Unzurechnungsfähig? Rückspiegel abgetretten bei 2,4 Promille (Filmriss)

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Celestine82
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unzurechnungsfähig? Rückspiegel abgetretten bei 2,4 Promille (Filmriss)

Hab da mal eine dringende Frage war am Weihnachtsabend mit ein paar Freunden in einer Kneipe und hab dort ordentlich getankt. Kann mich eigentlich ab 02:00 Uhr an so gut wie nichts mehr erinnern nur stückchen weise. Auf dem Rückweg hab ich wie mir mein Bruder gesagt hat dann wohl einen Rückspiegel abgetretten wovon ich auch nichts mehr weiß. Ein Nachbar aus der Strasse stand grade drausen und hat mich gesehen und dann wohl die Polizei gerufen. Die mich und meinen Bruder dann ein paar Strassen später auf gegriffen haben. Davon weiß ich nur noch das ich ziemlich unfreundlich zu den Beamten war. Mein Bruder hat mir dann erzählt das sie bei uns einen Alkohol Test gemacht haben wo bei mir 2,4 Promille raus kamen. Sonst ist bis dahin nichts passiert weder gegen überstellung noch mussten wir mit auf die Wache. Jetzt hab ich eine Vorladung bekommen und weiß nicht was ich da machen soll. Kann mich wie beschrieben an die Tat und den Nachhause weg überhaupt nicht errinnern. Weiß nur das wir von der Polizei angehalten wurden. Als die weg waren hab ich dann meinen Bruder gefragt ob wir das wirklich waren und er hat ja gesagt.
Bin ich da jetzt unzurechnungsfähig oder muss ich den Schaden in jedem Fall bezahlen? Ab wann gilt man den als unzurechnungsfähig?
Danke schon mal im voraus.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
megalan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, also über den Vorfahl wurde sogar in der Maerkischen Allgemeinen berichtet. Kann die mal nen Link geben.

MFG

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Den Schaden mußt du selbstverständlich bezahlen!

Die Frage bzgl Schuldfähigkeit stellt sich nur auf der strafrechtlichen Seite, wenn eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ergangen ist. Aber selbst da helfen dir die 2,4 % nicht weiter. Die Schuldunfähigkeit wird zwar von den Gerichten unterschiedlich geregelt, aber 2,4 reicht da definitiv nicht aus.

Außerdem könnte auch der Straftatbestand des § 323a wegen Vollrausch hinzukommen, falls du wirklich schuldunfähig wärst, aber dem ist nicht so.

In Betracht käme eventuell eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, aber das würde allenfalls die Strafe etwas mildern, dich aber auch nicht vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen bewahren.

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Celestine82
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich war mal mit 2,7 Promille im Krankenhaus wegen Alkohol vergiftung. Wie kann es sein das 2,4 da zu wenig ist. Muss man sich erst bewusstlos trinken? Hab Alkohol noch nie gut vertragen. Da ich den Schaden verursacht habe werde ich Privat bei der Person vorbei gehen und den Schaden aus der Welt schaffen.
Hab ich dann trotzdem noch was von seiten der Polizei zu erwarten? Im Brief steht Vorladung Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen § 303 StGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

>>Alkohol Test gemacht haben wo bei mir 2,4 Promille raus kamen<<

>>Also ich war mal mit 2,7 Promille im Krankenhaus <<

>>Hab Alkohol noch nie gut vertragen.<<

Ich fürchte, dein Problem ist nicht die Sachbeschädigung ...

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Das habe ich oben ja schon angedeutet. Sachbeschädigung eben!

Das ist strafbar nach § 303 StGB . Aber um verurteilt werdeen zu können, müßte man schuldfähig sein. Eine Schuldunfähigkeit nimmt man bei schweren delikten ab 3,0 Promille an. Bei leichteren Delikten, wie zum Beispiel Sachbeschädigung kann die Schuldunfähigkeit auch schon unterhalb von 3,0 angesiedelt werden, da das Gericht jeweils auf die Hemmschwelle abstellt, die von Nöten ist, ein Delikt zu begehen.

Aber soweit ich weiß, liegt das abolute Minimum bei 2,6 Promille, drunter geht gar nichts.

Also wirst du wohl bestraft werden. Ich würde dir empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Vielleicht kann der erreichen, daß die Strafe wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit gemildert wird.

Wie ebenfalls bereits gesagt, spielt der Schadensersatz hierbei keine Rolle, der ist ungeachtet dessen natürlich zu zahlen. Das würde ich auch freiwillig machen, denn sonst kommt neben dem Strafverfahren auch noch ein zivilrechtliches Verfahren dazu. Außerdem macht es beim Strafrichter auch einen guten Eindruck, wenn man den Schaden freiwillig ausgeglichen hat.

Außerdem, wie auch bereits erwähnt. Eine Schuldunfähigkeit würde dich nichts nützen, da du in diesem fall wegen Vollrauch § 323a verurteilt werden würdest. Es ist nämlich srafbar sich in einen schuldunfähigen Zustand zu begeben und dann eine Straftat zu begehen.

-----------------
"justice"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Celestine82
Gem. § 20 StGB kann die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn man - beispielsweise - zu viel getrunken hat. Die Einsichtsfähigkeit, also die Einsicht, dass das, was man da anstellt, eine Straftat ist, hat praktisch jeder, der nicht völlig debil ist.
Mit der Steuerungsfähigkeit sieht es schon etwas anders aus. So ab 3 Promill, darunter praktisch nicht, kann es sein, dass jemand aufgrund des konsumierten Alkohols so neben sich steht, dass er sich nicht mehr steuern kann, sich also auch nicht mehr bremsen könnte. Bei jemandem, der noch die Hufe hochbekommt, um Spiegel abzutreten, ohne dabei auf die Schnauze zu fallen, wusste was er da in diesem Moment macht. Also ist die Schuldfähigkeit auch nicht aufgehoben. Sie kann eingeschränkt sein. Wenn dass der Fall ist, und das ist bei Ihnen wohl wahrscheinlich, dann KANN die Strafe gemindert werden. Sie muss es aber nicht. Die neuere BGH-Rechtstrechung verlangt, dass besondere Gründe aufgeführt werden, warum nun gemindert werden soll. Es ist also kein Selbstläufer.

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Aber Sachbeschädigung ist ein relatives Antrags- und Privatklagedelikt. Ohne Strafantrag wird es nur bei besonderem öffentlichem Interesse und die öffentliche Klage wird nach §376 STPO ohnehin nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ob das gleich beim ersten Vorfall dieser Art der Fall ist, dazu kann vielelicht wastl etwas sagen, wenn der Schaden jedoch schnell und freiwillig ausgeglichen wird, macht das vielleicht nicht nur beim Richter, sondern auch schon beim Staatsanwalt einen guten Eindruck, der darüber zu entscheiden hat, ob das öffentliche Interesse für eine Anklageerhebung genügt.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Daniel.B hat natürlich recht. Ein frühzeitiger Schadensausgleich macht sich immer gut. Auch spielen Vorbelastungen eine Rolle.
Bei Beschädigungen von Autos werden meistens Strafanträge gestellt, weil die Leute zum einen mit ihren Autos sehr empfindlich sind (das ist doch meistens das Wertvollste, was jemand hat) und zum anderen befürchten, sonst keinen Ersatz von der Versicherung zu bekommen. Auf Ersatz vom Täter müssen die meisten ja lange warten.

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