Hallo miteinander,
Person P soll im kommenden Jahr im gehobenen Dienst verbeamtet werden. Vom Dienstherrn, der Behörde B, wird zuvor neben anderen Unterlagen die Vorlage eines Führungszeugnisses erbeten.
Das Führungszeugnis liegt bereits vor und enthält keine Eintragungen.
Person P hat jedoch noch einen Eintrag wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ca. 7 Monaten auf Bewährung im BZRG stehen. Diese wird offenbar erst nach 10 Jahren + 7 Monaten gesperrt und 1 weiteres Jahr später getilgt(?).
Bei der einstellenden Behörde B handelt es sich um eine Kommunalverwaltung, eine untere Landesbehörde in Niedersachsen, konkret um einen Landkreis.
Kann/Darf die Behörde B im vorgenannten Fall eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister über P einholen?
-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 21:23
Verbeamtung trotz Eintrag im BZRG
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Nein, das dürfen nur die obersten Bundes- und Landesbehörden.
Allerdings kann es die Auflage geben, dass der Betroffene seinen Auszug vorlegt.
wirdwerden
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ZitatDiese wird offenbar erst nach 10 Jahren + 7 Monaten gesperrt und 1 weiteres Jahr später getilgt(?). :
Wenn es die einzige Strafe ist und die Bewährung nicht widerrufen wurde:
Nach 10 Jahren. (Die Länge der Strafe wird nicht addiert.)
ZitatKann/Darf die Behörde B im vorgenannten Fall eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister über P einholen? :
Nein.
Aber die Behörde B kann beim Innenministerium oder Justizministerium des Bundeslandes anfragen, ob das BZR Einträge enthält, die einer Verbeamtung entgegen stehen.
@wirdwerden: Der Betroffene kriegt seinen BZR-Auszug gar nicht ausgehändigt, weswegen er ihn auch nicht vorlegen kann.
-- Editiert von User am 10. Dezember 2024 11:55
Bei mir war es anders, ist aber schon einige Zeit her. Ich konnte den Auszug über die Stadt, in der ich lebte, anfordern.
wirdwerden
ZitatBei mir war es anders, ist aber schon einige Zeit her. Ich konnte den Auszug über die Stadt, in der ich lebte, anfordern. :
wirdwerden
Zumindest heutzutage ist es so:
Selbstauskunft aus dem BZRG ist möglich vor Ort beim Bundesamt für Justiz oder nach vorheriger Kontaktaufnahme wird das BZRG bei einem Amtsgericht Deiner Wahl zur Einsicht hinterlegt. Nach Einsicht wird dieses vernichtet, eine Mitnahme ist nicht möglich.
-- Editiert von User am 10. Dezember 2024 14:03
- Doppelpost -
-- Editiert von User am 10. Dezember 2024 14:02
ZitatNein. :
Aber die Behörde B kann beim Innenministerium oder Justizministerium des Bundeslandes anfragen, ob das BZR Einträge enthält, die einer Verbeamtung entgegen stehen.
Mhh okay über diesen Umweg also grundsätzlich möglich.
Nunja wie wahrscheinlich das am Ende ist, wenn die Kommune bereits ein Führungszeugnis zur Einreichung verlangt...
ZitatNunja wie wahrscheinlich das am Ende ist, wenn die Kommune bereits ein Führungszeugnis zur Einreichung verlangt... :
Kann man nicht beurteilen.
In meinem Bundesland (nicht NDS) ist es beispielsweise bei Landesbeamten so, dass bei der Einstellung auch nur das Führungszeugnis verlangt wird. Der BZR-Check erfolgt erst, wenn es um die Lebenszeit-Verbeamtung geht.
Es kann(!) also sein, dass Sie problemlos auf Widerruf verbeamtet werden und Ihnen der Eintrag erst später vor die Füße fällt, wenn es um die Lebenszeit-Verbeamtung geht. (Falls der Eintrag bis dahin nicht gelöscht ist.)
In meinem Bundesland wird nicht Lebenszeit-Verbeamtet, solange das BZR nicht leer ist.
ZitatDer BZR-Check erfolgt erst, wenn es um die Lebenszeit-Verbeamtung geht. :
Es kann(!) also sein, dass Sie problemlos auf Widerruf verbeamtet werden und Ihnen der Eintrag erst später vor die Füße fällt, wenn es um die Lebenszeit-Verbeamtung geht. (Falls der Eintrag bis dahin nicht gelöscht ist.)
In meinem Bundesland wird nicht Lebenszeit-Verbeamtet, solange das BZR nicht leer ist.
Danke für die Erfahrungen aus der Praxis.
Nun ist es ja so, dass die Verbeamtung auf Widerruf mind. 3 Jahre läuft (duales Studium) und anschließend eine Verbeamtung auf Probe für weitere ca. 2 - 3 Jahre erfolgt, auf welche letztlich erst die Verbeamtung auf Lebenszeit folgt.
Bis zur Lebenszeitverbeamtung wäre demnach der Eintrag im BZR getilgt, mind. gesperrt, da bis dahin 10+ Jahre seit Urteil vergangen sein werden.
Beamtenrecht ist Landesrecht. Also nicht bundeseinheitlich.
Ich möchte noch auf eine andere Problematik hinweisen: Bei der Einstellung muss man erfahrungsgemäß diverse Fragebögen ausfüllen. Irgendwo kommt bestimmt auch eine Frage zu laufenden und vergangenen Strafverfahren. Die muss man genau lesen und auf jeden Fall korrekt beantworten. Wenn man da eine Vorstrafe verschweigt, die man hätte angeben müssen, und das irgendwann auffliegt (wie auch immer), kann das auch noch Jahre später ein Grund für eine sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sein. Nicht wegen der Strafe, sondern weil man im Einstellungsfragebogen vorsätzlich gelogen hat.
Die Person P hat nun von ihrem Dienstherrn (Kommune in Niedersachsen), die Einstellungsunterlagen erhalten, welche ausgefüllt zusammen mit dem einfachen Führungszeugnis (u.a.) zurück gesendet werden müssen.
Den Unterlagen liegt eine abzugebende Erklärung im folgenden Wortlaut bei:
"ERKLÄRUNG
Ich, [persönliche Daten], versichere hiermit, dass
[ ] ich nicht gerichtlich bestraft bin und ein Verfahren derzeit nicht anhängig ist
[ ] ich wie folgt gestraft bin:
[Leerraum für Eintragungen]
(im Strafregister getilgte Strafen brauchen nicht angegeben zu werden. Die im Gnadenweg erlassenen Strafen dagegen müssen, solange sie nicht im Strafregister getilgt worden sind, angegeben werden.)
Mir ist bekannt, dass eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund zulässig ist, wenn die Einstellung durch falsche oder gefälschte Urkunden und über nicht getilgte gerichtliche Bestrafung (auch amnestierte) erschlichen wurde.
Ort, Datum, Unterschrift"
--> P geht davon aus, dass er hier das Kreuz bei "nicht gerichtlich bestraft" setzen darf und keine Strafen angeben muss, da sein Führungszeugnis eintragungsfrei ist.
Nebensächlich, erscheint eine Einsicht in das Bundeszentralregister mangels Abfrage der Einwilligung nicht möglich?
P geht davon aus, dass er hier das Kreuz bei "nicht gerichtlich bestraft" setzen darf und keine Strafen angeben muss, da sein Führungszeugnis eintragungsfrei ist.ZitatP geht davon aus, dass er hier das Kreuz bei "nicht gerichtlich bestraft" setzen darf :
Zitatim Strafregister getilgte Strafen brauchen nicht angegeben zu werden :
Manche Logik erschließt sich mir einfach nicht ...
ZitatPerson P hat jedoch noch einen Eintrag wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ca. 7 Monaten auf Bewährung im BZRG stehen :
Der Wunsch war Vater des Gedanken.
Hier wird es aber mmN keine Verbeamtung geben. Tja.
Das Register ist nicht "eintragungsfrei". Und das BZR kann vom Innen- oder Justizministerium des Bundeslandes ganz ohne Ihr Einverständnis abgefragt werden.
Gem. Meinung des P ist mit mit "Strafregister" das Führungszeugnis und eben nicht das Bundeszentralregister gemeint.
Dies deckt sich auch ganz überwiegend, wenn man für Synonyme zum Strafregister Google bemüht.
In jedem Fall vermag ich hier angesichts dieser ubdeutlichen Formulierung jedenfalls kein vorsätzliches Nichtangeben/Verschweigen beim P erkennen. Die meisten würden sich hier wohl auf ihr Führungszeugnis beziehen, insbesondere da auch genau dieses mit eingereicht werden soll. Die Existenz des BZRG - wie gesagt hier auch nicht bezeichnet - ist allgemein wohl eher unbekannt.
-- Editiert von User am 28. Dezember 2024 22:54
ZitatGem. Meinung des P ist mit mit "Strafregister" das Führungszeugnis und eben nicht das Bundeszentralregister gemeint. :
Diese Meinung wird wohl nicht mit der Meinung des Dienstherrn übereinstimmen.
Die Verurteilung ist anzugeben.
Es wäre auch ungeschickt, die Verurteilung nicht anzugeben.
Denn wenn man die Verurteilung verschweigt, und dann die Rückmeldung vom Ministerium kommen sollte, dass das BZR nicht leer ist, ist man zu 100% raus. (Falsche Angaben bei der Einstellung sind ein Killer-Kriterium. Auf Vorsatz kommt es nicht an.)
Wenn man die Verurteilung angibt, besteht zumindest die Chance, dass derjenige, der über die Einstellung entscheidet, darüber hinweg sieht, wenn der Bewerber ansonsten überzeugt.
-- Editiert von User am 28. Dezember 2024 23:09
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch einmal §53 BZRG in den Raum werfen, wonach P sich durchaus als unbestraft bezeichnen darf:
"§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden."
Wobei (2) vorliegend nicht einschlägig ist, da eben keine Belehrung über eine etwaige unbeschränkte Auskunft erfolgte.
-- Editiert von User am 28. Dezember 2024 23:15
Warum fragst Du denn wenn Du die Dir passende Antwort schon weisst :-)
ZitatWarum fragst Du denn wenn Du die Dir passende Antwort schon weisst :-) :
Da ich auf den § 53 BZRG eben erst nach weiterer Recherche stieß. Auch ist es keine "mir passende" Antwort, sondern dem Gesetzlaut nach doch eindeutig, dass P sich im vorliegenden Fall als unbestraft bezeichnen darf.
Klingt aber so... wie eine passende Antwort :-)
Ich wünsche es Die ja aber ich bin gespannt was die anderen noch so sagen.
ZitatGem. Meinung des P ist mit mit "Strafregister" das Führungszeugnis und eben nicht das Bundeszentralregister gemeint. :
Nun kann das Führungszeugnis aber denknotwendigerweise gar kein Register sein, das es nur einen schriftlichen Auszug aus eben dem Register, nämlich dem Bundeszentralregister. Also ein Amtliches Zeugnis dessen was dort eingetragen ist.
Man könnte auch einfach mal überlegen, weshalb der Wortbestandteil "Register" im Wort "Bundeszentralregister" enthalten ist und im Wort "Führungszeugnis" eben nicht.
Würde man den Ausführungen des P folgen, dann könnte man auch den Kontoauszug den man von der Bank erhält als "Konto" bezeichnen. Spätestens jetzt sollte man doch die Unsinnigkeit der Argumentation erkennen, denn das Führungszeugnis nichts anderes als ein Kontoauszug seine "Strafkontos" in Form des Bundeszentralregisters.
Aber es steht dem P frei, seine Meinung weiter zu vertreten, sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Gericht.
ZitatIch möchte in diesem Zusammenhang auch einmal §53 BZRG in den Raum werfen, wonach P sich durchaus als unbestraft bezeichnen darf: :
Ja, dieser § 53 BZRG ist natürlich auch den Behörden etc. bekannt.
Und genau deshalb lauten die Fragen auch nicht mehr "Sind sie vorbestraft" o.ä. sondern wurden - wie auch hier - entsprechend angepasst.
ZitatJa, dieser § 53 BZRG ist natürlich auch den Behörden etc. bekannt. :
Und genau deshalb lauten die auch nicht mehr "Sind sie vorbestraft" o.ä. sondern wurden - wie auch hier - entsprechend angepasst.
Es ist doch wie folgt schlüssig aufgebaut:
Die Frage im Einstellungsbogen lautet, ob P "gerichtlich bestraft" ist.
Gem. § 53 BZRG dürfen sich Verurteile als "unbestraft" bezeichnen und müssen keine Sachverhalte angeben, wenn die Veruteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (1) und die Behörde kein Recht auf Auskunft aus dem BZR hat oder aber über dieses nicht belehrt. (2)
Eine Belehrung über Recht zur Einsichtnahme in das BZR ist durch die Behörde nicht erfolgt. Darüber hinaus hat die Behörde, als Kommune, ohnehin selbst kein Auskunftsrecht.
-> P darf sich als unbestraft bezeichnen, da Führungszeugnis eintragungsfrei (§ 53 (1) BZRG) und Behörde nicht über eine mögliche einzuholende Auskunft aus dem BZR belehrt (§ 53 (2) BZRG).
Falls hier nochmal jemand wegen einer ähnlichen Frage lesen sollte:
P wird in diesem fiktiven Beispiel in Niedersachsen übrigens alsbald verbeamtet und hat seine Ernennungsurkunde bereits erhalten.
Es genügte, dass P sein eintragungsfreies Führungszeugnis einreichte.
-- Editiert von User am 15. April 2025 21:53
Dann scheint es in Niedersachsen so zu sein wie in meinem Bundesland
Kein BZR-Check bei Verbeamtung auf Widerruf.
Ob der BZR-Check bei der Verbeamtung auf Probe oder erst bei der Lebenszeitverbeamtung erfolgt, können Sie ja berichten.
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