Urkundenfälschung??? Nachträgliche Ergänzung in Vertrag

2. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
nanina
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Urkundenfälschung??? Nachträgliche Ergänzung in Vertrag

Handwerker und Kunde einigen sich Aufgrund einiger Schwierigkeiten, schriftlich den Auftrag vorzeitig zu beenden. Beide unterschreiben. Denn geht Kunde mit Schriftstück zum kopieren, kommt wieder und hat nachträglich eingefügt: "in beiderseitigem Einverständnis erfolgt keine Zahlung der schon geleisteten Arbeit". Handwerker kann Mitarbeiter als Zeugen angeben. Hat Handwerker eine Chance bei Strafanzeige wegen Urkundenfälschung? Ist es denn Urkundenfälschung, auch wenn nicht notariell beglaubigt? Oder würde die ganze Sache ins leere laufen und Handwerker hat unter Umständen nur noch mehr Kosten?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Hat Handwerker eine Chance bei Strafanzeige wegen Urkundenfälschung?


Vermutlich ja. Ist der ganze Vertrag handschriftlich? Ansonsten wird es wohl eher schwer sein für den Kunden, zu verargumentieren, wieso eine derart wichtige Vereinbarung handschriftlich dazugekritzelt worden sein soll, ohne gesondert unterschrieben worden zu sein etc.

quote:
Ist es denn Urkundenfälschung, auch wenn nicht notariell beglaubigt?


Ja, wie schon ein Blick ins Strafgesetz zeigt, daß eine notarielle Beglaubigung nicht Voraussetzung ist.

quote:
Oder würde die ganze Sache ins leere laufen und Handwerker hat unter Umständen nur noch mehr Kosten?


Eine Strafanzeige ist kostenfrei.

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#2
 Von 
nanina
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, das ganze ist in "Handwerker" Handschrift und das vom Kunden eingefügte, halt seine. Sieht man natürlich sofort. Okay, denn versuche ich einfach mal mein Glück.
Vielen Dank für die Antwort.

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#3
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Bedenken, dass er/sie die Urkunde auch gebrauchen muss!

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"Dumbele"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bedenken, dass er/sie die Urkunde auch gebrauchen muss! <hr size=1 noshade>


§267 I StGB verlangt das nicht. Im Rechtsverkehr wurde die verfälschte Urkunde ja offenbar schon gebraucht, wenn der Kunde dem Handwerker diese zurückgegeben hat.

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#5
 Von 
nanina
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Na spätestens, wenn zahlen soll, wird er sich ja auf das Schreiben auch berufen. Denk ich...

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wo hat er den Vermerk denn eingefügt? Auf dem Original oder der Kopie?

Bei der Kopie läge keine Urkundenfälschung vor, da eine Kopie nur dann als Urkunde gilt, wenn die Kopie den Anschein einer vom angeblichen Aussteller herrührenden Originalurkunde erwecken soll, was hier ja wohl nicht der Fall ist.

quote:
h.M.: Aussteller der Kopie ist aus ihr ebenfalls nicht erkennbar; Kopie stellt lediglich eine bildliche Wiedergabe („Ablichtung") der in der Vorlage verkörperten Gedankenerklärung dar; die Kopie gibt somit nur Auskunft über die Erklärung des Originals, enthält aber selbst keine. Auch kommt
der Kopie nicht ohne Weiteres Beweisbestimmung zu (BGHSt 24, 140, 141; Radtke, JuS 1995,236, 237) anders aber, wenn sich die Kopie den Anschein einer vom angeblichen Aussteller herrührenden Originalurkunde erweckt werden soll; Kopieren ist dann lediglich technisches Hilfsmittel bei der
Täuschung, dass das gefertigte Schriftstück eine eigne Erklärung beinhalte (BayObLG GA 89,S.134 – Farbkopie einer Monatskarte)


Selbst beim Original ist es nicht so einfach. Es wäre ja die "verfälschung einer echten Urkunde". Das wäre aber:

quote:
jede Veränderung des gedanklichen Inhalts oder der Beweisrichtung
einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der aus der Urkunde hervorgehende Aussteller habe sie von vornherein in der veränderten Form ausgestellt


Wenn klar erkennbar ist, dass der Zusatz nachträglich durch einen Dritten zugefügt wurde, träfe das auch nicht zu.

Bliebe allenfalls noch das "Herstellen einer unechten Urkunde".

http://www.henning-radtke.de/materialien/ss07/BTI/267_Aufbau.pdf

Allerdings kann die Urkundenfälschung mehr oder weniger auch dahingestellt bleiben, da ja sowsio auch eine (versuchte) Betrugsstrafbarkeit gegeben ist.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#7
 Von 
nanina
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Er hat es ins Original nachträglich eingefügt und die "Kopie" nicht mal kopiert, sondern abgeschrieben und es da auch eingefügt. Also Original vom Handwerker geschrieben, Einfügung vom Kunden. "Kopie" vom Kunden geschrieben, auch da Einfügung, nach Unterschrift vom Handwerker, durch den Kunden.
Und nun? Wie lange hab ich denn Zeit für eine Anzeige? Gibt es da eine Frist?

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#8
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Strafantragsfrist 3 Monate ab Kenntnis.

Strafanzeige kann man aber immer erstatten. Wenn der StA dann öffentliches Interesse sieht... Da verjährt die Tat erst nach 5 Jahren.

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