Unterlassungserklärung mit 500€ Entschädigung wegen Beleidigung

5. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
go640623-92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung mit 500€ Entschädigung wegen Beleidigung

Hallo allerseits,

Habe eine Unterlassungserklärung erhalten für eine Instagram Story, wegen massiver Beleidigung, Kreditgeschädigt und Verleumdung.

Meine Post war,

Hätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben.
lg nach .......

Verleumdung ist das mal keine, aber eine Beleidigung?

lg aus Österreich

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von go640623-92):
Verleumdung ist das mal keine

Warum?
Kann man das
Zitat (von go640623-92):
verlogene Art

gerichtsfest beweisen?



Zitat (von go640623-92):
eine Beleidigung

Also in DE wäre eine Beleidigung schon, wenn eine "herabwürdigende Äußerung" getätigt wird.
Wie das in Österreich ist, keine Ahnung, wir beschäftigen und hier mit Deutschem Recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1209 Beiträge, 228x hilfreich)

Also im rustikalen Österreich ist die Sache mit der Beleidigung strafrechtlich wesentlich anders geregelt als nach deutschem Recht und orientiert sich am öffentlich gesprochenen Wort. Tatsächlich bleibt die Herabwürdigung eines anderen unter vier Augen rglm. straffrei.

Nun befinden wir uns hier in einem deutschen Forum und da erfüllt..

Zitat (von go640623-92):
Hätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben.
lg nach .......
..sehr wahrscheinlich den Tatbestand der Beleidigung.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go640623-92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum?


Weil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe...

Zitat (von Harry van Sell):
gerichtsfest beweisen?


ja kann ich


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go640623-92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Also im rustikalen Österreich ist die Sache mit der Beleidigung strafrechtlich wesentlich anders geregelt als nach deutschem Recht und orientiert sich am öffentlich gesprochenen Wort. Tatsächlich bleibt die Herabwürdigung eines anderen unter vier Augen rglm. straffrei.

Nun befinden wir uns hier in einem deutschen Forum und da erfüllt..

Zitat (von go640623-92):
Hätte ..... damals abgetrieben, wäre vielen Leute deine verlogene Art erspart geblieben.
lg nach .......
..sehr wahrscheinlich den Tatbestand der Beleidigung.



Ok danke für die Antwort,
hätte ich mal schneller sein müssen als er mich als ***** beleidigt hat

-- Editiert von User am 6. August 2023 08:14

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von go640623-92):
Weil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe...


Das widerspricht einer Verleumdung nicht.

Eine Verleumdung ist (zumindest in D) eine ehrverletzende Behauptung, von der der Verleumdende weiß, dass sie nicht der Wahrheit entspricht.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go640623-92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Das widerspricht einer Verleumdung nicht.

Eine Verleumdung ist (zumindest in D) eine ehrverletzende Behauptung, von der der Verleumdende weiß, dass sie nicht der Wahrheit entspricht.


Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden.

Steht zumindest so im StGB in Österreich

zusätzlich muss ich noch sagen habe ich die Person namentlich nicht erwähnt

-- Editiert von User am 6. August 2023 09:06

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von go640623-92):
Weil ich ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen habe...

Zitat (von go640623-92):
Steht zumindest so im StGB in Österreich

Dann ist das in AT ganz anders geregelt als in DE.
So sehe ich da auch keine Verleumdung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32401 Beiträge, 17074x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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