Unterstellter Ladendiebstahl

30. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterstellter Ladendiebstahl

Hallo!
Also mir ist etwas ganz seltsames passiert - war einkaufen und in diesem Drogeriemarkt sind die Gänge sehr eng. Also nahm ich keinen Einkaufswage sondern hatte nur meinen mit Einkäufen voll gefüllten Korb und eine Plastiktüte mit Einkäufen dabei. Habe die großen Teile die ich gekauft habe in meinen Korb obenauf gelegt und 2 kleine Kosmetikteile die ich nicht in dem Korb versenken lassen wollte - zu meinem Geldbeutel in die Jackentasche -
Wie es der Teufel will, traf ich jemand Bekannten an der Kasse zahlte die Waren im Korb und vergaß die Kleinteile.
Hört sich für jeden Detektiv der mich nach der Kasse allerdings noch imLaden stellte vollkommen überflüßig an. Somit unterstellte er ir Diebstahl - bekomme wohl eine Anzeige habe natürlich das Anzeigen formular nicht unterschrieben genauso wenig den 30,-Eur Betrag bezahlt. l

HAt jemdand Erfahrung in so einem dificilen Fall - fühle mich eigentlich keiner Schuld bewußt, da ich ja zahlen wollte und beim herausholen des Geldbeutels aus der Tasche es normalerweise ja auch gemerkt hätte - war aber so abgelenkt und vergaß es.Danke für Eure baldigen Infos.Was mache ich am Besten
DS

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"DS"

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Den fehlenden Vorsatz wird Dir niemand glauben. Du kannst Dir natürl. einen in solchen Fällen sehr bewanderten Anwalt suchen, der das Ding mit geringer Chance in einen Freispruch umbiegt. Die Kosten für den RA werden ein vielfaches der zu erwartenden Geldauflage oder Strafe sein.

Ich habe letztens ein Urteil eines Zivilsenats des BGH oder eines OLG gelesen (AZ weiß ich leider nicht mehr), daß einem Ladenbesitzer die Fangprämie, trotz Freispruch des jetzt Beklagten (im Strafverfahren), zuerkannt wurde. Soviel zur Fangprämie. Die wird natürl. auch teurer, wenn er sie auf dem Mahnweg durchsetzt.

Mein Tip: die 30,-€ zahlen, und die zu erwartende Verfahrenseinstellung nach § 153ff. StPO annehmen

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal danke und guten morgen Bob.
Ob Du es glaubst oder nicht genau das dachte ich auch - manchmal nimmt das Leben schon ganz schön Einfluß auf Einen. Einmal geschlafen oder nicht aufgepaßt - und schon badet man darin.

Vielleicht hast Du noch Erfahrungswerte in Bezug auf die Abwicklung des gesamten Verfahrens. Da ich in einem Sicherheitsbereich in der Luftfahrt tätig bin - in wieweit kann mein Arbeitgeber davon erfahren und was muß ich beachten, damit dies nicht passiert. Geständig bin ich ja in sofern, daß ich die Kasse mit den Teilen in der Tasche passiert habe - aber es mir ja beim rausgehen einfiel, da ic den Autoschlüssel in derselben Tasche hatte und nochmals zurück zum zahlen wollte. Glaube das hat eventuel noch einen Einfluß auf die Geschichte.

Auch werde ich direkt zur Polizei gehen und den Anhörungsbogen dort ausfüllen lassen, weil es steckte wirklich keine Absicht dahinter - unglaubwürdig ich weiß. Aber einfach sehr dumm gelaufen. Meine Frage nochmals wird irgenwo in irgeneinem Register irgendwas vermerkt????Ansonsten einen schönen Samstag.LG


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"DS"

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

In welches Register es kommt, hängt vom Ausgang der Sache ab.

Verfahrenseinstellungen kommen nicht ins Bundeszentralgegister, sondern nur ins zentrale Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft.

Jede Verurteilung (auch per Strafbefehl) käme ins Bundeszentralregister, in daß die Luftverkehrsbehörden unbeschränkten Einblick haben.

Du mußt also unbedingt darauf hinaus, daß das Verfahrens eingestellt wird. ( eine entspr. Bitte bei der Polizei mit in den Anhörungsbogen aufnehmen lassen).

Ansonsten kannst Du nur abwarten, und mußt evtl. doch noch einen Anwalt einschalten, wenn es nicht zu einer Einstellung kommt. (was ich aber nicht glaube).

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das klingt ja noch einigermaßen ok. Meinst Du auch bei Verfahrenseinstellung kommt eine Geld - o.ä.Strafe auf mich zu?

Und die 30,-Euro soll ich die dann vorab schon mal bezahlen - oder wie gehe ich die Sache am schlausten an. :)
Gruß DS

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"DS"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Danke, das klingt ja noch einigermaßen ok. Meinst Du auch bei Verfahrenseinstellung kommt eine Geld - o.ä.Strafe auf mich zu?

Ja, eine Geldauflage kann schon sein.

Und die 30,-Euro soll ich die dann vorab schon mal bezahlen

Ich würde es machen. :)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute, vielleicht weiß einer von Euch noch welche Einträge in welchen Registern für die Tätigkeit am FLughafen - also Luftverkehrsbehörden - von Belangen sind.

Auf was muß ich noch achten - außer die Einstellung §153STPO etc.
DANKE

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"DS"

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#7
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

HAb noch eine Frage vergeßen.

Wer hat Zugriff auf das ZStv - wer kann dort Einträge anschauen.
Bitte um baldige Mitteilung - lieben Dank an alle

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zugriff auf's ZStV hat nur die Justiz. Dortige Einträge dürfen lt. Gesetz auch nur für Zwecke von (ggf. künftigen) Strafverfahren verwendet werden. Arbeitgeber haben demzufolge keinen Zugriff darauf.

Allerdings hatten wir hier mal einen Fragesteller (auch Flughafenangest.), der meinte, er dürfe sich auch keinen Einstellung mit Auflage leisten, wenn er seinen Job behalten wolle.

Das hat mich allerdings stutzig gemacht, denn formalrechtlich ist m.E. eine Einstellung nach § 153 StPO (ohne Auflage) einer nach § 153a StPO (mit Auflage) gleichzusetzen. Beide Male handelt es sich um eine Einstellung wegen "Geringfügigkeit" und/oder "mangelndem öffentl. Interesse". Einmal halt mit Auflage, und einmal ohne.

Evtl. meinte er aber auch, daß die Einstellungsform, die er sich "leisten könne" die nach § 170 StPO (mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung) ist, denn dort wird -im Gegensatz zu §§ 153, 153a- nicht davon ausgegangen, daß die Tat auch tatsächlich begangen wurde.

Allerdings steht dem allen ja § 492(6) StPO entgegen, der besagt, daß die Einträge nur für Zwecke von Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Ich mag es nicht abschliessend beurteilen !

Ins Bundeszentralregister (in das jedwede Verurteilung eingetragen wird, allerdings definitiv keine Einstellungen) haben die Luftverkehrsbehörden nach § 41(1)13 BZRG i.V.m. § 29d LuftVG unbeschränkt Einblick.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Dancequeen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE - lieber Bob - bestimmt werde ich schon langsam ungemütlich mit meiner Fragerei - aber Du bist der Einzige der sich wohl auskennt(Wo sind die Anderen?) und sich meinem Fall annimmt.
Merci vielmals.
Bin übrigens auch SozPäd/Arb. bei einer großen Fluglinie, hatte aber mit so einem Fall nie zu tun - Du siehst "Wie das LEben so Spielt" man bleibt nie verschont.
Zum Glück gibt es dann solche Wissenden Leutchen wie Dich .
Lieben Gruß und a nive weekend.
DANI

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"DS"

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, ich bin so ein wenig der "Führungszeugnis-Crack" in diesem Forum :) (allerdings nicht der einzige der davon Ahnung hat).

Ich wünsche Dir auch ein schönes Wochenende :)

LG, Bob

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