Unterschlagung Diebstahl ?

21. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
behcet
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung Diebstahl ?

Hallo,
Iste es Diebstahl, Unterschlagung oder keins von beiden?
Ich arbeite in einer Firma die für andere Firmen Ware abfüllt, wir haben eine Kasten mit Ausschusware, die wir mitnehmen dürfen ich habe diese Ware mitgenommen und es bei ebay verkauft.
Die Firma für die wir abfüllen liefert uns die Leerflaschen.
Nun droht die Firma mir für die wir abfüllen mit einer Anzeige ist das rechtens, da wir von unserem Geschäftsführer aus die Ausschusware mitnehmen dürfen.

Wäre nett wenn mir jemand helfen kann.
:augenroll:


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 365x hilfreich)

Dürfen Sie denn nur die Ausschußware mitnehmen oder auch die Behälter, wo das Zeuch reinkommt?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
behcet
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,

also eigentlich die ganze Ware,
aber bei dem erzeignis wo es sich drum handelt liefer die Firma wo mich anzeigen will die flaschen selber
deswegen weiß ich nicht genau was da los ist
ich habe ja nichts geklaut in dem sinn

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 365x hilfreich)

Doch, natürlich. Wenn Sie nur den Inhalt bekommen, aber nicht den Behälter, dann haben Sie den Behälter gestohlen. Und das rechtfertigt dann auch eine Anzeige. Das Eigentum an den Behältern geht ja offensichtlich nicht an ihre Firma über, sondern bleibt bei der liefernden Firma.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Unabhängig davon, ob diese Handlung als Diebstahl oder Unterschlagung qualifiziert werden kann, könnte auch ein Verbotsirrtum vorliegen, wenn Sie durch die Erlaubnis des Geschäftsführers die Gewißheit haben mußten nichts Unrechtes zu tun. Sie würden dann ohne Schuld handeln, wenn Sie diesen Irrtum nicht hätten vermeiden können. Hätten Sie diesen Irrtum vermeiden können, kann die Strafe gemildert werden; Über die Vermeidung kann hier nicht geeurteilt werden.
§ 17 Strafgesetzbuch:
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Wenn dem Mitarbeiter von einer Person, von der er annehmen durfte, sie sei dazu befugt (=Geschäftsführer), gestattet worden ist, Ausschusswaren (inkl. Flaschen) mitzunehmen, liegt mangels Vorsatz eine strafbare Handlung NICHT vor, ohne das es auf Irrtumsprobleme etc. ankommen würde. Was zwischen Auftraggeber und Abfüllunternehmen vereinbart worden ist, ist dann völlig egal.

Der knappe Sachverhalt fordert jedoch zu Nachfragen heraus:
Was sind das für Waren? Wie viel wurde mitgenommen und wie viel verkauft? Wieso kann überhaupt Ausschuss verkauft werden? Gibt es überdurchschnittlich viel Ausschuss?

Sollte es so sein, dass im Abfüllunternehmen überdurchschnittlich viel Ausschuss anfällt, der dann von Mitarbeitern des Abfüllunternehmens auf eigene Rechnung verkauft wird, würde mich das als Auftraggeber (=die Firma, für die abgefüllt wird) schon verwundern.

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#6
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 244x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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