Mal angenommen, ein Mitarbeiter eines Unternehmens kauft auf Namen und Rechnung der Firma Elektronik und verkauft sie. Am Ende des Zahlungsziels bezahlt der Mitarbeiter aus seinem Privatvermögen die Rechnungen. Er macht das im Prinzip um finanzielle Löcher zu stopfen. Dem Arbeitgeber entsteht kein finanzieller Schaden. Es fliegt auf und wird angezeigt.
Die Frage ist : Welcher Tatbestand liegt hier vor ? Und was wäre eine mögliche Strafe, wenn es im Volumen um 80000 Euro geht, der Mitarbeiter nicht vorbestraft und suchtkrank ist ?
Unterschlagung ? ??
18. November 2020
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Frage vom 18. November 2020 | 12:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung ? ??
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#1
Antwort vom 18. November 2020 | 15:59
Von
Status: Unbeschreiblich (30224 Beiträge, 9545x hilfreich)
ZitatMal angenommen, ein Mitarbeiter eines Unternehmens kauft auf Namen und Rechnung der Firma Elektronik und verkauft sie. :
Online?
Dann haben wir in jedem Fall "Fälschung beweiserheblicher Daten" [§ 269 StGB]. Wobei ein "besonders schwerer Fall" [§ 269, Abs. 3 iVm. § 267, Abs. 3, Nr. 1 StGB] vorliegen dürfte, da es ja sicherlich um etliche Einzelbestellungen geht.
Hinzukommen könnte (allerdings -wenn dann- sicherlich in Tateinheit, damit macht es den Kohl nicht wirklich fett) Betrug per "schadensgleicher Vermögensgefährdung". Dazu muss real kein Schaden entstehen. Man müsste jedoch den Bereichungsvorsatz des Täters näher beleuchten, da hinsichtlich der Bereicherung dolus directus 1. Grades erforderlich ist, während bei den anderen TB-Merkmalen dolus eventualis ausreicht.
ZitatUnd was wäre eine mögliche Strafe, wenn es im Volumen um 80000 Euro geht :
Wie gesagt davon ausgehend, dass es sich um zig Einzelfälle handelt läge der Regelstrafrahmen bei 6 Monaten und 1 Woche bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Zitatder Mitarbeiter nicht vorbestraft und suchtkrank ist ? :
Ob die Suchtkrankheit hier strafmildernd wirkt und damit eine Strafrahmenverschiebung zur Folge hätte, müsste man abwarten. Ohne nähere Angaben zur Suchtkrankheit lässt sich dazu nichts sagen.
Prinzipiell können Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (wobei es bei mehr als 1 Jahr besondere Umstände braucht). Alles über 2 Jahre geht nicht zur Bewährung.
#2
Antwort vom 18. November 2020 | 19:01
Von
Status: Unbeschreiblich (127014 Beiträge, 40747x hilfreich)
Dazu kommen dann noch Steuerhinterziehung, Hinterziehung von Sozialabgaben, Verstoß gegen die DSGVO, Nichtanmeldung des Gewerbes ... oder hat man alles ordnungsgemäß angemeldet?
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