Unterlassungserklärung oder Strafanzeige?

7. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go519073-70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung oder Strafanzeige?

Hallo, ich habe ein Problem und hoffe hier auf hilfreiche Antworten. Ich bin mit einem Menschen, im Strafprozess bereits rechtskräftig verurteilt, nun mehr in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Jetzt geht es um folgendes. Ein aktuelles Schreiben vom RA dieser Person ist jetzt eingegangen und da bennent der Beklagte meine Exfreundin als Zeugin, die ihm angeblich bei einem treffen mitgeteilt hat, dass eine Verletzung die wir, neben weiteren Verletzungen, im Zivilprozess als Schädigung geltend machen, angeblich vor dem Tattag bereits bestanden hätte. Das ist natürlich eine Lüge, zudem wurde bereits in 2 Gutachten festgestellt, dass diese Verletzung im Intimbereich kausal mit dem Übergriff zusammenhängt. Im Strafprozess hat der Kläger bereits gestanden und die zivilrechtliche Haftung für alle Verletzungen übernommen und bezüglich der Aussagen der Sachverständigen, hat es keine Einwände von seinem RA gegeben. Und jetzt meine Frage, kann ich meiner Exfreundin eine Unterlassungserklärung zukommen lassen oder sollte ich eine Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten? Da sie und der Beklagte gut befreundet sind, vermute ich hier einen freundschaftlichen Dienst. Sie lügt bewusst damit die Forderung gegen den Beklagten gemindert wird. Ich könnte auch beweisen, dass diese Verletzung definitiv nicht vor dem Tag der Tat bestanden hat. Kann ich ihr eine Unterlassungserklärung über einen RA zukommen lassen? Hier handelt es sich doch um eine gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Sie behauptet etwas aus dem intimsten Persönlichkeitsbereich, was einfach nicht stimmt. Auf dem Schreiben der Gegenseite steht das Datum wann und wo die sich getroffen haben und dass sie ihm das mitgeteilt hat und hat sie als Zeugin benannt, falls es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung und es zu einer Beweisaufnahme kommt. Mein RA ist leider im Urlaub. Danke für die Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go519073-70):
Kann ich ihr eine Unterlassungserklärung über einen RA zukommen lassen?

Klar. Nur wird das kein RA machen, weil es unsinnig ist. Mit einer Unterlassungserklärung oder einer Strafanzeige verhindert man keine Zeugenaussage.

Je nach dem was sie dann später aussagt, kann man dagegen vorgehen.
Da man die Richtung der Aussage schon kennt, kann man sich mit dem RA schon mal darauf vorbereiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Abgesehen davon ist es ja offensichtlich bisher nur eine Behauptung des Beklagten, dass die Ex-Freundin dies und jenes gesagt hätte. Ob sie das wirklich gesagt hat ist ja noch völlig dahingestellt.

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