Folgender Fall:
Person A wirft Person B aus 100m Entfernung eine Granate in der Hoffnung, dass Person B stirbt zu.
Person B dreht sich um, erkennt die Granate, die sich in der Luft befindet, udn tötet den Granatwerfer vor seinem eigentlich sicheren Tod.
Jedoch überlebt Person B die Granate, wenn auch schwer verletzt.
Liegt hier Totschlag vor?
Verbotene "Selbstjustiz"?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ich denke ja, denn welche Rechtfertigungsgründe könnte B für sich beanspruchen ?
Das denke ich auch.
Notwehr bzw. Nothilfe liegt nicht vor.
Hätte B die Sachlage eindeutig erkannt, noch bevor A die Granate geworfen hat, wäre Notwehr noch möglich gewesen. Allerdings zählt auch hier die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Eine Verletzung, die A von seinem Vorhaben hätte abgehalten können, wäre vor dem Gesetz (selbst falls sie durch widrige Umstände zu Spätfolgen z.B. zur Zündung der Granate und daraus resultierend zum Tode A's geführt hätte) leichter zu rechtfertigen.
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100m? Was hatte denn der für Arme?!
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"Es hat alles zwei Seiten. Doch erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfaßt man die Sache. "
ich sehe das anders. wer gegen einen anderen eine scharfe granate wirft, der begeht einen mordversuch. schon alleine zur gefahrenabwehr, kann der angegriffene maßnahmen zur abwehr treffen. der täter könnte noch eine weitere granate werfen, oder in einer anderen weise sein vorhaben durchführen. für mich ist § 32 stgb (Notwehr) maßgebend. in wie weit, die tötung des angreifers als geeingentes mittel zu bewerten ist, vermag ich nicht zu beurteilen. aber ich bin überzeugt, daß man sein akut bedrohtes leben mit allen mitteln verteidigen darf. sollte ein staatsanwalt so verrückt sein, dann würde ich der verteidigung rateb auf unzurechnungsfähig zu verteidigen. bei dem adrenalinspiegel ist man sicher nicht mehr fähig logisch zu reagieren.
mfg
chronoton
@ erklaerung_ueber
Die Frage lässt sich mit Ja beantworten. Es wird ja mit der Tötung des A kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff abgewehrt, sondern so eine Art vorauseilende Rache genommen. Ob der A noch hätte weitere Granaten werfen können usw. muss außer Betracht bleiben, weil man sich im Rahmen der Notwehr eben nur gegen tatsächlich und nicht gegen potentielle Angriffe wehren darf.
@wastl
bist du dir da wirklich sicher ?
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
meiner meinung nach läuft der angriff noch. das handeln spielt sich in einem sehr eng abgegrenzten zeitraum ab. es ist nahezu unmöglich abzuwägen, ob es sich nun um einen einmaligen granatwurf handelt, oder ob der täter sein rechtswidriges handeln (die ermordung) weiter fortsetzt. somit würde der notwehr paragraf noch greifen. mir fehlen da sicherlich die feinheiten, aber mir fällt es dennoch schwer zu glauben, daß hier das opfer nichtswidrig handelt.
mfg
chronoton
@ Chronoton
Nach dem Ausgangsfall tötet B gezielt den Granatenwerfer A, während die geworfene Granate noch unterwegs ist. Wie sollte er diesen Angriff durch die Tötung des A abwenden?
--- editiert vom Admin
Vielleicht Lucky Luke?
Gruß Holger
Man erkennt, dass die juristischen Sachverhalte immer sehr realitätsnah sind
Einer wirft eine Granate (weil so ein Ding ja jeder zu Hause hat) und der andere hat nichts besseres zu tun (weglaufen wäre ja mal ne gute Idee) als den Werfer (der sagenhafte 100m weit wirft) umzubringen.
Passiert mir auch ständig. Erst gestern aufm Weg zum einkaufen
Sorry, das war jetzt nicht fachlich von mir und hilft nicht weiter, aber ich finds ja mal erwähnenswert.
Liebe Grüße
PS: Wie wäre es mal mit einem Thread in dem jeder einmal seine skurillsten Sachverhalte einstellt. Wäre bestimmt lustig zu erfahren, was die Profs so aus ihrem Hirn pressen
-- Editiert von lawnet am 06.04.2006 12:29:14
habe wohl vergessen, zu erwähnen, dass Person B im Rollstuhl sitzt, immer eine Kanone bei sich hat, und die 100m lediglich ein Tippfehler sind. Ich meinte natürlich zehn Meter.
So eine Kanone aus dem 17./18. Jahrhundert? Klasse! Die kann er ja hinterherziehen. Ist nur mit dem Nachladen etwas mühsam. Sagt man.
@wastl
sehe ich das richtig, daß der angriff mit dem wurf der handgranate beendet wurde ? dann wäre ich auch deiner meinung, aber wie soll denn das opfer wissen, daß der angriff bereits beendet wurde. er muß ja davon ausgehen, daß der täter weiterhin versucht sein vorhaben in die tat umzusetzen. ist so eine abwehr rechtswidrig dennoch rechtswidrig ?
ich will hier ein ähnliches, realistischeres beispiel bringen. jemand schießt einmal auf ein opfer. das opfer erkennt den angriff und schießt zurück. da nach deinen ausführungen der angriff schon abgeschlossen ist, wäre es rechtswidrig sich nach §32 zu verteidigen. das opfer müßte also erkennen, daß der täter eine feuerbereite waffe gegen ihn richtet. kann er dies nicht eindeutig erkennen, so kommt §32 nicht zum tragen. sehe ich das so richtig ?
auch stelle ich mir die frage ob hier subjektive oder objektive einschätzungen zum tragen kommen. meiner meinung nach reicht es aus, wenn das opfer subjektiv glaubt noch weiterhin mit dem leben bedroht zu sein.
mfg
chronoton
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