Unterdrücken der wahren Tatsache müßte dafür im Rahmen einer aktiven Handlung (aktives Tun) stattfinden.

Beispiele:

Ich stelle einen Erstantrag auf ALG II und verschweige (unterdrücke die wahre Tatsache) dass mir ein 10 Parteien-Mietshaus gehört aus dem ich Mieteinnahmen habe.

Oder um beim Paket zu bleiben:

Das Paket wurde mir zugestellt, die Zustellung ist aber aus irgendwelchen Gründen nicht im System des Paketdienstes erfasst und das Paket daher offiziell noch "unterwegs". Nachdem ich das "geschnallt" habe, mache ich bei DHL einen Versicherungsfall geltend unter der Unterdrückung der wahren Tatsache, dass ich das Paket bereits bekommen habe. Das wäre auch aktives Tun.

Abgewandelt:

Ich stelle einen -korrekten- ALG II Erst-Antrag und bekomme ihn bewilligt. 3 Wochen später gewinne ich im Lotto und melde dies nicht, obwohl verpflichtet. Hier liegt kein aktives Tun vor, sondern bloßes Unterlassen, dass (nur) -aufgrund der Garantenstellung aus Gesetz- strafbar ist.

Würde ich den Lottogewinn an dem Tag machen an dem die Abgabe des Folgeantrags fällig ist, und ich würde den Gewinn im Folgeantrag verschweigen hätten wir wiederum aktives Tun.

Und so liegt es hier auch m.E. beim Paket: Als ich den Versicherungsfall geltend gemacht habe, war das Paket real "verschwunden". Wieder aufgetaucht ist es erst danach. Bei einer Nicht-Meldung liegt kein aktives Tun, sondern bloßes Unterlassen vor.

Beim "Schnell-Googlen" habe ich dies gefunden, wo es (anhand des ALG II-Beispiels) ebenso gesehen wird:

Zitat:
Wann liegt ein Sozialbetrug vor?

Für den Sozialbetrug ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Ohne Vorsatz und Absicht liegt keine Straftat vor.
a) Betrug durch falsche Angaben beim Antrag

Wer beim Antrag auf ALG II, Bafög und sonstigen Sozialleistungen bewusst falsche Angeben macht, begeht eine Täuschung.

» Wenn durch seine Täuschung eine Leistung bewilligt bekommt, die ihm eigentlich nicht zusteht, so liegt ein vollendeter Betrug vor.

» Ein versuchter Betrug liegt dagegen vor, wenn die Täuschung "auffliegt" und der Antragsteller die gewünschte Sozialleistung nicht erhält. Auch der versuchte ist strafbar!

Zu den häufigsten Täuschungen gehören folgende Fälle:

Verschweigen von Einkommen (Arbeitslohn, Zinsen, usw.).
Verschweigen von Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertsachen, usw.).
Verschweigen einer Erbschaft.

Zu geringe Angabe des Einkommens der Eltern beim Bafög-Antrag.

b) Betrug durch Unterlassen einer nachträglichen Mitteilung

Ein Betrug kann auch dann noch begangen werden, wenn die Sozialleistung bereits bewilligt wurde. Eine Veränderung der eigenen Verhältnisse muss zwingend mitgeteilt werden. In § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestimmt der Gesetzgeber:

"Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen".

Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und die Behörde keine Mitteilung hiervon erhält, so liegt ein Betrug durch Unterlassen vor. Wichtig sind vor allem folgende Änderungen der Vermögenslage:

Aufnahme einer Arbeit.
Erwerb einer Erbschaft.
Erhalt einer Schenkung.
Sonstige Veränderungen des Vermögens.


Wichtig: Die Pflicht zur Mitteilung der geänderten Vermögenslage setzt keine Aufforderung durch die Behörde voraus. Vielmehr muss der Leistungsempfänger die Behörde eigenständig informieren.


edit: Quelle: http://kanzlei-franz.com/ratgeber-strafrecht/sozialhilfebetrug-alg-ii-bafoeg-rechtsanwalt/


-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.10.2015 18:18

-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.10.2015 18:26

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zombernatural
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


edit by Mod. Bitte kein Vollzitat eines unmittelbar vorstehenden Beitrags.




Ich habe aber erst den Antrag auf Versicherung geschickt, nach etwa einer Woche kam dann das Paket und wiederum drei Wochen darauf kamen die 500€.
Ich habe also ganz und gar nicht geplant, das zu unterschlagen, das ist einfach geschehen.. frage mich halt nur noch immer, ob es dann auch noch meldepflichtig ist.

-- Editiert von Moderator am 26.10.2015 23:16

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ihre Frage wurde durch Umkehrschluss doch schon beantwortet.

Das Geld steht Ihnen nicht zu und die DHL könnte Anspruch auf die gezahlte Versicherungssumme haben. Hilfsweise auf Schadensersatz etc...

Zudem hätten sie diese Überlegungen nicht, wenn sie nach Erhalt des Paketes ihr Formular widerrufen hätten wegen des Erhalten.

-- Editiert von Situla am 26.10.2015 20:28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich habe aber erst den Antrag auf Versicherung geschickt, nach etwa einer Woche kam dann das Paket


Ja, davon war ich von Beginn an ausgegangen. Daher gilt nach wie vor das, was ich in meiner ersten Antwort geschrieben habe. Insofern aus dem Versicherungsfall oder schon dem Beförderungsvertrag eine Garantenstellung entspringt, liegt Betrug durch Unterlassen vor.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Beim "Schnell-Googlen" habe ich dies gefunden, wo es (anhand des ALG II-Beispiels) ebenso gesehen wird:


Danke für die Denkanstöße. :-)

0x Hilfreiche Antwort

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