Untreue, §266 StGB

29. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hollidoh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Untreue, §266 StGB

Hallo,

folgender rein fiktiver Fall:
Ein angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens entnimmt aus einer Barkasse der Firma 5000 Euro um damit am Wochenende privat ein Auto zu kaufen. In der folgenden Woche hebt er den Betrag von seinem eigenen Konto ab und legt das Geld wieder in die Kasse.
Am Wochenende hat der zweite Geschäftsführer des unternehmens aber bemerkt, dass das Geld entnommen wurde und stellt seinen Kollegen zur Rede.
Dieser schildert sein Vorgehen, im Anschluss ergeht Strafanzeige wegen Untreue (§266 StGB ).

Es stellt sich mir die Frage, ob dies gerechtfertigt ist, da in §266(1) steht, dass außer dem Mißbrauch der Befugnis über fremdes Geld zu verfügen auch ein Nachteil für den über dessen geld er verfügen kann entstanden sein muss. das ist hier ja nicht gegeben, oder sehe ich das Falsch?

Andererseits, wenn jemand im Laden etwas klaut und dieses am nächsten Tag wieder zurückbringt, hat er sich ja auch trotzdem des Diebstahls schuldig gemacht. Aber bei Untreue steht das nunmal so definitiv drin...


Danke für eine juristische Einschätzung,
Helmut






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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Auch im § 242 StGB steht nicht, das es erst ein Diebstahl wird, wenn man die Sachen nach einer Woche nicht zurück gebracht hat. Genauso, wie ein Diebstahl von Anfang an verwirklicht ist, ist es auch bei der Untreue. Es reicht eine "schadensgleiche Vermögensgefährdung" aus. Wenn dies alles kein Problem gewesen wäre, hätte der Geschäftsführer das Geld ja auch gleich von seinem Konto abheben können. Hinzu kommt, dass auch für einige Tage schon Zinsen fällig werden, die hier natürlich entfallen.
Wenn der Sachverhalt, so wie sie ihn schildern, nicht strafbar wäre, dann könnte sich jeder damit herausreden, dass er das Geld ja zurück legen wollte.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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