Urkundenfälschung - wann gilt es als ein "Versuch"?

5. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb502898-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urkundenfälschung - wann gilt es als ein "Versuch"?

Liebes Forum,

ich wurde beim Schwarzfahren erwischt und habe dem Kontrolleur falsche Personenangaben gemacht. Das ist jedoch sofort aufgeflogen. Daraufhin musste ich mit ins Polizeirevier, wo ich die Tat gestanden habe. Ich habe mich entschuldigt und ausgesagt, dass es absolut dumm von mir war.

Gegen mich wird trotzdem Anzeige erstattet. Gilt es bereits als Betrug, obwohl es nicht durchging, oder als "Versuch"?

Könnt ihr mir sagen, welche Strafe ihr in meinem Fall erwarten würdet?

Herzlichen Dank.


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7 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Urkundenfälschung trifft nach Ihrer Schilderung überhaupt nicht zu.

Schwarzfahren ist sogenanntes Erschleichen von Leistungen, eine Unterart des Betruges, geregelt in § 265a StGB . Hier bleibt es nicht beim Versuch, sondern Sie sind ja tatsächlich schwarz gefahren.

Der Betrug liegt in der Angabe der falschen Personalien, denn Sie haben versucht, die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs der Verkehrsbetriebe auf das erhöhte Beförderungsentgelt zu verhindern.

Zitat:
§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Man spiegelt eine falsche Tatsache (Personalien) vor und erregt dadurch einen Irrtum beim Verkehrsunternehmen. Das tut man, um das berechtigte erhöhte Beförderungsentgelt nicht zahlen zu müssen (Verschaffen eines rechtswirigen Vermögensvorteils). Dem Verklehrsunternehmen geht dadurch das erhöhte Beförderungsentgelt durch die Lappen (Vermögensschaden).

Hier dürfte es tatsächlich beim Versuch geblieben sein, da sie ja umgehend aufgeflogen sind.

Was Ihnen blüht, hängt von Ihrem Alter ab und ob Sie schon vorher (evtl einschlägig) auffällig wurden.

-- Editiert von fb367463-2 am 06.11.2018 03:38

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
fb502898-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir wurde ein Zettel gegeben, auf dem die Personalien inkl. Unterschrift eingetragen wurden. Die Polizei sagte, dass es sich definitiv um eine Urkunde handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Kleine Korrektur: bei der Abgrenzung zwischen Versuch und vollendeter Tat kommt es nicht darauf an, ob eine Tat sofort aufgeflogen ist oder nicht. Der Versuch beginnt mit dem Anfang der Ausführungshandlung und endet dann, wenn der Täter alles getan hat. Ob die Sache schnell oder gar nicht auffliegt hat logischerweise nichts mit der Tatvollendung zu tun.

Es gab allerdings mal einen Fall vor ca. 120 Jahren, da hat dann das Strafgericht in einem Fall wegen versuchten Mordes wegen excuisiter Dummheit freigesprochen. An diesem Fall wird das System relativ klar. Ein Dienstmädchen ärgerte sich wahnsinnig über die gnädige Frau. Es beschloß, dieselbe umzubringen. Sie besorgte sich Zündplättchen (eine dieser Rollen, die Kids in ihre Cowboypistole tun, damit es dann schön knallt) und tat unter jeden der 4 Bettpfosten ein Stückchen von dieser Papierrolle. Nichts passierte. Einige Zeit später zog der Haushalt um, die Zündplättchen fielen auf, als das Bett bewegt wurde. Das Dienstmädchen brach in Tränen aus und gestand.

Beginn der Ausführungshandlung: Posieren der Zündplättchen unter dem 1. Bettpfosten, Ende der Ausführungshandlung war das Verbringen der letzten Zündplättchen unter Bettpfosten Nr. 4. Damit war die Versuchshandlung beendet. nur der Erfolg fehlte halt noch. Da wurde dann wegen excuisiter Dummheit freigesprochen, die Lehre vom untauglichen Versuch entwickelt.

Ist doch eine nette Geschichte, die aber auch vieles klar macht, oder?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fb502898-19):
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir wurde ein Zettel gegeben, auf dem die Personalien inkl. Unterschrift eingetragen wurden. Die Polizei sagte, dass es sich definitiv um eine Urkunde handelt.


Und den hast Du falsch ausgefüllt und unterschrieben, oder wie?

Dann ist es vollendete Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.

Zitat:
Könnt ihr mir sagen, welche Strafe ihr in meinem Fall erwarten würdet?


Wenn du mal die Frage nach deinem Alter und etwaigen Vorstrafen beantworten würdest, könnten wir dir eine ungefähre Prognose geben, ja.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb502898-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
27 Jahre alt und bisher eine Anzeige, die mit einer Strafzahlung von 600€ endete.

Die 60€ Bußgeld wegen des Schwarzfahrens habe ich direkt überwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
bei der Abgrenzung zwischen Versuch und vollendeter Tat kommt es nicht darauf an, ob eine Tat sofort aufgeflogen ist oder nicht.
Hier geht es um die Strafbarkeit wegen Betrugs, die voraussetzt, dass sich jemand (zumiest das Tatopfer) in einem Irrtum befindet. Fliegt die Tat auf und wird die Täuschung erkannt, ist der Irrtum erledigt und weitere Vermögensdispositionen sind nicht mehr tatbestandlich; die Tat kann dann also nicht (mehr) vollendet werden, wenn sie nicht schon zuvor vollendet gewesen sein sollte. Damit ist das "Auffliegen" der Tat sehr wohl relevant für die Vollendung.

Sowieso verstehe ich den TE bei aller Liebe nicht so, dass er gerne wissen würde, wie der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sei. Vielmehr scheint es ihm darum zu gehen, ob er schon ins Versuchsstadium eingetreten war.

Zitat:
Beginn der Ausführungshandlung: Posieren der Zündplättchen unter dem 1. Bettpfosten, Ende der Ausführungshandlung war das Verbringen der letzten Zündplättchen unter Bettpfosten Nr. 4. Damit war die Versuchshandlung beendet. nur der Erfolg fehlte halt noch.
Nein. In dem von ihnen beschriebenen Beispiel fehlt (auch nach der Vorstellung der Täterin) das Ansetzen zum Versuch. Bei Abwesenheit des (planmäßigen) Opfers vom Tatort ist eben nicht mit der letzten Ausführungshandlung des Täters zum Versuch angesetzt. sondern sind noch weitere Handlungen (namentlich des Opfers) notwendig.

Zitat:
Der Versuch beginnt mit dem Anfang der Ausführungshandlung
Nein. Siehe oben.

Zitat:
endet dann, wenn der Täter alles getan hat.
Nein. Der Versuch endet dann, wenn er entweder fehlgeschlagen oder tatsächlich vollendet ist. Möglicherweise meinen Sie, dass der Versuch dann beendet sein soll. Aber auch das wäre falsch, da dazu auf die Vorstellung des Täters abszustellen wäre.

Zitat:
excuisiter Dummheit
Was soll das sein?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Ein Betrug wäre noch nicht vollendet (weil die Vermögendisposition noch nicht stattgefunden hat).

Die Urkundenfälschung war aber schon vollendet, da die gefälschte Urkunde schon hergestellt und verwendet wurde. Dass die Fälschung bei der Verwendung gleich aufgefallen ist, ändert nichts daran, dass die Urkundenfälschung schon vollendet war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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