Liebes Forum,
vielleicht eine etwas kurzsichtige Frage, aber gilt die Verfolgungsverjährung von Sraftaten auch für Geschädigte oder Kläger?
Angenommen Person A zeigt Person B wegen gefährlicher Körperverletzung an, Person A hat aber selbst unaufgedeckte Straftaten begangen. In dem Verfahren wird Person A zu keiner Zeit ebenfalls als Beschuldigter gehandelt, sondern als Geschädigter und bekommt vom Täter Schmerzensgeld. Würden durch diese Anzeige
die von Person A begangenen Straftaten in ihrer Verjährung unterbrechen? Dass die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung für Beschuldigte gilt ist mir klar, habe aber auch unterschiedliche Beispiele gelesen in denen auch als "Teilnehmer" definierte Personen von einer solchen Unterbrechung betroffen sein können.
Wäre um ein wenig Klarheit dankbar.
LG, Ew
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch bei Geschädigten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich lese in dem Beitrag nichts von einer Anzeige. Was ist damit gemeint? Grundsätzlich unterbricht eine Anzeige die Verjährung erstmal nicht.ZitatWürden durch diese Anzeige die von Person A begangenen Straftaten in ihrer Verjährung unterbrechen? :
Wegen welchen Deliktes sollte er denn beschuldigt werden? Im Rahmen der verhandelten, gefährlichen Körperverletzung?ZitatAngenommen Person A zeigt Person B wegen gefährlicher Körperverletzung an, Person A hat aber selbst unaufgedeckte Straftaten begangen. In dem Verfahren wird Person A zu keiner Zeit ebenfalls als Beschuldigter gehandelt. :
-- Editiert von DeusExMachina am 02.11.2019 21:16
Ich versuchs nochmal anders zu formulieren: Person A zeigt Person B wegen gefährlicher Körperverletzung an. Es kommt zur Verhandlung. Person A hat unabhängig von dieser Anzeige gegen B selbst Straftaten in der Vergangenheit begangen. Tritt durch die Anzeige gegen Person B und mit der folgenden Verhandlung eine Unterbrechung der Verjährung der Straftaten von Person A ein?
Vielleicht ist es so verständlicher.
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Also um die Frage noch weiter runterzubrechen: Tritt die Verjährungsunterbrechung von Straftaten nur bei Beschuldigten oder auch bei Geschädigten oder Klägern ein, die selbst unaufgedeckte Straftaten in der Vergangenheit begangen haben?
Nochmals veranschaulicht:
Person A hat im Jahr 2018 einen Diebstahl begangen und wartet auf Verjährung dieser Tat.
Im Jahr 2019 zeigt Person A als Geschädigte, Person B wegen einer gefährlichen Körperverletzung an und es kommt zur Verhandlung aus der Person A als "Sieger" herausgeht.
Wird durch die Anzeige, die Person A gegen Person B gestellt hat und dem folgenden Prozess, die Verjährung des Diebstahls von Person A unterbrochen, obwohl er kein Täter in der Angelegenheit der gefährlichen Körperverletztung war?
Danke und liebe Grüße,
EW
Zitat:Würden durch diese Anzeige die von Person A begangenen Straftaten in ihrer Verjährung unterbrechen?
Nein
Danke, Streetworker.
Ich gehe davon aus, dass Person A als Geschädigte auch nicht von einer Verjährungsunterbrechung betroffen ist, wenn sie sich zu dem Vorfall äußert? Ich hatte an die Interpretationsmöglichkeit gedacht, dass man selbst als Geschädigter ja durch eigene Angaben und Befragungen irgendwo ja auch in die Ermittlungen aufgenommen wird.
Aber die Verjährungsunterbrechung gilt nur für Beschuldigte und nicht für Geschädigte?
LG,
EW
Zitat:Aber die Verjährungsunterbrechung gilt nur für Beschuldigte und nicht für Geschädigte?
Ja.
Die Verfolgungsverjährung gilt für die Tat an sich. Solange der Täter unbekannt ist, gibt es keinen Beschuldigten. Straftaten bei denen man Geschädigter ist, haben mit anderen Straftaten, die man selbst begangen hat, nichts zu tun.
ZitatDie Verfolgungsverjährung gilt für die Tat an sich. Solange der Täter unbekannt ist, gibt es keinen Beschuldigten. :
Könnten Sie mir dies nochmal etwas genauer erläutern?
ZitatStraftaten bei denen man Geschädigter ist, haben mit anderen Straftaten, die man selbst begangen hat, nichts zu tun. :
...und Anzeige und Verhandlung dieser Straftaten vor Gericht etc. unterbrechen nicht die Verjährung der unaufgedeckten Straftaten, die der Geschädigte selbst mal begangen hat?
Habe irgendwie einen Knoten im Kopf, weshalb ich nochmals um eine Antwort auf diese Frage dankbar wäre. Auch wenn sie redundant erscheinen könnte.
Danke und liebe Grüße
-- Editiert von Ewaldo am 03.11.2019 13:05
Beschuldigter im rechtlichen Sinne bin ich erst, wenn mir eine bestimmte Tat durch die Strafverfolgungsbehörde offiziell vorgeworfen wird.
Wenn ich vor 1 Jahr eine Straftat begangen habe, von der niemand etwas weiss (oder genauer: von der die Strafverfolgungsbehörde nicht weiß, dass ich eventuell der Täter sein könnte und deswegen ein Verfahren gegen mich einleitet) kann ich nicht "Beschuldigter" sein. Das bin ich erst dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein formelles Verfahren gegen mich einleitet.
Zitat:...und Anzeige und Verhandlung dieser Straftaten vor Gericht etc. unterbrechen nicht die Verjährung der unaufgedeckten Straftaten, die der Geschädigte selbst mal begangen hat?
Nochmals: Nein.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2019 13:10
Danke für die Antwort, Streetworker.
Ich würde gern, damit für mich keine Missverständnisse verbleiben, noch eine kleine letzte Ergänzung in der bereits von Ihnen beantworteten Frage einfügen. Möchte nur sichergehen, dass wir das gleiche meinen.
"...und Anzeige und Verhandlung dieser Straftaten (bei denen man Geschädigter ist) vor Gericht etc. unterbrechen nicht die Verjährung der unaufgedeckten Straftaten, die der Geschädigte selbst mal begangen hat?"
Herzlichen Dank!
Hallo,
du sprichst immer von "unaufgedeckten Straftaten", was ist damit gemeint? Ich vermute Straftaten die - außer der Person - überhaupt nichts mit der anderen Straftat zu tun haben, richtig?
Dann wird da natürlich auch keine Verjährung unterbrochen.
Beispiel: Ein Betrüger wird überführt und verurteilt. Über das Urteil wird dann auch in der Presse berichtet und daraufhin erinnert sich ein Leser, dass auch er vor 6 Jahren nach dem selben Schema betrogen wurde, das damals aber nicht angezeigt hat.
Nach 6 Jahren ist aber Verjährung eingetreten, und daran ändert auch das Verfahren gegen den Täter nichts, eben weil es juristisch eine andere Tat ist. Ergo würde eine Strafanzeige nichts mehr bewirken.
Oder anderes Beispiel: Jemand ist des Mordes angeklagt. Das Verfahren zieht sich so lange hin, dass eine andere Tat die der Angeklagte zu dem Zeitpunkt wirklich begangen hat verjährt ist (Einbruch in München anstatt Mord in Hamburg). Nu kann er das als Alibi benutzen, ohne für die kleinere Tat bestraft zu werden.
Stefan
Zitat"...und Anzeige und Verhandlung dieser Straftaten (bei denen man Geschädigter ist) vor Gericht etc. unterbrechen nicht die Verjährung der unaufgedeckten Straftaten, die der Geschädigte selbst mal begangen hat?" :
Sorry, aber das hab ich jetzt schon 4mal beantwortet.
Letztmalig im letzten Beitrag:
Zitat:ZitatZitat: :
...und Anzeige und Verhandlung dieser Straftaten vor Gericht etc. unterbrechen nicht die Verjährung der unaufgedeckten Straftaten, die der Geschädigte selbst mal begangen hat?
Nochmals: Nein.
Eindeutiger als "Nein" geht es doch nun wirklich nicht
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2019 14:27
Vielleicht ist meine Frage auch zu banal oder unsinnig für den Experten.
Ich versuche es nochmal mit meinem vorherigen Beispiel:
Person A hat im Jahr 2018 einen Diebstahl begangen und wartet auf Verjährung dieser Tat.
Im Jahr 2019 wird Person A unverschuldet von Person B verprügelt und zeigt diese wegen gefährlicher Körperverletzung an. Es wird gegen Person B als Täter ermittelt und es kommt zur Verhandlung aus der Person A (als Geschädigter) als "Sieger" hervorgeht.
Ganz unanbhängig von diesem Vorfall in 2019 hat Person A ja im Jahr 2018 eine Straftet begangen. Wäre Person A nun der Beschuldigte bzgl. der gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2019 würde nach meiner Kenntnis die Verjährung für den Diebstahl in 2018 unterbrechen, da ja Ermittlungen etc. gegen Person A eingeleitet werden würden. Richtig?
Wie verhält es sich jedoch mit der Verjährung des Diebstahls von Person A aus 2018, wenn Person A im Verfahren bzgl. der gefährlichen Körperverletzung der Geschädigte ist und nicht der Beschuldigte?
Also kurzum: Hat sich Person A als Geschädigte bzgl der Körperverletzungmit der Anzeige und Verhandlung gegenüber dem Beschuldigten (Person B) ins eigene Fleisch geschnitten und
ZitatHallo, :
du sprichst immer von "unaufgedeckten Straftaten", was ist damit gemeint? Ich vermute Straftaten die - außer der Person - überhaupt nichts mit der anderen Straftat zu tun haben, richtig?
Dann wird da natürlich auch keine Verjährung unterbrochen.
Beispiel: Ein Betrüger wird überführt und verurteilt. Über das Urteil wird dann auch in der Presse berichtet und daraufhin erinnert sich ein Leser, dass auch er vor 6 Jahren nach dem selben Schema betrogen wurde, das damals aber nicht angezeigt hat.
Nach 6 Jahren ist aber Verjährung eingetreten, und daran ändert auch das Verfahren gegen den Täter nichts, eben weil es juristisch eine andere Tat ist. Ergo würde eine Strafanzeige nichts mehr bewirken.
Oder anderes Beispiel: Jemand ist des Mordes angeklagt. Das Verfahren zieht sich so lange hin, dass eine andere Tat die der Angeklagte zu dem Zeitpunkt wirklich begangen hat verjährt ist (Einbruch in München anstatt Mord in Hamburg). Nu kann er das als Alibi benutzen, ohne für die kleinere Tat bestraft zu werden.
Stefan
-- Editiert von Ewaldo am 03.11.2019 14:46
ZitatVielleicht ist meine Frage auch zu banal oder unsinnig für den Experten. :
Nein, ist sie nicht. Sie sollten "dem Experten" aber schon zutrauen, dass er nicht so extrem begriffsstutzig ist, als dass er ihre Frage nicht verstehen würde...
ZitatIch versuche es nochmal mit meinem vorherigen Beispiel: :
Person A hat im Jahr 2018 einen Diebstahl begangen...
Ja, das habe ich (schon beim 1. Mal) verstanden. Nein, die Verjährung beim Diebstahl wird dadurch nicht unterbrochen.
ZitatWäre Person A nun der Beschuldigte bzgl. der gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2019 würde nach meiner Kenntnis die Verjährung für den Diebstahl in 2018 unterbrechen, da ja Ermittlungen etc. gegen Person A eingeleitet werden würden. Richtig? :
Nein, auch dann nicht. Da sich die Verjährung (wie auch bereits erklärt) immer auf eine bestimmte Tat bezieht, nicht auf eine Person. Ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen A kann nicht die Verjährung eines davon unabhängigen Diebstahls unterbrechen, der ebenfalls durch A begangen wurde.
ZitatWie verhält es sich jedoch mit der Verjährung des Diebstahls von Person A aus 2018, wenn Person A im Verfahren bzgl. der gefährlichen Körperverletzung der Geschädigte ist und nicht der Beschuldigte? :
Die Antwort ändert sich nicht, auch wenn sie noch 100mal dieselbe Frage stellen. DIE VERJÄHRUNG WIRD NICHT UNTERBROCHEN.
Nein, nein, nein, nein, nein, nein... Wird sie nicht. Wirklich nicht. Ganz wirklich nicht....
Wie oft soll man es nun noch sagen, damit Sie glauben?
Und ja, wir haben alle verstanden, was und wie Sie es meinen...
Nein, die Verjährung wird nicht unterbrochen
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2019 15:09
Streetworker, ich danke Ihnen für Ihre Nerven.
Ich habs nun verstanden.
ZitatNein, auch dann nicht. Da sich die Verjährung (wie auch bereits erklärt) immer auf eine bestimmte Tat bezieht, nicht auf eine Person. Ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen A kann nicht die Verjährung eines davon unabhängigen Diebstahls unterbrechen, der ebenfalls durch A begangen wurde. :
Sie öffnen mir grad die Augen.
Ich habe das was ich in § 78c zur Verjährungsunterbrechung fand, seit Jahren so verstanden, dass sobald ein Verfahren gegen eine Person wegen eines aufgedeckten Delikts eingeleitet wird, die Verjährungsfristen von (allen) anderen unaufgedeckten Delikten der Person wieder von vorn beginnen.
Dabei wird die Verjährung eines Delikts dann unterbrochen, wenn auch speziell nur bzgl. dieses Delikts das Verfahren eingeleitet wurde. So richtig verstanden?
ZitatIch habe das was ich in § 78c zur Verjährungsunterbrechung fand, seit Jahren so verstanden, dass sobald ein Verfahren gegen eine Person wegen eines aufgedeckten Delikts eingeleitet wird, die Verjährungsfristen von (allen) anderen unaufgedeckten Delikten der Person wieder von vorn beginnen. :
Nein, nur hinsichtlich des Deliktes hinsichtlich dessen das Verfahren eingeleitet wurde.
ZitatSo richtig verstanden? :
Ja.
Hallo Ewaldo,
es gibt so was ähnliches wie du dachtest, und zwar das Bundeszentralregister.
Dort gibt es auch so etwas wie Verjahrungsfristen (besser Löschungsfristen). Und da ist es wirklich so, dass bei einer neu eingetragenen Straftat alle alten Einträge erhalten bleiben, gelöscht wird erst wenn auch die letzte Frist vorbei ist.
Vielleicht hast du ja daran gedacht, oder irgendwo gehört und falsch verallgemeinert.
Stefan
Hi Stefan,
ja das kannte ich. Das hat aber ja nichts mit der Verfolgungsverjährung zu tun, oder?
Hallo,
nein, hat damit nichts zu tun, ist aber eben der Mechanismus "Einer für Alle".
Stefan
Und jetzt?
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