Guten Nachmittag,
Herr A ist 40 Jahre alt.
Er wurde im Alter von 17 Jahren vom Jugendschöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Wochenende Arrest verurteilt. Des Weiteren war er damals wegen schwerer Brandstiftung angeklagt. Von diesem Vorwurf wurde Herr A vom Jugendschöffengericht freigesprochen.
Seitdem ist Herr A nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.
Im April 2023 hatte Herr A dann doch wieder unerwartet Kontakt zu Polizei.
Eine unbekannte Person hatte den Herrn A beschuldigt, der Täter in einem medienwirksamen Verbrechensfall gegen eine Jugendliche gewesen zu sein.
Die Polizei beschlagnahmte das Smartphone von Herrn A.
Da Herr A nachweisen konnte, dass er zur Tatzeit 400 Kilometer vom Tatort entfernt war und auch ein anderer Täter ermittelt wurde, wurde das Verfahren gegen Herrn A nach §170 Stpo eingestellt.
Herr A erhielt Ende August 2023 einen Anruf von der Polizeidienststelle. Man sagte ihm, er solle sein Smartphone abholen.
Herr A erschien zum Termin. Dort forderte man ihn dazu, eine DNA-Probe abzugeben.
Herr A fragte, warum er dies tun solle, und der Kripo-Beamte sagte "Sie waren ja schon mal auffällig wegen einer Brandstiftung und so haben wir Ihre DNA gespeichert, wenn es nochmal in Ihrer Nähe eine Brandstiftung oder eine Sexualstraftat gibt".
Der Beamte sagte dann, würde A sich weigern, die Probe abzugehen, würde eine richterliche Anordnung eingeholt.
Dies geschah vier Wochen nach der Einstellung des Verfahrens gegen Herrn A.
Inzwischen ist der "wahre Täter" auch angeklagt laut Medienberichten, Herr A hat da überhaupt nichts mit zu tun.
Herr A fragt sich nun,
1) ob die Abnahme der DNA-Probe rechtmäßig war. Herr A hat zugestimmt, weil er keine Lust auf Ärger hatte.
2) woher der Beamte von dem Brandstiftungsvorwurf im Jahr 1999 wusste, wo es doch sogar einen rechtskräftigen Freispruch gab.
Vielen Dank für alle hilfreichen Antworten!
Uralte Strafsache neu aufgetischt und DNA-Abnahme - rechtmäßig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wahrscheinlich ja, denn..Zitatob die Abnahme der DNA-Probe rechtmäßig war :
Im Falle des 81g StPO, von dem ich hier jetzt ausgehe, gilt:ZitatHerr A hat zugestimmt :
Nach den bisherigen Schilderungen erscheint mir die Maßnahme doch zumindest fragwürdig und ich würde bezweifeln wollen, dass es zur Anordnung gekommen wäre.ZitatDie Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht [..] angeordnet werden. :
Z.B. wenn der Auftrag der StA zu der Maßnahme darauf Bezug nahm. Oder weil in irgendeiner Datenbank (INPOL, POLAS) noch Daten zu den entsprechenden Strafverfahren abrufbar sind. Prüffristen werden da eher fakultativ gesehen. Oder weil sich der betraute Polizeibeamte noch an den Fall erinnertZitatwoher der Beamte von dem Brandstiftungsvorwurf im Jahr 1999 wusste, wo es doch sogar einen rechtskräftigen Freispruch gab. :
-- Editiert von User am 12. September 2023 23:15
Herr A hat aus zwei Gründen zugestimmt:
1) Er hat befürchtet, dass die Polizei bei ihm zu Hause auftaucht, was für Fragen in der Familie und Nachbarschaft gesorgt hätte.
2) Er wollte aus den unter 1) genannten Gründen vermeiden, dass bei ihm "seltsame Post" eingeht.
Die Familie hatte von dem Polizeikontakt nichts mitbekommen. Denen hat Herr A gegenüber angegeben, das Smartphone verloren zu haben.
Der Grund war nicht, dass Herr A ein schlechtes Gewissen oder etwas zu verheimlichen hatte, sondern weil der Vorwurf sehr schlimm war, obwohl er sich problemlos entkräften lies.
Zum Tatzeitpunkt hatte sich Herr A auf einer Tagung befunden und hätte, wenn nicht nicht schon die Daten auf seinem Handy ink. Standortdaten ausgereicht hätte, ein bis zwei Dutzend Zeugen benennen können, die sein Alibi bestätigt hätten.
Verwundert ist Herr A aber darüber, dass die Polizei einen sehr schlechten Scherz (so wertet Herr A den besagten Brief mit dem Hinweis an die Polizei) zum Anlass nimmt, um Herrn A in der DNA-Datenbank abzuspeichern.
Herr A hat 100 % Verständnis dafür, dass angesichts des besagten Verbrechens jeder Spur nachgegangen wird. Hier scheint es ihm aber so zu sein, dass die Polizei die günstige Gelegenheit genutzt hat, um ihre Datensammlung zu erweitern und einen "potenziellen Täter" abzuspeichern, der allein aufgrund bestimmter phänotypischer Merkmale zu den "üblichen Verdächtigen" gehört.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
An dieser Stelle möchte ich dann doch noch einmal kurz ausholen: Noch schöner wäre es gewesen, wenn der hier betroffene ("schlimme") § auftauchte, damit künftige Ratsuchende zumindest die Möglichkeiten hätten, über die Suchfunktion auf dieses Thema zu stoßen.Zitatsondern weil der Vorwurf sehr schlimm war :
Denn nach meiner bescheidenen Erfahrung kann ich jedem Beschuldigten nur dringend anraten, sein persönliches Umfeld - also jenes, das von Maßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens (und darüber hinaus, s. MiStra u.a.) betroffen werden könnte - frühestmöglich in die Sachlage einzuweihen. Das kann ich nicht oft genug wiederholen, denn es wird - aus völlig nachvollziehbaren Gründen - überwiegend nicht befolgt, endet aber rglm. in einer Katastrophe. Zum einen führt der Eindruck der Verfolgung, also eines tatsächlichen "Verfolgtwerdens" (insbesondere in einer "schlimmen" Sache) bereits zu immenser Belastung für den Beschuldigten. Der eigens auferlegte Zwang zur Geheimhaltung ggü. seinen engsten Angehörigen verstärkt die Angst noch in erheblichem Maße zusätzlich (wie hier beschrieben: Es soll kein Brief ankommen oder irgendeine weitere Maßnahme erfolgen usw.). Hinzukommt, dass man dadurch quasi auf sich allein gestellt ist und demnach alleine (vielleicht noch zusammen mit seinem Strafverteidiger) "die Sache wuppen" muss. Viele halten das nicht aus, denn Verfahren, die so gerade keine Haftsachen sind, können sich über Monate bis Jahre ziehen. Gleichzeitig gibt es aber gewisse Dynamiken.. die Wesensveränderung fällt den nächsten Angehörigen auf, die Arbeitsleistung lässt nach usw.
Und das Sahnehäubchen ist: Man hat rein gar keinen Einfluss auf den Gang der Dinge! Plötzlich kommt doch noch ein Brief (vielleicht sogar in farbigem Umschlag) oder die KriPo klingelt um 6:01 Uhr an der Haustür oder es wird doch nichts aus der Einstellung. Das Problem: Je später man sein betroffenes Umfeld einweiht (schlimmstenfalls erfährt es erst durch irgendeine überraschende Maßnahme von der Sache), desto ungünstiger steht der bislang Gehetzte da.
Also nochmal: Bitte weihen Sie ihre nächste Familie ein - je schlimmer der Vorwurf, desto wichtiger ist es! Dadurch fällt einem übrigens auch eine erhebliche Last von den Schultern.
Und da ich jetzt ohnehin diesen Beitrag sprenge, gebe ich noch eine Anekdote aus dem vorletzten Monat zum Besten: Ein bislang Angeschuldigter wg. 184b StGB a.F. ruft panisch entsetzt seinen (großzügig honorierten) Fachanwalt an, da er einen Eröffnungsbeschluss im Briefkasten vorgefunden hat. Auch dieser Angeklagte verheimlichte das lfd. Strafverfahren unter größten Qualen vor seiner jungen Familie. Der (tatsächlich unmotivierte - so etwas gibt es auch) RA, der ihm bis dahin versicherte, er würde sich um eine anderweitige Erledigung bemühen, erklärt nun, dass es sich dabei nur um einen Fehler des Gerichts handeln könne (die Post müsse ja an ihn gehen und außerdem gäbe es ja gar keinen Grund, die HV zu eröffnen).
Jetzt möchte ich kurz dazwischenschieben, dass unter Gesamtwürdigung der Umstände die Sache vielleicht noch zu irgendwo von 90 bis 120 TS hätte erledigt werden können, aber nun passierte folgendes:
Der Fachanwalt für Strafrecht mit ausgewiesenem Schwerpunkt Sexualstrafrecht (zu einer Honorarvereinbarung jenseits von 6.000,- EUR) teilt dem mittlerweile Angeklagten tatsächlich mit, man ginge zur HV einfach nicht hin. Daraufhin würde dann auf jeden Fall ein milder SB erlassen. (Wer es nicht glaubt - ich konnte es auch nicht, aber tatsächlich ist die Begebenheit wahr.) Eine Woche nach der HV schellten sodann zwei örtliche Polizeibeamte an der Haustür und teilten dem Angeklagten förmlich mit, er würde dann zum nächsten Termin von ihnen abgeholt. Lange Rede, kurzer Sinn: Der RA blieb während der HV stumm (stellte lediglich einen offensichtlich aussichtslosen Antrag) und ließ den Angeklagten in dessen 3-jährige Bewährungszeit nebst horrender Auflage rennen. Auf die Nachfrage des Mandanten, ob man jetzt irgendetwas unternehmen könne oder ob noch etwas passiere (z.B. hinsichtlich Familie oder Arbeit) teilte ihm dieser lediglich mit: "Nö, aber alles gut!". Eine Woche später stand das JA vor der Haustür und bat den Verurteilten, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Und das (um den Bogen zu schlagen) war der Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau erstmalig von der Sache erfuhr. Es bedarf wohl keiner Erwähnung des Umstandes, dass es sich dabei um die denkbar schlechteste Alternative handelte.
Mit dem betroffenen RA beschäftigen sich mittlerweile RAK und GStA, was dem Verurteilten oder seiner Familie aber natürlich auch nichts mehr nutzt. Solche Begebenheiten tragen sich übrigens nicht täglich zu, trotzdem aber zu häufig, um nicht noch einmal auf meinen Ratschlag (s.o.) zu verweisen. Noch einmal zur Sache:
Könnte man noch einmal ausführen, um welchen "schlechten Scherz" es sich dabei handelte?ZitatVerwundert ist Herr A aber darüber, dass die Polizei einen sehr schlechten Scherz (so wertet Herr A den besagten Brief mit dem Hinweis an die Polizei) zum Anlass nimmt, um Herrn A in der DNA-Datenbank abzuspeichern. :
Dem scheint mir nach den bisherigen Schilderungen auch so, denn das Verfahren gg. den A wurde zu dem Zeitpunkt ja bereits längst (nach 170 Abs. 2 StPO?) eingestellt.ZitatHier scheint es ihm aber so zu sein, dass die Polizei die günstige Gelegenheit genutzt hat, um ihre Datensammlung zu erweitern und einen "potenziellen Täter" abzuspeichern :
ZitatHerr A erschien zum Termin. Dort forderte man ihn dazu, eine DNA-Probe abzugeben. :
Herr A fragte, warum er dies tun solle, und der Kripo-Beamte sagte "Sie waren ja schon mal auffällig wegen einer Brandstiftung und so haben wir Ihre DNA gespeichert, wenn es nochmal in Ihrer Nähe eine Brandstiftung oder eine Sexualstraftat gibt".
Nach 23 Jahren darf der Brandstiftungsverdacht samt Freispruch genausowenig noch gespeichert sein wie die damals genommene DNA-Probe.
Herr A sollte unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten. Hier liegt bei der zuständigen Ermittlungsbehörde einiges heftig im argen...
ZitatNach 23 Jahren darf der Brandstiftungsverdacht samt Freispruch genausowenig noch gespeichert sein wie die damals genommene DNA-Probe. :
Und die Rechtsgrundlage dafür wäre ... ? (Spoiler: die überaus beliebte Universalantwort "DSGVO" ist falsch)
ZitatKönnte man noch einmal ausführen, um welchen "schlechten Scherz" es sich dabei handelte? :
Es ging um das:
https://www.kreiszeitung.de/lokales/niedersachsen/mord-vergewaltigung-polizei-bramsche-fussball-schuetzenverein-mitschueler-details-tatverdaechtiger-torwart-92127143.html
Eine unbekannte Person hat sich den "Scherz" erlaubt, der Polizei einen anonymen Brief mit dem Hinweis zu schicken, ich hätte mit der Begehung der Tat im Internet geprahlt.
Mir sind Auszüge aus dem Brief vorgelesen worden. Bei dem Verfasser handelt es sich offenbar um eine sehr dumme Person.
Ja, die DNA-Probe wurde nach Einstellung des Verfahrens nach 170 Stpo entnommen. Die Staatsanwaltschaft hatte da schon die Rückgabe des Smartphones angeordnet. Deshalb bin ich überhaupt erst auf die Dienststelle gekommen.
ZitatUnd die Rechtsgrundlage dafür wäre ... ? (Spoiler: die überaus beliebte Universalantwort "DSGVO" ist falsch) :
§ 77 BKAG in Verbindung mit § 75 BDSG. Sehen zumindest die meisten Verwaltungsgerichte so.
Ja, aber wie in #3 leicht sarkastisch angedeutet, hat man sich ja im Vorfeld um kein Auskunftsersuchen (oder gerade weitere Schritte bis hin zur Löschung) bemüht. Und als wie lange im Archiv nach "Einzelfallentscheidung" eine Aufbewahrung über die Prüffristen hinaus befürwortet wird, um welch' auch immer imaginären Verpflichtungen zu befriedigen, steht doch in der Praxis - ganz unter uns - in den Sternen.Zitat§ 77 BKAG in Verbindung mit § 75 BDSG. Sehen zumindest die meisten Verwaltungsgerichte so. :
Mir sind Fälle sensibelster Daten bekannt, die in leichten Einstellungssachen nach Jahrzehnten noch in irgendeiner Datenbank abrufbar sind, das würde ein verständiger Laie wie ich wahrscheinlich nicht für möglich halten.
Nun gut, also ein angenommener Mord zur Verdeckung einer Vergewaltigung könnte jetzt durchaus als vergleichsweiser (wie oben erwähnt) "schlimmer" Tatvorwurf gelten. Trotzdem empfinde ich es als grenzwertig, einen Zeitungsartikel zu verlinken im Rahmen eines Themas, in dem der TE vorgibt, verdächtig gewesen zu sein. Zum einen bewegen wir uns hier jenseits der Forenregeln, zum anderen macht sich der TE damit - für mit dem Fall betraute Personen - eindeutig identifizierbar. Stattdessen hätte man die Vorwürfe auch fiktiv schildern können und käme wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis.Zitathttps://www.kreiszeitung.de/lokales/niedersachsen/mord-vergewaltigung-polizei-bramsche-fussball-schuetzenverein-mitschueler-details-tatverdaechtiger-torwart-92127143.html :
Also dabei handelt es sich ja bei weitem um keinen "Scherz". Nun gehe ich - hinsichtlich der Einstellung - davon aus, dass sich die Behauptungen entweder per se nicht nachweisen oder aber unmittelbar entkräften ließen, womit sie in der Sache keine weitere Rollen spielen dürften.ZitatEine unbekannte Person hat sich den "Scherz" erlaubt, der Polizei einen anonymen Brief mit dem Hinweis zu schicken, ich hätte mit der Begehung der Tat im Internet geprahlt. :
Also das habe ich bereits durchaus verstanden. Ungewöhnlich ist m.E., dass die Entnahme nicht im Rahmen der Vernehmung oder ED-Maßnahme zu der neuen Sache erfolgt ist. Stattdessen (so habe ich verstanden) bezog man sich auf das seit über zwei Jahrzehnten erledigte Verfahren. Die Begründung hätte man der richterlichen Anordnung entnehmen können, sofern man beharrlich geblieben wäre (s.o.). Nun könnte man (aus Eigeninteresse) einen Strafrechtler betrauen, um sich der Sache anzunehmen.ZitatJa, die DNA-Probe wurde nach Einstellung des Verfahrens nach 170 Stpo entnommen. Die Staatsanwaltschaft hatte da schon die Rückgabe des Smartphones angeordnet. Deshalb bin ich überhaupt erst auf die Dienststelle gekommen. :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
18 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
8 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten