Unterschiedliche Angaben in Anhörungsbogen und Strafbefehl

26. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschiedliche Angaben in Anhörungsbogen und Strafbefehl

Guten Abend,
was macht man als Angeklagter in dem Fall:

Er hat zuerst einen schriftlichen Anhörungsbogen von der Polizei als Beschuldigter wegen einer Beleidigung bekommen.
Dort wurde der Tatvorwurf beschrieben, ein Tatort und ein Tattag genannt. Es wurde auch genannt, wo der jetzt Angeklagte im Internet die Tat begangen haben soll, also auf welcher Webseite.

Der jetzt Angeklagte wusste mit dem Vorwurf nichts anzufangen und hat die Tat bestritten. Vor allem der Tattag kam gar nicht hin und die im Anhörungsbogen genannte Webseite kannte er auch gar nicht.
Also hat er die Tat nicht zugegeben und gesagt, dass er die Webseite nicht kennt und an dem Tattag zur Tatzeit mit der Frau in XY war.

Vier Wochen später gab es nun eine Strafbefehl.
Jetzt wird aber plötzlich ein anderer Tattag genannt (der Monatstag stimmt, aber nicht der Monat, die Uhrzeit ist gleich geblieben) und nun soll die Tat auch auf einer ganz anderen Webseite geschehen sein. Der beleidigende Text ist aber gleich, also handelt es sich wohl um den gleichen Vorwurf und keine Verwechslung, wofür auch der lediglich ausgetauschte Monat spricht.

Das war der jetzt Angeklagte aber auch nicht.

Der jetzt Angeklagte kommt sich etwas verschaukelt vor und weiß gar nicht so recht, wofür er da angeklagt wird und warum er sich die Mühe gemacht hat, den Anhörungsbogen auszufüllen.
Ist dieser Strafbefehl unter diesen Voraussetzungen überhaupt gültig?
Wenn der jetzt Angeklagte Widerspruch einlegt, dann trägt er die Gerichtskosten, wenn er doch verurteilt wird. Faktisch hat man ihm aber doch gar nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wenn Tatzeit und "Tatort" im Nachhinein einfach ausgetauscht wurden?!

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32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz abgesehen davon, dass der Tatvorwurf sehr blöd ist:
Der Angeklagte soll eine Influencerin "beleidigt" haben, indem er geschrieben hat: "Sorry, dieses Glitzer ist hässlich as ****. Geh mal was richtiges Arbeiten."
Dafür 20 Tagessätze bei nicht vorbestraftem Angeklagten zu verteilen ist schon gut absurd. Ganz abgesehen davon, dass er die Tat nicht mal begangen hat, da er sich nicht im geringsten für die Mode- und Stylingbranche interessiert und solchen Personen nirgendwo folgt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128020 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von Hipsuvudri):
Dafür 20 Tagessätze bei nicht vorbestraftem Angeklagten zu verteilen ist schon gut absurd.

Nö.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Und mit 20 Tagessätzen ist man für solche Beeidigungen wie oben noch ganz gut bedient.



Zitat (von Hipsuvudri):
Faktisch hat man ihm aber doch gar nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern

Doch.
Das er sich nicht die Mühe gemacht hat, sich mit den Details des Vorwurfs zu befassen, ist alleine sein Problem.

Und am Ergebnis hätte es ja auch nichts geändert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2364x hilfreich)

Zitat:
Vor allem der Tattag kam gar nicht hin


Also kennt der Angeklagte den richtigen Tattag?

Zitat:
Faktisch hat man ihm aber doch gar nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wenn Tatzeit und "Tatort" im Nachhinein einfach ausgetauscht wurden?!


Das reicht für einen Strafbefehl völlig aus. Wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt, dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung und der Beschuldigte kann seine Geschichte erzählen. Das kommt also auf das selbe raus, als wenn der Staatsanwalt statt einem Strafbefehl direkt eine Anklage geschrieben hätte. Den Strafbefehl sollte man daher als billige Gelegenheit ansehen.

Zitat:
Dafür 20 Tagessätze bei nicht vorbestraftem Angeklagten zu verteilen ist schon gut absurd. Ganz abgesehen davon, dass er die Tat nicht mal begangen hat, da er sich nicht im geringsten für die Mode- und Stylingbranche interessiert und solchen Personen nirgendwo folgt.


Ganz ehrlich: Ich glaube, der Angeklagte ist schuldig. Zum einen hat er Insiderwissen (siehe oben) und zum anderen würde ich sich ein völlig Außenstehender nicht über die Höhe der Geldstrafe mokieren. 20 Tagessätze sind übrigens wirklich billig.



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von justice005):
Ganz ehrlich: Ich glaube, der Angeklagte ist schuldig. Zum einen hat er Insiderwissen (siehe oben) und zum anderen würde ich sich ein völlig Außenstehender nicht über die Höhe der Geldstrafe mokieren. 20 Tagessätze sind übrigens wirklich billig.


Ach, kommen so Urteile zustande? Irgendwas zurechtschlussfolgern und dann ein Urteil bilden.

Nein, der Angeklagte hat kein Insiderwissen und er kennt auch den "wahren" Tattag nicht.
Bei dem Datum und der Uhrzeit auf dem Anhörungsbogen wusste er aber, dass er sich zu dieser Zeit auf der BAB 3 in Richtung Stadt XY befunden hatte. Dies wird auch durch den von Google getrackten Standortverlauf bestätigt. Eine Pause hat der Angeklagte erst rund 50 Minuten später eingelegt ausweislich des Standortverlaufs.

Sollte man das aber vielleicht besser nicht erzählen, falls das doch die richtigen Daten sind?
Nicht, dass es dann noch ein Strafverfahren gibt, weil der Angeklagte dann ja bei Tempo 180 auf dem Handy aktiv gewesen sein muss, um ihm unbekannte Personen zu beleidigen. Ich frage nur, weil ja offenbar gerne sehr schnell und sehr falsch geschlussfolgert wird.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128020 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von justice005):
Ganz ehrlich: Ich glaube, der Angeklagte ist schuldig.

Zumindest vermittelt er den Eindruck ...



Zitat (von Hipsuvudri):
Ach, kommen so Urteile zustande? Irgendwas zurechtschlussfolgern und dann ein Urteil bilden.

Ja, korrekt, auch so kommen Urteile zustande. Indizien nennt man so was.
Da hat sich schon so mancher um Kopf und Kragen geredet.



Zitat (von Hipsuvudri):
Dies wird auch durch den von Google getrackten Standortverlauf bestätigt.

Nö.
Das einzige was Google da bestätigt, ist das ein Teil das von Google getrackt wird entsprechende Daten gesendet hat.



Man wird sich jetzt entscheiden müssen, akzeptiert man oder versucht man seine Unschuld zu beweisen oder zumindest die Schuld in Zweifel zu ziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17942 Beiträge, 9780x hilfreich)

Zitat (von Hipsuvudri):
Ist dieser Strafbefehl unter diesen Voraussetzungen überhaupt gültig?

Die fehlerhafte Anhörung ist jedenfalls kein Grund für eine "Ungültigkeit".
Denn eine korrekte Anhörung kann ja noch nachgeholt werden - nämlich in der Gerichtsverhandlung, zu der es kommt, wenn man Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.

Zitat (von Hipsuvudri):
Wenn der jetzt Angeklagte Widerspruch einlegt, dann trägt er die Gerichtskosten, wenn er doch verurteilt wird.

Wenn der Angeklagte unschuldig ist, trägt er die Gerichtskosten nicht.
Wenn der Angeklagte schuldig ist, dann sind die Gerichtskosten auch nicht höher, als wenn gleich Anklage erhoben worden wäre. Der fragwürdige Strafbefehl erhöht also die Kosten nicht.

Zitat (von Hipsuvudri):
Faktisch hat man ihm aber doch gar nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wenn Tatzeit und "Tatort" im Nachhinein einfach ausgetauscht wurden?!

Siehe oben: Die "Gelegenheit zur Äußerung" wird ja in der Gerichtsverhandlung nachgeholt. Dann ist wieder alles im grünen Bereich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zumindest vermittelt er den Eindruck ...


Wegen dieses vermeintlichen Widerspruchs, der auf überschnelles Lesen und voreilige Schlussfolgerungen zurückgeht?
Oder wegen des Mokierens über die Höhe der Tagessätze, die daher rührt, dass Gerichte selbst bei mehrfacher Beleidigung, teils unter der Gürtellinie, sexualisiert und teils sogar gegen Beamte, oft nur 50 oder 60 Tagessätze ausrufen? Diese Info lässt sich beispielsweise auf Dejure.org ergoogeln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40453 Beiträge, 14357x hilfreich)

Solange Richter im gesetzlich vorgesehenen Rahmen entscheiden, sind sie unabhängig. Und ob eine Entscheidung im Einzelfall angemessen ist, das kann man nach Aktenstudium sowie gegebenenfalls Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einschätzen. Entscheidend sind z.B. auch das Verhalten nach der Tat, Vorbelastungen, u.s.w.

Wenn man nicht einverstanden ist, legt man den Rechtsbehelf ein, und gut ist.

wirdwerden

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#9
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1643 Beiträge, 314x hilfreich)

Du bist Dir sicher, die Tat nicht begangen zu haben? Dann leg begründeten Einspruch ein und warte auf die Gerichtsverhandlung.

Zu den anderen Ausführungen:

Zitat (von Hipsuvudri):
Bei dem Datum und der Uhrzeit auf dem Anhörungsbogen wusste er aber, dass er sich zu dieser Zeit auf der BAB 3 in Richtung Stadt XY befunden hatte. Dies wird auch durch den von Google getrackten Standortverlauf bestätigt. Eine Pause hat der Angeklagte erst rund 50 Minuten später eingelegt ausweislich des Standortverlaufs.
Das einzige, was man damit nachweisen kann, ist der Ort des Smartphones.

Zitat (von Hipsuvudri):
Oder wegen des Mokierens über die Höhe der Tagessätze, die daher rührt, dass Gerichte selbst bei mehrfacher Beleidigung, teils unter der Gürtellinie, sexualisiert und teils sogar gegen Beamte, oft nur 50 oder 60 Tagessätze ausrufen? Diese Info lässt sich beispielsweise auf Dejure.org ergoogeln.
50/60 ist mehr als 20 ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Du bist Dir sicher, die Tat nicht begangen zu haben? Dann leg begründeten Einspruch ein und warte auf die Gerichtsverhandlung.


Ja, 100%!

Ich steige schon manchmal härter in Diskussionen ein, aber garantiert nicht zu Beauty-Themen, die von wildfremden Leuten gepostet wurden, auf Online-Diensten, bei denen ich nicht angemeldet bin.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 341x hilfreich)

Sämtliche bisherigen Antworten konnte ich leider nicht lesen - Pardon!

Worum geht es bei der Frage? Darum, dass eine Beleidigung begangen wurde, aber zu einem anderen Zeitpunkt als zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung verdächtigt? Wie muss man sich das vorstellen? I.S.v. "Ja, Herr Vernehmungsbeamter, beleidigt habe ich die Dame, aber nicht an diesem Tag!"?

Und der SB stimmt nun inhaltlich nicht? Dann legt man Einspruch ein. Verzeihung, aber irgendwie verstehe ich dieses Thema nicht.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch einmal,

ich hatte Widerspruch gegen den Strafbefehl eingestellt.
Jetzt kommt auf einmal Post, dass das Verfahren nach §153 STPO eingestellt wurde.
Dazu der nette Hinweis "Im Wiederholungsfall haben Sie nicht mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen".

Vielen Dank auch, ich habe mir noch immer nichts zu schulden kommen lassen und habe jetzt nicht mal die Möglichkeit, das nachzuweisen, weil ein erneuter Widerspruch gegen die Einstellung nicht möglich ist.

Was war das jetzt? Ein Versuch nach dem Motto "Vielleicht zahlt er ja"?!?!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(607 Beiträge, 298x hilfreich)

Zitat (von Hipsuvudri):
Was war das jetzt? Ein Versuch nach dem Motto "Vielleicht zahlt er ja"?!?!
Wieso zahlen? Ist in dem Brief irgendetwas davon zu lesen, dass du etwas zahlen sollst?

-- Editiert von User am 8. März 2024 15:55

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33795 Beiträge, 17582x hilfreich)

Gemeint war wohl eher "Was sollte der Strafbefehl?". Das kann hier natürlich keiner wissen, aber immerhin ist es ungewöhnlich, dass nach einem Einspruch keine Verhandlung angesetzt wird, sondern eine Verfahrenseinstellung ohne Auflage kommt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gemeint war wohl eher "Was sollte der Strafbefehl?". Das kann hier natürlich keiner wissen, aber immerhin ist es ungewöhnlich, dass nach einem Einspruch keine Verhandlung angesetzt wird, sondern eine Verfahrenseinstellung ohne Auflage kommt.


Richtig.
Ich hatte in den Widerspruch einfach das geschrieben, was ich hier geschrieben habe. Was auch wahrheitsgemäß ist.
Ich habe natürlich kein Problem mit der Einstellung, aber dieses gönnerhafte "Im Wiederholungsfall haben Sie nicht mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen" p***t mich an, weil man mir nicht mal die Gelegenheit gibt, die Fakten nachzuweisen. Warum wurde nicht einfach nach der anderen Vorschrift eingestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33795 Beiträge, 17582x hilfreich)

Warum wurde nicht einfach nach der anderen Vorschrift eingestellt? Mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 StPO)? Wie sähe denn das aus, nachdem man vorher einen SB beantragt bzw. bewilligt hat...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(607 Beiträge, 298x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gemeint war wohl eher "Was sollte der Strafbefehl?".
Das ist tatsächlich eine sinnvolle Deutung :cheers: Da stand ich völlig aufm Schlauch.

Zitat (von muemmel):
immerhin ist es ungewöhnlich, dass nach einem Einspruch keine Verhandlung angesetzt wird
Tatsächlich? Spricht denn aus Sicht eines Staatsanwalts irgendetwas dagegen, bei Pipifaxstraftaten ohne Prüfung des Sachverhalts erst einmal einen Strafbefehl anzubieten, und bei Widerspruch nach § 153 StPO einzustellen?

Wenn's mit dem Strafbefehl klappt, hat man einen Fall "gewonnen" mit minimalem Arbeitsaufwand, und wenn nicht, hat man wenigstens keinen "Gesichtsverlust", weil der § 153 StPO kein Eingeständnis der StA erfordert, dass der Beschuldigte tatsächlich unschuldig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33795 Beiträge, 17582x hilfreich)

Tatsächlich? Jedenfalls ist das tatsächlich meine Erfahrung.
Spricht denn aus Sicht eines Staatsanwalts irgendetwas dagegen, bei Pipifaxstraftaten ohne Prüfung des Sachverhalts erst einmal einen Strafbefehl anzubieten, und bei Widerspruch nach § 153 StPO einzustellen? Darf er das überhaupt? Steht der SB-Antrag nicht einer Anklage gleich, so dass gemäß § 153(2) StPO das Gericht das Verfahren einstellt, wenn es das denn möchte (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft)? Und auch § 411(1) StPO besagt recht deutlich, dass nach einem nicht verspätet eingelegten oder sonstwie unzulässigen Einspruch eine HV anzuberaumen ist.

-- Editiert von User am 8. März 2024 17:01

-- Editiert von User am 8. März 2024 17:10

-- Editiert von User am 8. März 2024 17:11

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(607 Beiträge, 298x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Spricht denn aus Sicht eines Staatsanwalts irgendetwas dagegen ...
Steht der SB-Antrag nicht einer Anklage gleich, ...
Ich bedanke mich für die ausführliche und überzeugende Darstellung, dass tatsächlich einiges dagegen spricht :smile:
Ich selbst glaubte, schon so häufig von diesem Vorgehen gehört oder gelesen zu haben, dass ich es für den Regelfall hielt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke zunächst für alle weiteren Antworten.

Da ich trotz der Einstellung wissen will, wie es möglich war, dass ich ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten bin, möche ich Akteneinsicht nehmen.
Natürlich geht das über einen Anwalt, der nimmt aber Geld, und ich bin nicht bereit, einen einzigen Cent für den unsinnigen Vorwurf auszugeben, der mir schon genug Nerven gekostet hat.

Deshalb habe ich der Staatsanwaltschaft heute ein Telefax geschickt und um Akteneinsicht in den dortigen Geschäftsräumen gebeten.

Drei Fragen dazu:
1) Wie lange dauert es üblicherweise, bis man den Termin erhält?
2) Darf man Fotos oder Kopien der Akte oder von Aktenauszügen machen?
3) Darf man zu dem Akteneinsichtstermin jemanden (also einen Nicht-Juristen) mitnehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33795 Beiträge, 17582x hilfreich)

1. Keine Ahnung.
2. Möglicherweise erhält man sogar Kopien statt der Einsicht in die Originalakte - siehe § 147(4) StPO. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
3. Nein.

-- Editiert von User am 13. März 2024 17:56

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Möglicherweise erhält man sogar Kopien statt der Einsicht in die Originalakte - siehe § 147(4) StPO. Ein Anspruch darauf besteht nicht.


Danke.
Wie funktioniert das?
Ich hatte gelesen, dass auch eine elektronische Übermittlung möglich ist. Wie läuft das ab?
Gebe ich der Staatsanwaltschaft meine E-Mail-Adresse und die schicken das dann als PDF zu?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17942 Beiträge, 9780x hilfreich)

Elektronische Übermittlung erfolgt nur an Anwälte, nicht an Privatpersonen. (Wenn das Gericht überhaupt elektronische Altenführung hat. In meinem Bundesland ist das noch die Ausnahme.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17942 Beiträge, 9780x hilfreich)

Nachtrag: Es gibt Anwälte, die fordern für kleines Geld die Akte an (als Anwalt bekommt man die Akte ja in die Kanzlei geschickt), scannen die ein, und schicken Ihnen den Scan per Mail - ohne weitere Beratung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurze Fragen noch:

Vor einer Woche habe ich der StA per FAX meinen Wunsch um Einsicht in die Ermittlungsakten in den Geschäftsräumen mitgeteilt.
Bis jetzt erhielt ich keine Antwort.
Hier wurde nun gesagt, dass man gegen Entgelt Kopien von der StA erhalten kann.

Jetzt werde ich aber etwas ungeduldig und würde doch gerne "offiziell" Akteneinsicht per Anwalt nehmen.

Kann es jetzt sein, dass mir die StA Kopien samt Rechnung zuschickt, obwohl ich nur um Einsicht in den Geschäftsräumen gebeten hatte?
Dann würde ich nämlich doppelt zahlen und das wäre nicht so optimal.

Was mache ich jetzt am besten, wenn er "normal" per Anwalt Akteneinsicht nehmen will?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128020 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von Hipsuvudri):
Vor einer Woche habe ich der StA per FAX meinen Wunsch um Einsicht in die Ermittlungsakten in den Geschäftsräumen mitgeteilt.

Das reicht wohl eher nicht.



Zitat (von Hipsuvudri):
Bis jetzt erhielt ich keine Antwort.

Man sollte realisieren, das man nicht der einzige Kunde dort ist.
Und das das Anliegen so ziemlich am Schluss der Prioritätenliste steht.



Zitat (von Hipsuvudri):
würde doch gerne "offiziell" Akteneinsicht per Anwalt nehmen.

Akteneinsicht zum Pauschalpreis
Gibt es gleich hier nebenan:
[link=https://www.123recht.de/rechtshop.asp?
product=149]https://www.123recht.de/rechtshop.asp?product=149[/link]


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte realisieren, das man nicht der einzige Kunde dort ist.
Und das das Anliegen so ziemlich am Schluss der Prioritätenliste steht.


Das verstehe ich vollkommen. Auch wollte ich mich nicht beklagen, dass ich bislang keine Antwort erhalten habe.
Ich werde trotzdem ungeduldig. Aber das ist natürlich mein subjektives Gefühl.

Deshalb war meine eigentliche, immer noch unbeantwortete Frage, wie ich es verhindern kann, dass ich die Akte nun 2x zugeschickt bekomme und 2x zahlen muss.

-- Editiert von User am 16. März 2024 20:01

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128020 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von Hipsuvudri):
wie ich es verhindern kann, dass ich die Akte nun 2x zugeschickt bekomme und 2x zahlen muss.

Durch abwarten.



Zitat (von Hipsuvudri):
Ich werde trotzdem ungeduldig.

Wir reden da durchaus von Wochen, eventuell sogar Monaten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ging nun schnell:
Gestern gab es Post von der StA mit der Bitte um telefonische Terminabsprache.
Heute angerufen und für übermorgen einen Termin vereinbart.

Ich teile dann mal mit, worauf dieses Missverständnis (?) zurückzuführen war.

Danke für alle Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Hipsuvudri
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Akteneinsicht war jetzt auch nicht ganz erhellend.

Der "Nachweis" erfolgte dadurch, dass eine Anfrage bei META gemacht wurde.
Die schickten dann die Daten zum Instagram-Account raus und teilten gleich mit, dass der Instagram-Account mit einem bestimmten Facebook-Konto verknüpft ist.

Allerdings:
Das verknüpfte Facebook-Konto ist zweifellos meins, da stimmen alle Daten, also die Registrations-E-Mail- und Paypal-Adressen sowie die IPs.
Das Instagram-Konto ist aber definitiv nicht meins.

Auffällig auch:
Die Registrierung des Instagram-Accounts erfolgte über eine E-Mail-Adresse, die nicht meine ist.
Außerdem nutzte der Instagram-Account die IP-Adresse eines großen Providers in Deutschland, bei dem ich niemals Kunde war. Diese IP-Adressen wurden aber nicht überprüft.
Der "Nachweis" erfolgte ausschließlich über die Informationen seitens META, die sagten, dass der Instagram-Account, über den die Beleidigung verschickt wurde, mit meinem Facebook-Konto verknüpft ist.

Mir ist es nach wie vor ein absolutes Rätsel, wie das möglich ist.

-- Editiert von User am 24. März 2024 12:45

0x Hilfreiche Antwort

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