Verbot der Doppelbestrafung

17. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.08.2019 15:33:08
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbot der Doppelbestrafung

Hallo zusammen,
mich beschäftigt im Moment eine Frage bzgl. des Verbots der Doppelbestrafung. Und zwar ab wann Taten als eine prozessuale Tat zusammengefasst und damit weitere Ermittlungen und Verurteilungen unzulässig sind, sofern diese Tat bereits ein gerichtliches Urteil bekommen hat.

Als Beispiel eine Person die über einen längeren Zeitraum illegal Daten aus dem Internet geladen hat und damit in mehreren Fällen Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gehen wir davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das zu einer Anklage bringt und die Person strafrechtlich verurteilt werden würde (sie würde ja offensichtlich nur einmal verurteilt werden und nicht für jeden einzelnen Download, richtig? Auch wann sich die Anzahl der Downloads sicherlich auf das Strafmaß auswirkt). Wie sieht es aber aus, wenn nach dem gefällten Urteil weitere Downloads nachgewiesen werden können und bspw. eine geschädigte Person das zu einer Anzeige bringt. Kann die bereits verurteilte Person noch mal verurteilt werden oder würden praktisch alle Downloads die vor dem Urteil passiert sind, zu einer prozessualen Tat der Urheberrechtsverletzung zusammengefasst werden?

Könnte z.B. auch jemanden betreffen, der für mehrfachen Betrug verurteilt wurden ist und im Nachhinein noch weitere Betrugsfälle festgestellt werden, kann die Personen dann nochmal verurteilt werden?

Ich hoffe ich habe meine Frage einigermaßen verständlich formuliert..

MFG

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ob für jeden Download bestraft wird oder aber für einen Zeitraum, das kann ich hier jetzt nicht abschätzen. Hier kommen wir zur Lehre vom Streitgegenstand. Insoweit darf der Streitgegenstand, der von der ersten Verurteilung erfasst ist, nicht noch in einem weiteren Verfahren Gegenstand einer Anklage sein mit dem Ziel, zu einer Verurteilung zu kommen. Sind die weiteren Straftaten nicht von der ersten Verurteilung erfaßt, so kann es zu einer weiteren Anklageerhebung mit Ziel Verurteilung kommen, und auch zu einer Verurteilung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.08.2019 15:33:08
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ob für jeden Download bestraft wird oder aber für einen Zeitraum, das kann ich hier jetzt nicht abschätzen.


Na gut, das wäre aber leider genau das was mich interessiert. Wovon hängt das denn ab? Und wie wird das in der Praxis von den Gerichten gehandhabt? Solche Fälle wird es doch wohl häufiger geben und ich würde mich wundern, wenn das jedes Mal völlig anders gehandhabt wird.

Downloads sind in dem Fall auch nur ein Beispiel. Es könnte auch um jede andere Straftat gehen. Z.B. begeht jemand über Jahre hinweg Diebstähle und wird dann entdeckt und verurteilt, für alle bis dahin nachweisbaren Diebstähle.
Jetzt können nach dem Urteil noch weitere Diebstähle nachgewiesen werde, die allerdings vor dem Urteil passiert sind. Greift hier dann das Verbot der Doppelbestrafung oder wird jeder Diebstahl als solches behandelt?

Und wovon hängt das ab, lässt sich das irgendwo nachlesen?

-- Editiert von marcest.1998 am 17.08.2019 14:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es wird jeder Diebstahl als solches behandelt weil er eine eigene prozessuale Tat ist.

Mit Doppelbestrafung hat das nichts zu tun. Das Verbot der Doppelbestrafung bedeutet dass man für dieselbe(!) Tat nicht noch einmal verurteilt werden kann. Wenn ich heute einen Videorecorder klaue und morgen ein Auto, sind das zwei völlig verschiedene Taten.

Wenn wenn ich 20 Diebstähle begehe, und es fliegen zunächst nur die Diebstähle 10 bis 20 auf und ich werde dafür zu einer Gesamtstrafe verurteilt, kann ich, wenn später die früher begangenen Diebstähle 1 bis 9 auffliegen, auch dafür noch mal erneut angeklagt und verurteilt werden. Aus dem zunächst gesprochenen Urteil und dem neu zu sprechenden Urteil wird dann eine sogenannte nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.

Anders ist es wenn ich während eines einzigen Einbruchs 10 Perserteppiche klaue, aber zunächst nur 9 angeklagt und verurteilt werden, weil der 10. warum auch immer zunächst nicht auffällt.

Wenn dann später irgendwie rauskommt, dass es 10 statt 9 Perserteppiche gewesen sind, kann ich wegen des 10. nicht noch einmal extra verurteilt werden, weil er aus derselben(!) Tat stammt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.08.2019 16:38

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Streetworker, ich glaube, der Denkfehler des Fragestellers ist, dass er meint, eine Verurteilung für eine Tat, die aus mehreren Teilakten besteht, habe automatisch zur Folge, dass alle Taten aus diesem zeitrahmen automatisch abgeurteilt sind. Und dem ist ja nun mal nicht so. Es sind nur die Taten abgeurteilt, die auch im Urteil genannt sind, einerlei, ob wir es mit einer Tatmehrheit oder einer Tateinheit zu tun haben. Wobei Dein Teppichbeispiel ja als eine Tat ohne Teilakte anzusehen ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.786 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen