Verbeamtung nach Vorstrafe

27. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Nicole Maus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbeamtung nach Vorstrafe

Mein Freund hat während seiner Studentenzeit nebenbei selbstständig gearbeitet und nicht alles angegeben. Nun läuft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (es geht um etwa 15.000 Euro, die innerhalb von drei Jahren nicht angegeben wurden). Welche Strafen erwarteten ihn und - noch wichtiger - kann das Ganze Auswirkungen auf eine spätere Anstellung in den Schuldienst (Verbeamtung) haben??? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Maus,

über das angedrohte Strafmaß im Steuerstrafrecht bin ich im Moment nicht informiert und müsste nachschlagen, um Ihnen den Strafrahmen nennen zu können.

Da kann Ihnen vielleicht mein Kollege Herr RA Sevriens weiterhelfen.

Generell kann man sagen, dass eine Vorbestrafung sich hinderlich für eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis auswirkt. Welche genauen Konsequenzen daraus zu erwarten sind, kann man schlecht prognostizieren. Zum Einen hängt es wohl davon ab, welche Straftat begangen wurde, zum Anderen wie die jeweiligen Personalleiter (z.B. der Behörde, der Schule etc.) dazu stehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
T-Man
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Frau Maus,

wenn für Ihren Freund soviel von einer Verurteilung abhängt, wieso sucht er dann keinen Rechtsanwalt auf?

1. Nach Bundesbeamtengesetz/Landesbeamtengesetz verliert den Beamtenstatus derjenige, der wegen einer VORSÄTZLICHEN Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird (z.B. § 51 LBG NRW). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen.

2. Eine Vorstrafe macht sich bei keinem Arbeitgeber gut. Dabei ist hier zu beachten, dass der Arbeitgeber das Land ist, in ein Führungszeugnis wird daher in diesem Fall voraussichtlich auch eine Verurteilung zu weniger als 90 Tagessätzen Geldstrafe aufgenommen (weil der Arbeitgeber eine Behörde ist).

3. Wenn es sich um Steuerhinterziehung gem. § 370 AO handelt ist hier je nach Wohnort und Unrechtsgehalt der Tat eine Strafe von 75 bis 180 Tagessätzen realistisch.

4. Gerade bei Steuerhinterziehung kann man häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen. Daher, besser zum Anwalt gehen.


Gruß

t-man

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