Bei Person A wurde aufgrund von Urkundenfälschung mehrere Laptops Festplatten und Handys beschlagnahmt.
Auf einigen der Geräten sind zur Fälschung benutzte Dateien vorhanden.
Auf dem Sicherstellungsprotokoll ist die Einziehung von Tatmittel nach $ 73, $ 74 ff. StGB i. V. m. $$ 111b,c StPO angeordnet.
Da vereinzelte Beweise zu finden sein werden. (Einzelne Paint Dateien)
Wie könnte man trotzdessen die Herausgabe veranlassen?
Vielen Dank
MFG
Urkundenfälschung - Beschlagnahmung von Laptops, Festplatten und Handys
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Gar nicht, wenn die Einziehung rechtskräftig angeordnet wurde, also auch später im Urteil, oder wie neulich schon gesagt, auf die Rückgabe verzichtet wurde.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.04.2019 13:13
ZitatGar nicht, wenn die Einziehung rechtskräftig angeordnet wurde, also auch später im Urteil, oder wie neulich schon gesagt, auf die Rückgabe verzichtet wurde. :
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.04.2019 13:13
Das ist ein anderer Fall.
In diesem Fall gibt es noch keine Anklageschrift.
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Dann kann man Beschwerde gegen den (Beschlagnahme-)Beschluss des Gerichts einlegen. 304 StPO
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.04.2019 16:22
Ich habe ausdrücklich Widerspruch gegen diese Maßnahme eingelegt und habe richterliche Entscheidung beantragt.
Wird mir nun diese richterliche Entscheidung mitgeteilt?
Oder wie erfahre ich davon?
War die Beschlagnahme nach 111b nicht vom Gericht angeordnet, im Durchsuchungsbeschluss?
Oder gab es keinen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss und die StA hat in Eilkompetenz angeordnet?
Wenn Gericht = Beschwerde, § 304 StPO
Wenn StA = Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 111j StPO
Zitat:Wird mir nun diese... Entscheidung mitgeteilt?
Ja, natürlich wird der Rechtsbehelf beschieden.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.04.2019 21:41
Die beschlagnahme nach 111b StPO wurde im beschlagnahme Verzeichnis Vermerk.
es gab einen richterlichen durchsuchungsbeschluss.
Es wurde die beschlagnahmung nach 94 StPO und 98 StPO angeordnet.
Person A hat ausdrücklich Widerspruch eingelegt und auf richterliche Entscheidung bestanden.
Bislang allerdings nichts diesbezüglich erhalten.
Mittlerweile sind 7 Monate vergangen.
Wäs kann man noch tun?
Die richterliche Entscheidung gab es schon. Nämlich die Anordnung der Beschlagnahme. Der Widerspruch war somit sinnlos.
Das Rechtsmittel wurde hier bereits mehrfach gennant. Nach sieben Monaten wirds damit aber auch eng.
Zitat:es gab einen richterlichen durchsuchungsbeschluss.
Es wurde die beschlagnahmung nach 94 StPO und 98 StPO angeordnet.
Dann ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der falsche Rechtsbehelf. Der richtige -wie gesagt- die Beschwerde nach § 304 StPO .
Im Beschlagnahmeverzeichnis ist der
§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermerkt.
Laut
§ 74f Abs. 1 S. 3
In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
4Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
5Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Einziehung wurde nicht vom Richter angeordnet. Im Beschluss ist nur der 94 StPO und 98 StPO
vermerkt.
Die Einziehung haben die Beamten bei der Durchsuchung angegeben.
Spielt das eine Rolle??
Demnach ist ja auch die Herrausgabe möglich wenn eine Löschung möglich ist, oder??
Es handelt sich lediglich um ca 5 Paint Dateien die zur Fälschung genutzt wurden.
Diese können problemlos gelöscht werden.
Es befinden sich sämtliche Fotos meiner Kompletten 30 Lebensjahre darauf.
Eine Löschung wäre fatal für mich.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Vielen Dank für Rat.
Die Antwort bleibt nach wie vor die selbe. Die Sachen sind aktuell sowohl als Beweismittel beschlagnahmt, durch Gerichtsbeschluss, der nur mit der Beschwerde anfechtbar ist.
Darüberhinaus sind sie per vorläufiger Anordnung zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt. Selbst wenn wenn man diese vorläufige Beschlagnahme zur Sicherung der späteren Einziehung wegbekommen würde, blieben die Dinge denn noch als Beweismittel beschlagnahmt, ausser man hätte mit der Beschwerde dagegen Erfolg, was wohl ausgeschlossen ist.
Von daher ist es das Vernünftigste, den Verfahrensausgang abzuwarten und zu sehen ob das Gericht dann die - dann endgültige- Einziehung anordnet und dies dann gegebenenfalls mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzugreifen (Berufung oder Beschwerde, je nach dem)
Wenn in der Sache eine Hauptverhandlung stattfinden wird, kann man natürlich auch während dieser mit dem Gericht über die Einziehung (oder Nichteinziehung) sprechen.
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