Hello @ll
Ein Mitglied einer Eigentumsgemeinschaft (Parkfläche+Wege) hat die Aufgabe übernommen die jährlichen Versicherungsbeiträge einzusammeln. Das Mitglied besitzt keine Vertretervollmacht und ist nicht als Verwalter bestellt.
Vor 2 Jahren hat das Mitglied eigenmächtig die Versicherung geändert, seit dem zahlt ein Mitglied den jährlichen Anteil nicht mehr.
In einem Brief an die Eigentümergemeinschaft habe ich darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten letztlich dadurch zustande kamen, dass die Eheleute ... im Jahr ... ohne Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft eine unerlaubte Änderung des Vertrags vornahmen, die rechtlich als Urkundenfälschung anzusehen ist.
Nun fordert der Anwalt des Vertragsänderers eine Unterlassungserklärung bezogen auf den Begriff der Urkundenfälschung (Zuwiderhandlung 10.000 Euro) sowie die Übernahme seiner Kosten bezogen auf den Streitwert von 4.000 Euro und behauptet zusätzlich, dass es sich um eine Beleidigung handelt und droht mit Klage.
Der Begriff Urkundenfälschung wurde uns seinerzeit von der Versicherung geliefert, als wir fragten, ob die Vertragsänderung rechtskräftig sei und rückgängig gemacht werden könnte, offensichtlich war dies jedoch nicht korrekt, da wohl eher der Begriff schriftliche Lüge zutreffend ist.
Ist die falsche Nutzung des Begriffs ansich ausreichend für eine Unterlassungsklage, wenn die eigentliche Tatsache der fälschlichen Vertragsänderung mit angegeben wurde und diese Tatsache auch nicht bestritten wird?
Lieben Gruß
Skatie
Unterlassungserklärung / Klagedrohung
21. November 2009
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Frage vom 21. November 2009 | 19:09
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung / Klagedrohung
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#1
Antwort vom 21. November 2009 | 20:28
Von
Status: Praktikant (935 Beiträge, 318x hilfreich)
quote:
Ist die falsche Nutzung des Begriffs ansich ausreichend für eine Unterlassungsklage
Denkbar.
Wenn der Betreffende allerdings auf eine treuwidrige Art gehandelt hat - selbst wenn formal keine Straftat verwirklicht worden sein sollte -, wäre es wohl rechtsmißbräuchlich, eine laienhafte Falschbezeichnung dieser Handlung bereits als "ehrverletzende Beleidigung" ansehen zu wollen. Für eine Verleumdung dürfte wohl schon der Vorsatz fehlen.
Bei den im Raum stehenden Summen sollte man ggfs. einen Anwalt zu Rate ziehen und weitere Optionen (eigene Unterlassungsforderung, negative Feststellungsklage, Schadensersatzklage) erwägen, je nachdem, was damals eigentlich mit der Versicherung genau gelaufen ist.
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