Unterstellter Ladendiebstahl - Aussage gegen Aussage?

8. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Schnecke40
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterstellter Ladendiebstahl - Aussage gegen Aussage?

Hallo zusammen,
war heute in einem großen Kaufhaus in Köln einkaufen. Da ich vom Geburtstag einige Gutscheine hatte, habe ich die Sammelkasse genutzt (d.H. alle Artikel werden an diese Kasse gebracht). Im Stockwerk der Kasse angekommen hatte ich dann noch vier weitere Artikel dabei unter anderem eine Geldbörse. Diese legte ich alle auf die Kasse und bezahlte diese zusammen mit den restlichen Artikeln. Beim scannen selbst achtet ich nicht auf die Kassiererin sondern war abgelenkt von anderen Artikeln im Hintergrund. Anschließend hielt ich mich (die Tasche mit den gekauften Artikeln immer in der Hand) noch eine halbe Stunde im Kaufhaus auf, betellte noch etwas, bezahlte wieder und ging dann zum Fahrstuhl und fuhr ins Parkhaus. Auf dem Weg dorthin passierte ich 3 elektronische Diebstahlsicherungen, die keinen Mucks von sich gaben. Im Parkhaus fiel mir auf, das ich die Parkkarte nicht abgestempelt hatte und ich ging wieder zurück. Wieder durch die Diebstahlsicherungen. Da ich nun nochmal mal unten war, wollte ich noch in eine anderes Geschäft außerhalb des Kaufhauses. Naja und lange Rede, am Haupteingang wurde der Alarm ausgelöst. Der Hausdetektiv eilte herbei und ich mußte meine Plastiktasche auspacken. In der Tasche befand sich auch die Geldbörse Wert 29€ (stand jedoch nicht auf dem Kassenzettel), die ich zusammen mit den anderen Artikeln der Kassierin vorgelegt hatte und davon ausgegangen war, daß auch diese bezahlt war (ich hatte ja nicht aufgepaßt und leider auch nicht kontrolliert). Wie mir der Hausdetektiv später erklärte, nachdem er mich sehr eingehend verhört hatte und mich mehrfach als Lügnerin hinstellte, hatte ich einen vollendeten Diebstahl begangen, da ich die Ware aus dem Haus geschafft hatte. Ich bin natürlich entspreched empört, da ich zum einen ein Jahrelanger guter Kunde bin und auch an diesem Tag für fast 700 € eingekauft hatte und zum anderen "völlig unbescholten" (o.so nennt man das) bin. Die Kassierein schwört natürlich Stein und Bein ich hätte die Geldbörse nicht auf die Kasse gelegt. Ich weiß aber zu 100% sie lag da. Wahrscheinlich dachte Sie es wäre meine da das Etikett nicht sichtbar war (konnte ich nur hinterher mutmaßen). Fakt ist auf jeden Fall ich bin der Depp und bekomme jetzt am Ende noch eine Strafanzeige. Auf meine Frage warum die Diebstahlsicherungen nicht bereits auf dem Weg zum Parkhaus ausgelöst wurden, erklärte mir der Betriebsschutz "Das läge an der Empfindlichkeitseinstellung". Also wenn ich bei einer Rechnung von fast 700€ mir die Geldbörse zu 29€ nicht mehr hätte leisten können, wäre ich nach erfolgreich durchquerter Diebstahlsicherung nicht mehr in Haus zurückgegangen, oder???Klar ist auf jeden Fall ich möchte mir nicht unterstellen laßen mutwillig gestohlen zu haben. Denn das habe ich nicht. Wie kann ich mich dagegen wehren, denn bekanntlich steht ja Aussage gegen Aussage? Werde ich auch diese 50 € "Fanggebühr" entrichten müssen?
Danke für Eure Antwort
Schnecke

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo Schnecke40,
wenn es sich wirklich so verhält wie Du geschildert hast - davon gehe ich jetzt einmal aus - dann mußt Du Dir wohl oder übel einen Anwalt nehmen.
Ansonsten kommt eine nicht geringe Strafe auf Dich zu.Die 50 € Fangprämie würde ich nicht bezahlen, sondern Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass diese Angelegenheit strittig ist und Du gegen diesen Vorwurf des Diebstahls vorgehen wirst.
Gruß Ratlos86

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Ansonsten kommt eine nicht geringe Strafe auf Dich zu.


Machen Sie der Frau doch nicht solche Angst. Ich weiss ja nicht was Sie unter einen nicht geringen Strafe verstehen, aber ich verstehe darunter eine FS von mehr als 3 Monaten.

Hier vorliegend, brauchen Sie erstmal keinen Anwalt. Allerdings sollten Sie auch die Fangpräme nicht bezahlen, weil der Vorgang eben strittig ist. Wie Herr Ratlos schon sagte.

Letztlich liegt der Wert der Ware mit 29,- etwas über der Bagatellgrenze, vermutlich wäre SIe aber auch mit einer Einstellung gegen eine Geldbuße nicht einverstanden.

Daher sollten Sie bei Ihrer vermutlich schriftlich erfolgte Vernehmung die Sache aus Ihrer Sicht schildern. Es macht nähmlich in der Tat keinen Sinn für 700,- einzukaufen und dann für 29,- zu klauen.

Diebstahl setzt nähmlich vorraus sich eine fremder Sache rechtswiedirg anzueignen, dies ist hier nicht der Fall, da Sie Ihre Absicht die Ware zu bezahlen deutlichst kundgetan haben. Was die Kassierin sagt kann dahinstehen. Sie kann sich nähmlich auch nicht daran erinnen das das Ding nicht da lag. Zumindest nicht am Tage eine Hauptverhandlung.

Somit erstmal abwarten was kommt, und ggf. mit dem Geschäftsführer des Hauses sprechen, wenn Sie dort bekannt sind. Vielleicht lässt sich das ganze ja noch regeln.




-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Es macht nähmlich in der Tat keinen Sinn für 700,- einzukaufen und dann für 29,- zu klauen...

Das wird aber niemand interessieren und ist wohl kaum ein zwingendes Argument.

...Was die Kassierin sagt kann dahinstehen...

Das wohl kaum

...nähmlich... Dazu nannte meine Oma mir die Eselsbrücke:
Wer nämlich mit h schreibt ist dämlich.

Noch eine zweite Brücke:
Wenn „wider“ nur „dagegen“ meint - dann ist das „e“ dem „i“ stets Feind!

-- Editiert von dr. lecter am 09.09.2008 15:16:32

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Und zuletzt noch für den Rechtsmacher:

Da, wo man redet, sagt und spricht,
vergiss die kleinen Zeichen nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ob ein Artikel letztlich bei der Kasse vorgezeigt wurde ist nur ein Detail. Strafrechtlich kommt es darauf an, ob die Absicht bestanden hat, den zu bezahlen oder nicht (Zueignungsabsicht!), wenn das aus welchen Gründen auch immer, sei es die Kassiererin hat ihn nicht gescannt, sei es, es wurde einfach vergessen das Ding dort hinzulegen, versehentlich nicht geschehen ist, liegt keine Straftat vor. Es wäre aber schon hilfreich, wenn sich die Kassiererin wenigstens daran erinnern kann, wo die TE die ganze Zeit hingeschaut hat.

Zivilrechtlich macht das aber schon einen Unterschied: Die Fangprämie ist auch berechtigt, wenn nur vergessen wird, einen Artikel auf das Band zu legen; wurde der nur nicht geschannt, natürlich nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo Rechtsmacher!
Ich wollte der Frau um Gottes Willen keine Angst machen!!!!!
Ich kenne aber jemanden, der hat einen Artikel für 1,39€ gestohlen, hat es abgestritten - die Lage damals war auch recht unklar - eine Verkäuferin hat ihn erkannt, die nächste gar nicht und die dritte war sich nicht sicher!!!
Die Sache ging vor Gericht und er wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.600€ verdonnert!!!
Dies ist KEIN Witz!! :schock:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Eigentlich ist doch in jedem größeren Geschäft der Kassenbereich videoüberwacht. So sollte doch der Bezahlvorgang nachvollziehbar sein?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen