Urkundenfälschung - 2 Fragen

20. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Urkundenfälschung - 2 Fragen

Hallo Ihr!

Ich habe hier eine einfache Frage (naja eigentlich zwei), die für Euch Rechtsprofis mit Sicherheit ein Klacks sind - für mich leider nicht.

Angestellter A arbeitet im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrags vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 bei Firma F.
Er bekommt danach ein ausgesprochen gutes Arbeitszeugnis – was A sehr erfreut.
Jetzt, 2020 will sich A erneut bewerben und stellt mit Schrecken fest, das Firma F auf dem Zeugnis falsche Daten eingetragen hat. Da steht 1.1.2013-31.12.2013.

Da ist Firma F schlicht ein Fehler unterlaufen. Mit den Daten kann sich A aber nicht bewerben. Korrespondiert nicht mit dem Lebenslauf und sähe nach veraltendem Wissen aus.

Wäre alles kein Problem gäbe es Firma F noch – die könnten das kurz neu schreiben. Die aber existiert nicht mehr.

A nimmt also das Zeugnis, scannt es ein, korriegiert das Datum und druckt das Zeugnis neu aus.

Frage1: Wäre das eine Urkundenfälschung? (Das neu erstellte Zeugnis sagt nichts falsches aus, es entspricht dem was Firma F eigentlich sagen wollte und täuscht über nichts im Rechtsverkehr)

Frage2: A kann das nicht selber. Er bitte den Bekannten B das zu machen. Für den Fall, dass das eine Urkundenfälschung wäre, hätte B sich der Beihilfe (oder sonst strafbar) schuldig gemacht?

Lieben Dank, wenn sich jemand die Mühe machte das zu beantworten.

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12 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Martin_HH_2020):
Wäre das eine Urkundenfälschung?


Für eine unechte/verfälschte Urkunde wäre notwendige Voraussetzung, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille auseinanderfallen. Das wäre hier nicht der Fall, denn das Zeugnis sollte ja für den korrekten Zeitraum ausgestellt werden.

Abgesehen davon wird allgemein die Meinung vertreten, eine Kopie sei ohnehin keine Urkunde, sodaß die Herstellung/Verwendung einer verfälschten Kopie sowieso keine Urkundenfälschung verwirklicht. Es bliebe dann noch der Betrug, wenn man durch eine Täuschung eine Stelle bekommt, die man sonst nicht bekommen hätte (hier auch nicht der Fall, erwähne das nur der Vollständigkeit halber).

Wenn allerdings doch mal ein AG das Original sehen will, wird es ihn vielleicht verstimmen, daß der MA lieber Dokumente manipuliert als den Sachverhalt offen zu erklären (man könnte durchaus in die Bewerbung genau die Erklärung aufnehmen, daß man sich dort bei der Jahreszahl geirrt hat und es die Firma nicht mehr gibt, sodaß eine Korrektur nicht mehr möglich ist - das wird jeder potentielle AG nachvollziehen können).

Denn dann wird er davon ausgehen, daß der MA auch im Arbeitsalltag lieber Sachverhalte manipuliert als z.B. Fehler einzugestehen.

Zitat (von Martin_HH_2020):
Für den Fall, dass das eine Urkundenfälschung wäre, hätte B sich der Beihilfe (oder sonst strafbar) schuldig gemacht?


Wenn, dann ja. Da aber nicht, nein. Und nicht nur der Beihilfe, sondern der Vollendung. Die Urkunde wäre dann ja zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt; ob sie dazu auch konkret verwendet wurde, ist irrelevant. Die Abgrenzung ist nicht zwischen "nur hergestellt aber nicht verwendet vs. verwendet", sondern "zur Täuschung hergestellt vs. als Wandschmuck/Spaßdokument".

-- Editiert von BigiBigiBigi am 21.04.2020 09:18

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn allerdings doch mal ein AG das Original sehen will,
Ich hatte es so verstanden, als dass die Kopie als Original vorgelegt werden soll - und dann ist es sehr wohl eine Urkundenfälschung.
Das es sich eigentlich nicht um eine Fälschung sondern um eine Korrektur handelt ist imho unerheblich, korrigieren darf nur der eigentliche Aussteller (wie soll ein Dritter denn erkennen, ob die Korrektur wirklich stimmt?).

Wie auch schon gesagt wurde wäre es ein Leichtes den falschen bzw. den richtigen Zeitraum nachzuweisen, warum macht man das nicht? Man wundert sich manchmal warum nicht erst die zahlreichen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft werden ...

Da es F nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gibt: Gab es das Unternehmen 2013 bereits?

Ich würde einfach auf den Kopien handschriftlich vermerken, dass versehentlich ein falscher Zeitraum angegeben wurde. Und für den Fall das dann jemand nachfragt weitere Dokumente vorhalten (Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge von 2013, aus denen hervorgeht, dass wirklich laut Lebenslauf gearbeitet wurde).

Was ich mich als Arbeitgeber fragen würde: Soll mir hier vielleicht ein altes Zeugnis untergeschoben werden? Und zwar weil in den 5 Jahren danach nicht mehr alles so gut lief?
Und das lässt sich sehr gut entkräften indem man nachweist, dass man 2013 woanders tätig war.
Was war denn eigentlich 2013?

Stefan

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#3
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal Danke an BigiBigiBigi und Reckoner!

@BigiBigiBigi

Wie Reckoner schon richtig mutmaßte, soll tatsächlich eine „neue" Urkunde erstellt werden.

Aber ich als juristischer Laie, komme hier an die Verständnisgrenze.

Ihr werdet mit Sicherheit recht haben. Aber mich verwirrt das Ergebnis.

Angenommen die Firma F gäbe es noch. Und angenommen A hat die Urkunde gefälscht und sie liegt vor ihm auf dem Schreibtisch. Jetzt überkommen ihn Zweifel und er ruft Firma F an und bittet um Korrektur.

A) Sekretärin S: Kein Problem – korrigiere ich und schicke es zu.

Gesagt – getan. Jetzt hat A zwei identische Urkunden auf dem Schreibtisch und muss aufpassen die nicht zu verwechseln.

B) Sekretärin S: Kein Problem – korrigiere ich und schicke es als PDF zu. Druck selber.

Gesagt – getan. Jetzt hat A zwei identische Urkunden auf dem Schreibtisch und muss aufpassen die nicht zu verwechseln.

C) A kennt zufällig S. Ein Anruf. Sekretärin S: Oh. Habe ich wohl einen Fehler gemacht. Änder‘ es doch selber ab. Meinen Segen hast Du.

Hat A ja schon gemacht. Wird jetzt aus der illegalen Urkunde eine Legale?


@Reckoner

Das alles hat (noch) nicht statt gefunden. Soll ja auch Leute geben, die bevor sie etwas Dummes machen, lieber nachfragen ;-)
A hat 2013 auch im Rahmen eines Jahresvertrags bei Firma Y gearbeitet. Das ist ja das Dumme, dass jetzt hier 2 Zeugnisse mit den selben Daten vorliegen.
Natürlich kann A einen Zettel anheften. Sieht trotzdem blöde aus, dass A unfähig war sein Arbeitszeugnis richtig zu lesen.

Ansonsten wäre ich der B in diesem theoretischen Szenario.

Danke.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das alles hat (noch) nicht statt gefunden. Soll ja auch Leute geben, die bevor sie etwas Dummes machen, lieber nachfragen ;-)
Sehr gut (was meinst du wie oft ich hier schon geschrieben habe, dass besser vorher gefragt worden wäre und nicht erst wenn das Kind schon im Brunnen liegt)

Wie gesagt würde ich das irgendwo vermerken, vielleicht auch nur im Lebenslauf (etwa: "Zeugnis anbei - dabei hat sich der Arbeitgeber bei dem Datum vertan").
Sobald man offensiv mit sowas umgeht wird dem nämlich auch geglaubt. Und im Zweifel kannst du vielleicht noch irgendetwas von Firma Y bringen, wenn das nicht reicht dann weiß ich auch nicht.

Zitat:
dass A unfähig war sein Arbeitszeugnis richtig zu lesen.
Naja, passiert halt, genauso wie man den eigenen Namen oder die Adresse nicht unbedingt überprüft (wenn dann fällt sowas wohl eher zufällig auf).

Zu deinen ABC hab' ich noch ein D:

Sekretärin S: Kein Problem – korrigiere ich, bitte das alte Zeugnis zu meinen Händen.
Und nun scannt S das Zeugnis ein (weil das Dokument nicht mehr vorliegt), manipuliert das Datum und druckt es wieder aus und schickt es dir zu.

Das wäre dann in Ordnung, obwohl das Ergebnis identisch mit deiner Fälschung ist.
Es spielt nämlich keine Rolle ob man eine unrechtmäßige Änderung erkennen kann oder nicht. Eher im Gegenteil, handschriftliche Korrekturen könnten noch OK sein, nicht zu erkennende aber nicht.

Stefan

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#5
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Dir Stefan/Reckoner!

Das ist wohl so eine Sache, die nur Juristen verstehen.
Und dürfte – so durchgeführt – eines der opferlosesten Straftaten sein.
Niemand wird getäuscht – niemand beurkundet etwas Falsches. Nur der Falsche druckt die richtige Urkunde
Das einzige Problem ist, wer die Urkunde ausgestellt hat. Nun ja. Wird wohl so sein.

Da weder A noch B sich strafbar machen wollen, haben sie sich jetzt darauf verständigt, dass A seine Unterlagen 1 zu 1 einreichen wird und darauf hofft, dass der potentielle Arbeitgeber Y die flaschen Daten des Arbeitszeugnisses genauso überliest wie A damals.

Schön, dass es dieses Forum gibt.

M.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

erstmal, Jurist bin ich nicht.

Zitat:
Niemand wird getäuscht – niemand beurkundet etwas Falsches. Nur der Falsche druckt die richtige Urkunde
Zustimmung. Ich hatte aber schon gesagt, dass es darauf nicht unbedingt ankommt.

Imho würde ein Strafverfahren aber doch eher eingestellt (eben weil es keinen Vorteil gab - außer dem nicht mehr vorhandenem Erklärungsnotstand vielleicht).

Zitat:
A seine Unterlagen 1 zu 1 einreichen wird und darauf hofft, dass der potentielle Arbeitgeber Y die flaschen Daten des Arbeitszeugnisses genauso überliest wie A damals.
Auch eine Idee.
Du solltest dich dann aber auf den Fall vorbereiten, dass es doch auffällt (entweder du spielst dann den Ahnungslosen, oder du hast gleich eine Erklärung parat - ich würde Letzteres bevorzugen).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Stefan/Reckoner!

Ich bin nur der "B", der die Urkunde entsprechend anpassen sollte. Hat sich ja erledigt.
Danke Dir. Der "A" wird das schon lösen.

M.

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
korrigieren darf nur der eigentliche Aussteller (wie soll ein Dritter denn erkennen, ob die Korrektur wirklich stimmt?).


Du vermischst da Rechtslage und Sachlage. Die Rechtslage ist, daß für eine Urkundenfälschung zwingend erforderlich ist, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille auseinanderfallen. Das ist bei der auf das korrekte Datum geänderten Urkunde gerade nicht der Fall.
Daß man dann, wenn eine Manipulation entdeckt wurde, vielleicht nicht mehr beweisen kann, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille übereinstimmen (wobei man dann noch wiederum nach der Beweislast fragen könnte), weil es die Firma nicht mehr gibt, ist eine reine Sachfrage und hat mit der Rechtslage nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo BigiBigiBigi!

Jetzt bin ich verwirrter denn je.

Wäre das nun eine Urkundenfälschung oder nicht? (Ich habe das ja nicht mehr vor – also wäre Deine Antwort keine Anleitung für eine Straftat)

Oder anders gesagt. Ich verstehe das ganze Konstrukt „Urkundenfälschung" leider nicht. Bin da ja auch nur Laie.

Frage: Darf ich eine Urkunde neu drucken oder ist dass das dann immer eine Fälschung?

Noch simpler gefragt:
Ich lege ein Zeugnis auf den Scanner. Kopiere das. Nehme es vom Scanner und überschütte es versehentlich mit Kaffee.
Mist.
Jetzt drucke ich den Scan einfach aus und behaupte, das sei die „echte" Urkunde. Wäre das wirklich strafrechtlich relevant?
(Angenommen optisch gäbe es keinen Unterschied – Niemand könnte die Originalurkunde von meinem Scan unterscheiden)

Danke!

M.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille auseinanderfallen.
Und das kannst du doch hier gar nicht wissen.
Vielleicht war es ja kein Versehen sondern Absicht?
Etwa um das Zeugnis unbenutzbar zu machen, oder es ist ein uns unbekannter Code ala "5 Jahre zurück = die Fähigkeiten des Mitarbeiter sind 5 Jahre rückständig" (das es in Zeugnissen versteckte Nachrichten gibt ist dir ja sicher bewusst).

War jetzt nicht so ganz ernst gemeint.
Aber ich sehe es trotzdem immer noch als Urkundenfälschung.

Zitat:
Jetzt drucke ich den Scan einfach aus und behaupte, das sei die „echte" Urkunde. Wäre das wirklich strafrechtlich relevant?
Nein, imho nicht. Denn das wäre ja nur eine 1:1-Kopie, also keine Fälschung (der Begriff "Fälschung" muss in diesem Zusammenhang anders interpretiert werden als beispielsweise bei einem Gemälde - da wäre ja gerade das Anbieten der 1:1-Kopie strafbar).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Vielleicht war es ja kein Versehen sondern Absicht?
Etwa um das Zeugnis unbenutzbar zu machen


Das wäre wohl sehr lebensfremd und nicht mal für eine akademische Diskussion als Beispiel tauglich. ;)
Abgesehen davon Sachverhaltsquetsche, in dubio pro reo, und nicht mal glaubwürdig, wenn das der Zeugnisersteller heute noch aussagen würde/könnte.

Zitat (von Martin_HH_2020):
Jetzt drucke ich den Scan einfach aus und behaupte, das sei die „echte" Urkunde. Wäre das wirklich strafrechtlich relevant?


Nein.

Noch einmal im Detail: Für Urkundenfälschung brauchen wir

1. Eine Urkunde. (Eine Fotokopie ist keine.)

2. Eine unechte (also selbst hergestellte, die es so nie gegeben hat) oder verfälschte (also manipulierte bestehende) solche.

3. "Unecht oder verfälscht" setzt voraus, daß Erklärungsinhalt (was drin steht) und Erklärungswille (was der Aussteller eigentlich drin stehen haben wollte) auseinander fallen.

Es ist *nicht* relevant, ob man eine "unmanipulierte" Urkunde hat. Das ist nicht wie bei Kunstfälschung, wo selbst eine perfekte 1:1-Nachbildung der Mona Lisa immer noch eine Fälschung ist, weil sie eben nicht Leonardo selber gemalt hat.

In deinem Beispiel fehlt es unabhängig von (1) an (3) - das Zeugnis sollte für den richtigen Zeitraum ausgestellt werden und nicht für den falschen. In der "Korrektur" steht genau das, was korrekterweise drinstehen sollte. Also keine Urkundenfälschung.

Ein etwas extremeres Beispiel: A will für seinen Freund B etwas vom Konto abheben, ohne ihm davon zu sagen. Dafür stellt er sich eine Vollmacht mit nachgemachter Unterschrift aus. Als das ganze auffliegt, sagt A "kein Ding, das durfte er ruhig machen". Dann ist die eigentlich "gefälschte" Vollmacht nicht unecht/verfälscht i.S.d. StGB, weil Erklärungsinhalt (B darf von meinem Konto abheben) und Erklärungswille (B darf von meinem Konto abheben) übereinstimmen. Und das obwohl A selbst keine Vollmacht ausgestellt hat.
Eine Urkunde ist eine verkörperte Willenserklärung, und da es nach A's Aussage schon immer sein Wille war, daß B an sein Konto darf, ist die Urkunde auch nicht unecht, da Erklärungsinhalt = Erklärungswille.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 24.04.2020 12:46

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Martin_HH_2020
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke BigiBigiBigi!

Das war eine wunderbare, verständliche Erklärung!

M.

0x Hilfreiche Antwort

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