Unterlassung üble Nachrede: Wie wehren?

8. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassung üble Nachrede: Wie wehren?

Hallo,

zwar befasst sich in Kürze ein Anwalt mit dem Thema, dennoch möchte ich hier einmal vorab Meinungen einholen. Vorfall: Es wurde eine Webseite (Internetblog) erstellt auf der die Vorgänge eines Feriendorfs veröffentlicht wurden. Klarnamen der Betreiber wurden nicht genannt, überdies ist gar nicht so offensichtlich wer die Betreiber sind. Der Name des Parks wurde jedoch genannt um einen Bezug herzustellen. Alle Aussagen wurden klar als "So weit bekannt" oder "wird wohl" oder "unser Eindruck ist, das..." deklariert. Hinzu kommt: Alle Aussagen können mit Unterlagen bewiesen und mit Zeugen belegt werden - so fern diese Zeugen den Mut zur Wahrheit finden.

Nun trudelte eine Unterlassungserklärung ein. Üble Nachrede, Unwahrheiten, Geschäftsschädigung. Man möge unterschreiben es zu lassen - dabei ist nicht einmal klar, wer die angeblich schädigende Webseite wirklich betreibt, man beruft sich auf angebliche Zeugen denen der Betreiber angeblich gesagt habe: "Ich bin der Betreiber!". Das Schreiben wird sogar nachweislich mit einer Unwahrheit eingeleitet die mit dem Vorgang auch nichts zu tun hat - man habe das Feriendorf damals mit Schulden verlassen. Unterlagen belegen klar und deutlich: Das ist falsch.

Wenn man nun einen "Aktenberg" besitzt, der die Aussagen auf der Webseite als WAHR belegt und man ggf. die halbe Einwohnerschaft des Dorfes als Zeugen benennt und man so nachweisen kann: "Da steht nirdends die Unwahrheit" - wie gut stehen die Chancen, gegen eine Unterlassung vorzugehen? Bzw. welche Chancen hat ein "Beklagter" überhaupt sich gegen eine Unterlassung zur Wehr zu setzen? Der "Beklagte" würde es ggf. auf ein Verfahren zur Klärung der Umstände ankommen lassen und erwägt sogar seinerseits eine Unterlassung "vorsorglich" zu erwirken die besagt, dass es zu unterlassen ist zu behaupten auf besagter Webseite würde die Unwahrheit veröffentlicht.

Vielen Dank im Voraus...


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4 Antworten
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#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
dabei ist nicht einmal klar, wer die angeblich schädigende Webseite wirklich betreibt, man beruft sich auf angebliche Zeugen denen der Betreiber angeblich gesagt habe: "Ich bin der Betreiber!


Damit hast du ziemlich wortreich die einfache Aussage umschifft "ich bin (nicht) der Betreiber".

quote:
Da steht nirdends die Unwahrheit

Alle Aussagen wurden klar als "So weit bekannt" oder "wird wohl" oder "unser Eindruck ist, das..." deklariert.


So nicht zu entscheiden. Wenn man Hörensagen weitergibt und Pech hat, daß die Urheber dieser Aussagen dann nicht bestätigen, daß sie einem das so gesagt haben, wird man bzgl. der Unterlassung vermutlich unterliegen.

Es hängt halt auch daran, was nun genau für Aussagen getroffen wurden. Was für eine Art von Vorwürfen wird denn erhoben?

quote:
überdies ist gar nicht so offensichtlich wer die Betreiber sind. Der Name des Parks wurde jedoch genannt


Dann ist ja wohl klar, gegen wen das ganze gerichtet ist. Ich kann ja auch nicht sagen "Der Chef der Düsseldorfer Filiale der Pupsbank ist ein Mörder", auch wenn es möglicherweise für den Normalmenschen etwas aufwendiger ist, herauszufinden, wer gerade dort die Filiale leitet.
Zumindest die Mitarbeiter des Parks werden ja wohl daraus entnehmen können, gegen wen es geht, und das genügt.

quote:
"wird wohl" oder "unser Eindruck ist, das..."


"Der Dr. Schulz wird wohl kaum einen echten Doktortitel haben. Unser Eindruck ist, daß er auch das Finanzamt betrügt." Wenn du solche Aussagen nicht belegen kannst, ist es latte, welche Einschränkungswörtchen du drumherum baust, um eine Tatsachenbehauptung als Meinungsäußerung zu maskieren.

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#2
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist:

Was ist, WENN ich belegen kann, dass die genannten Aussagen wahr sind und bekomme ich dazu überhaupt die Chance wenn sich geweigert wird die Unterlassung anzuerkennen?



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#3
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Was ist, WENN ich belegen kann, dass die genannten Aussagen wahr sind


Dann wird die Gegenseite vermutlich schon keine einstweilige Verfügung durchbekommen, sicherlich aber das Hauptsacheverfahren verlieren.

Wobei bestimmte Aussagen auch dann sanktionabel sind, wenn sie wahr sind. Du dürftest also etwa nicht zum Boykott von Schmecklecker-Würstchen aufrufen, nur weil sie (beweisbar) aus Eichhörnchenfleisch hergestellt werden.

quote:
bekomme ich dazu überhaupt die Chance


Prinzipiell kann eine einstweilige Verfügung zwar ausnahmsweise auch ohne Anhörung der Gegenseite durchgesetzt werden, dazu müssen aber besondere Umstände vorliegen, von denen man hier wohl nicht ausgehen kann.

Wenn du natürlich dann als Verteidigung nur ein "das kann der Hein Spack bezeugen, ich weiß aber nicht, wo der genau wohnt und außerdem ist er für 6 Wochen in Urlaub" vorbringen kannst, wirst du zumindest der einstw. Verf. nicht aus dem Weg gehen können.

-- Editiert am 08.03.2010 14:24

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#4
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese "greifbare" Auskunft. Nein, da gibt es "harte Fakten" auf dem Papier, harte Fakten bei diversen Ämtern (so man diese dazu befragt) und noch mehr Fakten durch eine Unmenge von theoretisch zu ladenden Zeugen (quasi drei viertel der Bewohner des Dorfes)....

Wenn ich diese "Masse" an Informationen nicht hätte: Ich würde klein beigeben und sagen: "Oh, schuldigung!". Aber das Gegenteil ist der Fall... Die Seite wurde mit dem Grund erstellt aufmerksam zu machen, da viele andere Stellen scheinbar stillhalten oder machtlos sind (oder es sein wollen)...



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