Unterschlagung eines Kfz

3. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerHalloTyp
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung eines Kfz

Guten Tag, folgende Frage

(A) zeigt (B) bei der Polizei an, sein Kfz unterschlagen zu haben.

B hat das Fahrzeug aber von A geschenkt bekommen, weil A zuvor einen Totalschaden mit dem Kfz von B hatte.

Wäre eine Unterschlagung dennoch rechtswirksam, obwohl B, wirklich nichts unterschlagen hat?

Zeugen sind genug vorhanden.

LG.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von DerHalloTyp):
Wie sieht die Rechtslage für B aus?

B hat ein Problem ...



Zitat (von DerHalloTyp):
Hat B die Chance sein Eigentum zurück zu erhalten?

Klar.



Zitat (von DerHalloTyp):
Was könnte B für eine Strafe erwarten?

Geldstrafe oder Haftstrafe



Zitat (von DerHalloTyp):
Was könnte A für eine Strafe erwarten?

Geldstrafe oder Haftstrafe



Zitat (von DerHalloTyp):
Hätte B einen Anspruch auf Schadensersatz?

Welcher Schaden ist denn entstanden?



Zitat (von DerHalloTyp):
Wie lange könnte sich so ein Prozess ziehen?

Kommt ganz auf das Talent der Anwälte und die Lust der Staatsanwälte und der Gerichte an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerHalloTyp
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey, ich korrigiere meine Fragen.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird und B sein Fahrzeug wie gewohnt nutzen kann?

Es handelt sich bei A um falsche Aussagen der Polizei gegenüber, A täuscht offensichtlich eine Straftat vor, Obwohl sowas nicht der Fall ist.

Könnte B keine gegenanzeige bei der Polizei machen oder tut das der Anwalt von allein?

LG.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von DerHalloTyp):
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird und B sein Fahrzeug wie gewohnt nutzen kann?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von DerHalloTyp):
A täuscht offensichtlich eine Straftat vor,

Wenn das so offensichtlich wäre, hätte das KfZ niemals auf der Fahndungsliste gestanden und es würden gegen B keine entsprechenden Ermittlungen laufen ...



Zitat (von DerHalloTyp):
Könnte B keine gegenanzeige bei der Polizei machen oder tut das der Anwalt von allein?

Wenn B einen Anwalt hatte, sollte B nichts ohne Abstimmung mit dem Anwalt machen.
In übrigen sind Gegenanzeigen in der Regel nutzlos da sie nicht bearbeitet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerHalloTyp
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das so offensichtlich wäre, hätte das KfZ niemals auf der Fahndungsliste gestanden und es würden gegen B keine entsprechenden Ermittlungen laufen ...


Die Polizei kann ja nicht wissen, dass das Fahrzeug eine entschädigung oder ein Geschenk war. Ich würde im ersten Moment genau so reagieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von DerHalloTyp):
Die Polizei kann ja nicht wissen

Also nicht "offensichtlich" und man wird sich die Mühe des Gegenbeweis machen müssen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerHalloTyp
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
man wird sich die Mühe des Gegenbeweis machen müssen...


Würden die obengeganten Beweise nicht reichen?

Es heißt doch auch im Zweifel für den angeklagten oder nicht?

-- Editiert von User am 3. Dezember 2022 22:34

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von DerHalloTyp):
Würden die obengeganten Beweise nicht reichen?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Aber der Anwalt sollte es ungefähr einschätzen können.



Zitat (von DerHalloTyp):
Es heißt doch auch im Zweifel für den angeklagten oder nicht?

Erst mal muss es ja ausreichende Zweifel geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Also ich würde mich ja gerne zu einer Zweitmeinung hinreißen lassen (auch wenn das bei dem Vorredner regelmäßig nicht notwendig sein dürfte), aber ich bin mit den Schilderungen überfordert. Immer wieder ist von einem "Kläger" und privatrechtlichen Vereinbarungen die Rede, dann wird zunächst die Geschichte aus Sicht des einen und dann des anderen erzählt (wie in einem Roman), ohne wirklich zu erklären, was denn nun der Realität entspricht. Falls der TE noch einmal kurz die (mutmaßlich) strafrechtlich relevanten Punkte und Begebenheiten zusammenfassen könnte (die Beziehungsgeschichten sind hier nicht von Belang), so würde ich gerne antworten.

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