Hallo allerseits,
Habe eine Unterlassungserklärung erhalten für eine Instagram Story, wegen massiver Beleidigung, Kreditgeschädigt und Verleumdung.
Meine Post war,
Hätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben.
lg nach .......
Verleumdung ist das mal keine, aber eine Beleidigung?
lg aus Österreich
Unterlassungserklärung mit 500€ Entschädigung wegen Beleidigung
5. August 2023
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Frage vom 5. August 2023 | 23:03
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung mit 500€ Entschädigung wegen Beleidigung
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#1
Antwort vom 5. August 2023 | 23:24
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
ZitatVerleumdung ist das mal keine :
Warum?
Kann man das
Zitatverlogene Art :
gerichtsfest beweisen?
Zitateine Beleidigung :
Also in DE wäre eine Beleidigung schon, wenn eine "herabwürdigende Äußerung" getätigt wird.
Wie das in Österreich ist, keine Ahnung, wir beschäftigen und hier mit Deutschem Recht.
#2
Antwort vom 6. August 2023 | 01:46
Von
Status: Lehrling (1209 Beiträge, 228x hilfreich)
Also im rustikalen Österreich ist die Sache mit der Beleidigung strafrechtlich wesentlich anders geregelt als nach deutschem Recht und orientiert sich am öffentlich gesprochenen Wort. Tatsächlich bleibt die Herabwürdigung eines anderen unter vier Augen rglm. straffrei.
Nun befinden wir uns hier in einem deutschen Forum und da erfüllt..
..sehr wahrscheinlich den Tatbestand der Beleidigung.ZitatHätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben. :
lg nach .......
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#3
Antwort vom 6. August 2023 | 07:57
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWarum? :
Weil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe...
Zitatgerichtsfest beweisen? :
ja kann ich
#4
Antwort vom 6. August 2023 | 07:59
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAlso im rustikalen Österreich ist die Sache mit der Beleidigung strafrechtlich wesentlich anders geregelt als nach deutschem Recht und orientiert sich am öffentlich gesprochenen Wort. Tatsächlich bleibt die Herabwürdigung eines anderen unter vier Augen rglm. straffrei. :
Nun befinden wir uns hier in einem deutschen Forum und da erfüllt..
Zitat (von go640623-92):
Hätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben.
lg nach .......
..sehr wahrscheinlich den Tatbestand der Beleidigung.
Ok danke für die Antwort,
hätte ich mal schneller sein müssen als er mich als ***** beleidigt hat
-- Editiert von User am 6. August 2023 08:14
#5
Antwort vom 6. August 2023 | 08:36
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatWeil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe... :
Das widerspricht einer Verleumdung nicht.
Eine Verleumdung ist (zumindest in D) eine ehrverletzende Behauptung, von der der Verleumdende weiß, dass sie nicht der Wahrheit entspricht.
#6
Antwort vom 6. August 2023 | 09:04
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas widerspricht einer Verleumdung nicht. :
Eine Verleumdung ist (zumindest in D) eine ehrverletzende Behauptung, von der der Verleumdende weiß, dass sie nicht der Wahrheit entspricht.
Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden.
Steht zumindest so im StGB in Österreich
zusätzlich muss ich noch sagen habe ich die Person namentlich nicht erwähnt
-- Editiert von User am 6. August 2023 09:06
#7
Antwort vom 6. August 2023 | 17:35
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
ZitatWeil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe... :
ZitatSteht zumindest so im StGB in Österreich :
Dann ist das in AT ganz anders geregelt als in DE.
So sehe ich da auch keine Verleumdung.
#8
Antwort vom 6. August 2023 | 17:54
Von
Status: Unbeschreiblich (32401 Beiträge, 17074x hilfreich)
Dann ist das in AT ganz anders geregelt als in DE. So ist es - die dortige Verleumdung entspricht dem § 164 StGB in D (Falsche Verdächtigung). Dafür ist es halt "Üble Nachrede": https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/111
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