Unterschlagung Ausweis?

19. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
misterz1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung Ausweis?

Kurze Frage :
Person A zerstört in einem Lokal den Türrahmen einer Tür und ist dabei stark Betrunken. Person B der Besitzer des Lokals lässt sich den Ausweis von Person A zeigen und gibt diesen nicht mehr zurück bis er die Sache mit Person A "geregelt" hat. Person A will aber den Ausweiß zurück, bekommt ihn aber auch nach Nachfrage 2 Tage später nicht mit der Aussage von Person C :" erst wenn ihr das geregelt habt kannst du ihn wieder haben"
Ist das Unterschlagung von Person B?
wenn Person A jetz den Türrahmen zahlen soll hat er die Chance Person B damit zu "drohen" in anzuzeigen um damit vielleicht aus der Situation der kaputten Tür rauszukommen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Ist das Unterschlagung von Person B?


Es dürfte wohl die Zueignungsabsicht fehlen. B will doch offenbar damit einer Behauptung des A entgegen treten, der sei es gar nicht gewesen.

Allerdings sollte B den Ausweis zügig zurückgeben, nachdem er seine Anzeige bei der Polizei gemacht hat.

quote:
hat er die Chance Person B damit zu "drohen" in anzuzeigen um damit vielleicht aus der Situation der kaputten Tür rauszukommen?


Nein, damit würde er sich wegen Erpressung strafbar machen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
misterz1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A gibt zu es gewesen zu sein.
Person B hat den Ausweiß allerdings immer noch da Person C ihn nicht an Person A aushändigen will und Person B noch nicht im Lokal war um sich mit Person A zu trefen.
Person A will keine Anzeige bekommen fragt sich aber ob er selber die Möglichkeit häte Person B anzuzeigen falls er von Person B selbst angezeigt wird?

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es ist keine Unterschlagung, weil B sich den Ausweis nicht zueignet.
Es ist keine Erpressung, weil B einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Aber es ist eine Nötigung, weil B sich die Personalien des A abschreiben und meinetwegen eine Kopie vom Ausweis machen kann. Die Rückgabe von einer Zahlung bzw. "Regelung" abhängig zu machen ist schlichtweg eine Nötigung.

B kann den A wegen der Sachbeschädigung der Tür anzeigen, das hat mit dem Ausweis oder einer Regelung nichts zu tun. Auch wenn man sich einig wird, kann also B immer noch Anzeige erstatten.
A wiederum kann natürlich den B wegen der Nötigung anzeigen, nur käme das einer Selbstanzeige wegen der Sachbeschädigung gleich.
Wie stellt sich denn B eine Regelung vor?

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#4
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Es ist keine Erpressung, weil B einen Anspruch auf Schadensersatz hat.


Falls das auf meine Antwort bezogen ist: es wäre aber eine Erpressung, wenn A zu B sagt "wenn du deinen Schadensersatzanspruch aufrecht erhältst, zeige ich dich wegen Unterschlagung an meinem Ausweis an" (oder wg. Nötigung oder weswegen auch immer B sich strafbar gemacht hat oder nicht).

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