Unterschied zwischen Anzeige und Hinweis?

21. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
tobi1953
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschied zwischen Anzeige und Hinweis?

Bei der Internetwache der Polizei Berlin kann ich einen Hinweis abgeben oder eine Anzeige erstatten? Was ist da der Unterschied?
Auf der Website steht: "Wenn Sie Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen geben, sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Legalitätsprinzip § 152 II StPO/§ 163 StPO). Das Zurückziehen einer Strafanzeige ist deshalb grundsätzlich nicht möglich."

Ich habe gehofft, ein Hinweis ist anonymer als eine Anzeige.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33381 Beiträge, 17426x hilfreich)

Was ist da der Unterschied? Es gibt keinen - jede Mitteilung einer Straftat ist eine Anzeige. Warum sollte man im Übrigen eine Straftat mitteilen, wenn man keine Strafverfolgung wünscht?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40379x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es gibt keinen

In Berlin schon ... (ob andere Wachen da unterscheiden weis ich nicht)



Zitat (von muemmel):
jede Mitteilung einer Straftat ist eine Anzeige.

Richtig.
Nur ist nicht jede Mitteilung an die Polizei auch die Mitteilung einer Straftat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
tobi1953
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was ist da der Unterschied? Es gibt keinen - jede Mitteilung einer Straftat ist eine Anzeige. Warum sollte man im Übrigen eine Straftat mitteilen, wenn man keine Strafverfolgung wünscht?


Ich dachte eben bei einem Hinweis ist man nicht direkt der Anzeigende.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6487 Beiträge, 1527x hilfreich)

Zitat (von tobi1953):
Bei der Internetwache der Polizei Berlin kann ich einen Hinweis abgeben oder eine Anzeige erstatten? Was ist da der Unterschied?

(Unfug editiert)

Eine "Anzeige" ist die Mitteilung an eine Ermittlungsbehörde, daß man meint, es könne eine Straftat geschehen sein oder geplant werden.
Ein "Hinweis" wäre etwas wie: "Aus Ihrem Dienstwagen tropft Kühlwasser."

Zitat:
Auf der Website steht: "Wenn Sie Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen geben, sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Legalitätsprinzip § 152 II StPO/§ 163 StPO). Das Zurückziehen einer Strafanzeige ist deshalb grundsätzlich nicht möglich."

Wenn eine Ermittlungsbehörde eine Information bezüglich einer möglichen Straftat bekommt, dann muss sie vier Dinge prüfen:

1. Handelt es sich um etwas, das ggf. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt?
2. Falls es eine Straftat oder OWi sein kann: ist die Tat ggf. bereits verjährt? (Ist es bereits verjährt, darf nicht mehr ermittelt werden, §344 Abs.1 StGB.
3. Gibt es einen zureichenden Anfangsverdacht? (Ist also der Hinweis ausreichend substantiell, so daß man schlussfolgern kann: ja, hier könnte tatsächlich eine Straftat/OWi vorliegen.)
4. Handelt es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt, und wenn um ein Antragsdelikt, ist es dann ein absolutes oder relatives?

Erfährt die Ermittlungsbehörde von einem Offizialdelikt (z.B.: Mord, Betrug, Diebstahl, gefährliche od. schwere Körperverletzung), dann muss sie von Amts wegen ermitteln. Was der Hinweisgeber möchte, spielt keine Rolle.

Erfährt die Ermittlungsbehörde von einem absoluten Antragsdelikt (z.B.: Beleidigung, Hausfriedensbruch), dann darf sie nur ermitteln, wenn ein Strafantrag des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. ggf. eines Hinterbliebenen des Geschädigten vorliegt. Dieser kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückgezogen werden.

Erfährt die Ermittlungsbehörde von einem relativen Antragsdelikt (z.B.: fahrlässige oder "einfache" Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung), dann prüft sie, ob sie ein "öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung als gegeben sieht. Dann kann sie von Amts wegen ermitteln, auch ohne Strafantrag eines Geschädigten.

(Und dann gibt's noch einige Mischformen, Diebstahl und Unterschlagung werden z.B. zu absoluten Antragsdelikten, wenn das Tatopfer ein Angehöriger des Täters ist.)

Zitat:
Ich habe gehofft, ein Hinweis ist anonymer als eine Anzeige.

Anonym ist sowohl ein Hinweis als auch eine Anzeige immer nur dann, wenn man seinen Namen nicht nennt und auch sonst dafür sorgt, daß die Ermittlungsbehörde nicht herausfinden kann, wer man ist.

-- Editiert von Moderator am 21. April 2024 18:40

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6487 Beiträge, 1527x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von muemmel):
jede Mitteilung einer Straftat ist eine Anzeige.

Richtig.
Nur ist nicht jede Mitteilung an die Polizei auch die Mitteilung einer Straftat.

"Sehr geehrte Polizei!

Von meinem Fenster aus kann ich in den Hinterhof von Hausnummer 123 der XYZ-Straße sehen.
Dort lagern zu jeder Zeit mindestens 100, wenn nicht mehr, Fahrräder. Einfach übereinander geworfen, etliche auch in unvollständigem Zustand.
Dieser Fahrradhaufen verändert sich auch ständig.
Ich bin mir nicht sicher, ob dort gestohlene Fahrräder ausgeschlachtet werden - oder eine vielleicht ja völlig legale Hinterhofwerkstatt ihr Lager hat.
Ich konnte dazu leider nichts genaueres in Erfahrung bringen. Vielleicht sollte die Polizei das ja mal anschauen. Vielleicht ist es völlig korrekt und harmlos, vielleicht steckt organisierter Fahrraddiebstahl dahinter.

Hochachtungsvoll..."

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tobi1953
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine "Anzeige" ist die Mitteilung an eine Ermittlungsbehörde, daß man meint, es könne eine Straftat geschehen sein oder geplant werden.
Ein "Hinweis" wäre etwas wie: "Aus Ihrem Dienstwagen tropft Kühlwasser."


Dann verstehe ich tatsächlich nicht, wieso es bei der Internetwache die beiden Optionen gibt und wann welche angebracht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40379x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"Sehr geehrte Polizei!

Zitat (von eh1960):
Aus Ihrem Dienstwagen tropft Kühlwasser


@eh1960
Ist ja schon irgendwie peinlich, wo man das Beispiel mit dem Hinweis selber gebracht hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40379x hilfreich)

Zitat (von tobi1953):
Dann verstehe ich tatsächlich nicht, wieso es bei der Internetwache die beiden Optionen gibt

Eventuell weil man den Informationsfluss schon direkt am Anfang trennen will?



Zitat (von tobi1953):
wann welche angebracht ist.
#
Alles was keine Anzeige ist, wäre ein Hinweis.
Und selbst wenn man versehentlich eine Straftat unter Hinweis meldet (oder umgekehrt), werden die das schon selber sortieren können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39555 Beiträge, 14166x hilfreich)

Wenn die Polizei/die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde Kenntnis von einer möglichen Straftat erhält, werden die Ermittlungen aufgenommen. Und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie die Infos bekommt. Ein Unterschied kann sich nach Abschluss der Ermittlungen ergeben. Möglicherweise wird auf eine Info über Abschluss der Ermittlungen in welcher Form auch immer verzichtet. Oder es erfolgt eine Info ohne Rechtsbehelfsbelehrung im Fall der Einstellung.

wirdwerden

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#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Hier wurden m.E. bislang ein paar Dinge durcheinander gebracht, womit ich gerne noch einmal meinen laienhaften Senf dazugebe:

Von der spätromantischen Vorstellung, Hinweisportale böten dem Hinweisgeber irgendwelche Vorteile, sollte man sich verabschieden. BKA and LKÄ haben dieses "anonyme" Tippgebersystem ursprünglich eingeführt, um zu dezidierten Sachverhalten neue Ermittlungsansätze zu generieren. Da hieß es dann bspw. "Wenn Sie Hinweise zum Tötungsdelikt am Alexanderplatz v. 14.10.2012 haben, können Sie uns diese über das folgende Formular anonym* zukommen lassen". Entsprechende Kapazitäten (und ein solches Instrument bedarf einiger) werden dann situativ bereitgestellt. (*Im Falle einer falschen Verdächtigung o.ä. machen Sie sich auch als Hinweisgeber strafbar und wir sorgen dafür, dass Sie nicht länger anonym bleiben.)

Die nächste Form der Hinweisportale betrifft dann explizite Deliktsfelder (abhängig davon, aus welcher politischen Richtung der Wind gerade weht), bspw. sexueller Missbrauch oder Korruptionsdelikte (letztere scheinen beim LKA Berlin momentan en vogue), auch hier wird dann entsprechende Kapa zur Verfügung gestellt.

Die dritte Form umfasst dann die "freien Hinweise", was nach meiner bescheidenen Lebenserfahrung nur ein völliger Schuss in den Ofen sein kann (bereits vor einiger Zeit habe ich an geeigneter Stelle um entsprechende Statistiken gebeten und wäre bis heute neugierig auf eben solche). Auf der einen Seite sind unsere Polizeien kein Radiosender, der aus unzähligen Musikwünschen lediglich einen einzelnen zur Kenntnis nimmt, sondern müssen schließlich jeden angezeigten Hinweis sichten. Auf der anderen Seite bleibt der Hinweisgeber zunächst anonym, d.h. sein Hinweis ist nicht mehr oder weniger wert als eine anonyme Strafanzeige (auf sonstige "Hinweise", bspw. hinsichtlich des verschmutzten Kennzeichens eines Streifenwagens gehe ich hier bewusst nicht ein). Nun könnten wir theoretisch Fälle konstruieren, in denen "Hinweise" tatsächlich zu aufwändigen Ermittlungsmaßnahmen führen, wenngleich der Anzeigende als Zeuge nicht zur Verfügung steht.

Und hier gelange ich an den Punkt, weshalb ich die offenen (und kostspieligen) Hinweisportale kritisiere: Auf der einen Seite sind Hinweisgeber - auch wenn sie keine personenbezogenen Daten hinterlassen müssen - natürlich nur so lange "anonym" bis wiederum gg. sie selbst ein entsprechendes Verfolgungsinteresse erwächst (strafbar oder wenigstens von Interesse kann man sich völlig unabhängig davon machen, ob man sich "Hinweisgeber", "Anzeigender" oder "Mork vom Ork" nennt). Auf der anderen Seite kann der Hinweisgeber kein Zeugnis ablegen (daher der Terminus "Hinweisgeber"), der ordentliche Anzeigende müsste dies (bis auf Ausnahmen) tun. Dementsprechend ist es nur allzu naheliegend, dass anonyme Hinweise/Anzeigen rglm. erst gar nicht einen Anfangsverdacht begründen und damit zu Ermittlungsmaßnahmen führen (können), sofern deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar erscheint.

-- Editiert von User am 21. April 2024 23:58

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#11
 Von 
tobi1953
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Auf der anderen Seite kann der Hinweisgeber kein Zeugnis ablegen (daher der Terminus "Hinweisgeber"), der ordentliche Anzeigende müsste dies (bis auf Ausnahmen) tun. Dementsprechend ist es nur allzu naheliegend, dass anonyme Hinweise/Anzeigen rglm. erst gar nicht einen Anfangsverdacht begründen und damit zu Ermittlungsmaßnahmen führen (können), sofern deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar erscheint.


Was ist denn, wenn der Hinweisgeber gar nicht der Geschädigte ist, sondern davon ausgeht, dass es sich um ein öffentliches Interesse handelt? Macht da ein anonymer Hinweis mehr Sinn als bei einer "Privatangelegenheit"?
Es handelt sich übrigens um eine Tat nach § 184 StGB

-- Editiert von User am 22. April 2024 00:24

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von tobi1953):
Was ist denn, wenn der Hinweisgeber gar nicht der Geschädigte ist
Nun, das wäre ja gleich mehrfach ungünstig, da dann der Hinweisgeber sowohl als Zeuge als auch Geschädigter erst einmal nicht zur Verfügung stünde.

Zitat (von tobi1953):
sondern davon ausgeht, dass es sich um ein öffentliches Interesse handelt?
Davon gehen die meisten "Hinweisgeber" aus (daher meine obige Kritik).

Zitat (von tobi1953):
Es handelt sich übrigens um eine Tat nach § 184 StGB
Sexualdelikte machen es manchmal zwar augenscheinlich interessanter, im Falle des 184 StGB bedürfte es hier allerdings trotzdem weiteren Vortrags, weshalb ein anonymer Hinweis zu Ermittlungsmaßnahmen führen sollte. Der häufigste Fall wäre wohl, dass einer jugendlichen Person ein pornographischer Inhalt ("Dickpic" u.a.) zugänglich gemacht wurde. Als (den Hinweis) aufnehmende Stelle würde ich mir nun zwei Fragen stellen:

1. Wenn es sich bei dem Hinweisgeber um den (zwangsläufig ermittelbaren) Geschädigten handelt, weshalb sollte dieser seine Anzeige anonym erstatten?
2. Wenn es sich bei dem Hinweisgeber um eine dritte Person handelt (z.B. Administrator, also ebenso ermittelbar), weshalb sollte dieser seine Anzeige anonym erstatten?

Die dritte und m.E. einzig sinnvolle Möglichkeit zur Nutzung des Hinweisportales in diesem Fall wäre, dass ein außenstehender Dritter unter Darbietung entsprechender Screenshots und Belege anzeigt, dass nachweislichen Jugendlichen ein pornographischer Inhalt zugänglich gemacht wurde.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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