Nehmen wir einmal an, ein großes Versandunternehmen/Händlerportal würde Schlagringe vertreiben, die der Anbieter verschleiernd als "Fleischzarthammer" bezeichnet. Im wohl berechtigten Vertrauen darauf, dass der Kunde das Produktfoto schon richtig deuten können wird.
Wenn ich so etwas als Privatverkäufer oder Einzelkaufmann mache, dann droht mir eine Geld- oder Gefängnisstrafe wegen WaffG. Aber eine juristische Person kann man ja nicht einsperren. Welche Sanktionen drohen denn einer GmbH (oder ggf. einer S.à.r.l.)? Oder würde man da die Lagerarbeiter belangen?
-- Editiert von User am 3. April 2024 11:45
Verbotene Waffen im Versandhandel
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitatdass der Kunde das Produktfoto schon richtig deuten können wird :
Der Kunde vermutlich schon, ob Du es aber auch kannst.
P.S.: Der 1. April ist schon vorbei.
ZitatAber eine juristische Person kann man ja nicht einsperren. :
Nö, aber da arbeiten durchaus natürliche Personen welche der straf- wie zivilrechtlichen Verfolgung zugänglich sein dürften.
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Auch das BKA hat bereits festgestellt hat, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt:
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/130718FbZ270_SchlagringFleischklopfer.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Ich weiß. Aber um das angebotene Produkt als verbotene Waffe zu erkennen, braucht es lediglich gesunden Menschenverstand.ZitatAuch das BKA hat bereits festgestellt hat, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt: :
Da stellt sich dann aber trotzdem die Frage: Kann das Fehlen gesunden Menschenverstands strafbar sein? Einen hier im Thread würde ich da als gefährdet vermuten

Muss ich als Konsument Angst haben, mich strafbar zu machen, wenn ich bei einem deutschen Versender etwas kaufe, was der nicht geprüft hat oder ihm sonstwie egal war?
Es handelt sich somit um eine Stratat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, begangen durch den Händler.
ZitatAber eine juristische Person kann man ja nicht einsperren. Welche Sanktionen drohen denn einer GmbH (oder ggf. einer S.à.r.l.)? :
Das Strafverfahren richtet sich dann gegen die verantwortlichen Personen. Das gilt nach meiner Auffassung sowohl für den eigentlichen Händler als auch für die Plattform auf der das Produkt vertrieben wird.
Außerdem dürften auch diejenigen, die das Produkt bereits gekauft haben, mit Besuch durch die Polizei rechnen. Jetzt muss nur noch jemand die Anzeige erstellen. Der eigentliche Händler hat jedoch seinen Sitz in Nordirland.
Das fände ich wegen Anlage 1 Abschnitt 2 Nr 3 bedenklich dann, wenn die Plattform den Versand ausführt. Nach meinem Verständnis ist es dann nämlich die Plattform, die dem Käufer "die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt," und damit den von dir genannten § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verwirklicht, indem sie die verbotene Waffe jemandem "überlässt".ZitatDas Strafverfahren richtet sich dann gegen die verantwortlichen Personen. Das gilt nach meiner Auffassung sowohl für den eigentlichen Händler als auch für die Plattform auf der das Produkt vertrieben wird. :
Ist das so? Wenn jemand selbst als Importeur tätig wird, würde ich dem ohne Bauchschmerzen folgen können. Aber darf ich als Konsument mich nicht darauf verlassen, dass die von ehrenwerten Händlern angebotenen Produkte gekauft werden können, ohne dass man sich strafbar macht?ZitatAußerdem dürften auch diejenigen, die das Produkt bereits gekauft haben, mit Besuch durch die Polizei rechnen. :
-- Editiert von User am 4. April 2024 14:23
ZitatDa stellt sich dann aber trotzdem die Frage: Kann das Fehlen gesunden Menschenverstands strafbar sein? :
Oftmals nicht, sofern es denn dem Delinquenten (oder seinem Rechtsverdreher) gelingt, das Fehlen gesunden Menschenverstands zur "Überzeugung des Gerichtes" darzulegen.
Zu Risiken und Nebenwirkungen sei erwähnt, dass dann allerdings ein nicht sehr erbaulicher Kontakt mit dem zuständigen Betreuungsgericht droht.
Wow, hätte ich echt nicht erwartet.ZitatAuch das BKA hat bereits festgestellt hat, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt: :
ZitatAber um das angebotene Produkt als verbotene Waffe zu erkennen, braucht es lediglich gesunden Menschenverstand. :
Du meinst so wie bei einem Cuttermesser oder einem Küchenmesser mit 30cm langer Klinge?
Ich muss gestehen, dass ich bei dem Fleischklopfer nicht mit solch einer Einstufung gerechnet hätte. Hätte mich dieses Produkt interessiert, dann hätte ich einfach bestellt. So wie ich auch Cuttermesser oder Küchenmesser kaufen würde.
Manche Dinge verstehe ich einfach nicht
ZitatNach meinem Verständnis ist es dann nämlich die Plattform, die dem Käufer "die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt," und damit den von dir genannten § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verwirklicht, indem sie die verbotene Waffe jemandem "überlässt". :
Richtig und der Händler aus Nordirland handelt damit. Daher machen sich beide strafbar, genauso wie die Käufer.
§ 52 WaffG
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
Ich habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Das Waffenrecht und dessen Anwendung hat mMn häufig mit gesundem Menschenverstand nichts zu tun. Und auch dass Schlagringe verboten sind, sagt einem nicht schon der gesunde Menschenverstand.ZitatDu meinst so wie bei einem Cuttermesser oder einem Küchenmesser mit 30cm langer Klinge? :
Aber jemand der von dem Verbot weiß, und der zudem weiß, wie so ein Gegenstand aussieht, dem ist auch klar, dass der hier diskutierte "Fleischklopfer" ein Schlagring ist und waffenrechtlich verboten ist oder sein muss.
Mir hat sich dies aufgedrängt, weil (1) die äußerliche Ähnlichkeit mit verbotenen Schlagringen unmittelbar ins Auge springt, und (2) weil ich den angeblichen Fleischklopfer für komplett ungeeignet für den vorgeschobenen Verwendungszweck halte. Ich mag mich da täuschen, aber ich glaube: Kein Mensch würde sich mit dem gezeigten Schlagring als Fleischklopfer abrackern, wenn er einen konventionellen Fleischklopfer im Haus hat. Die zutreffend als "Fleischklopfer" bezeichneten Gegenstände haben ja nicht umsonst die Form eines Hammers, weil die Hebelwirkung einfach viel Kraft spart.
-- Editiert von User am 4. April 2024 16:45
ZitatMir hat sich dies aufgedrängt, weil (1) die äußerliche Ähnlichkeit mit verbotenen Schlagringen unmittelbar ins Auge springt :
Eine Kuh bleibt eine Kuh, auch wenn man ihr ein Schild umhängt auf dem "Bushaltestelle" steht.
Zitatweil ich den angeblichen Fleischklopfer für komplett ungeeignet für den vorgeschobenen Verwendungszweck halte :
Die haben sich doch gar nicht auf die Art des zu klopfenden Fleischs festgelegt?
ZitatRichtig und der Händler aus Nordirland handelt damit. Daher machen sich beide strafbar, genauso wie die Käufer. :
Das ist interessant. Wie verfolgt man einen Straftäter, der von Nordirland (= nicht-EU) aus agiert, und dessen Handeln in seinem Heimatland (= Tatort) nicht einmal eine Straftat darstellt?
-- Editiert von User am 4. April 2024 17:27
ZitatWie verfolgt man einen Straftäter, der von Nordirland (= nicht-EU) aus agiert, und dessen Handeln in seinem Heimatland (= Tatort) nicht einmal eine Straftat darstellt? :
Solange der Händler sich in UK aufhält, dürfte das schwierig werden.
Tatort ist übrigens Deutschland, denn anderfalls würde gar keine Strafbarkeit vorliegen.
Zitat:Eine Kuh bleibt eine Kuh, auch wenn man ihr ein Schild umhängt auf dem "Bushaltestelle" steht.
Naja. Der BGH hat zumindest einen Drogenkäufer freigesprochen, der illegale Drogen im Internet gekauft hat, denen vom Verkäufer das Schild "legale Droge" umgehängt wurde.
Selbst die Tatsache, dass die Verkäufer-Webseite kein Impressum aufwies und eine Domain aus dem Königreich Tonga hatte, musste den Käufer nicht auf die Idee bringen, dass das umgehängte Schild eventuell unzutreffend sein könnte. Vielmehr durfte sich der Käufer auf das umgehängte Schild verlassen, was zur Straflosigkeit führte.
Von daher sehe ich kein Strafverfolgungsrisiko für einen Käufer des Fleischklopfers.
Das ist ja interessant. Hättest du da vielleicht noch das Aktenzeichen? Über Google finde ich da ohne weiteres nichts.ZitatDer BGH hat zumindest einen Drogenkäufer freigesprochen, der illegale Drogen im Internet gekauft hat, denen vom Verkäufer das Schild "legale Droge" umgehängt wurde. :
1 StR 64/17
Danke schön. Ich verstehe allerdings nicht den Bezug. So weit ich das verstanden habe, geht es dort nicht um Erwerb, sondern um Weiterverkauf eines unerkannten Aliuds:Zitat1 StR 64/17 :
Der Angeklagte hatte eine legale Substanz A bestellt, und -- ohne es zu bemerken -- eine illegale Droge B geliefert bekommen, die er sodann versehentlich an einen verdeckten Ermittler weiterverkauft hat. Dass er dafür dann nicht wegen illegalen Drogenhandels belangt wird, ist nachvollziehbar.
Daraus lässt sich mMn nichts ableiten für einen Fall, in dem der Käufer genau das bekommt, was er bestellt hat.
-- Editiert von User am 5. April 2024 17:54
Irgendjemand scheint die Sache übrigens an die Handelsplattform gemeldet zu haben, denn das Angebot ist dort inzwischen nicht mehr verfügbar.
Dort.Zitatdas Angebot ist dort inzwischen nicht mehr verfügbar. :
-- Editiert von User am 5. April 2024 18:22
ZitatDanke schön. Ich verstehe allerdings nicht den Bezug. :
Der Bezug war die Aussage von HvS: "Eine Kuh bleibt eine Kuh, auch wenn man ihr ein Schild umhängt auf dem "Bushaltestelle" steht."
Es kommt eben doch auf das umgehängte Schild an.
Ein weiteres ist übrigens das legendäre Pfefferspray zu Selbstverteidigung, das in Deutschland weder frei verkäuflich ist
noch legal mitgeführt werden darf. Hängt man dem gleichen Pfefferspray das Schild "Tierabwehrspray" um, wird es plötzlich legal ...
Oder der neueste Trick: Der Einweg-Trinkhalm aus Plastik, der nicht mehr vermarktet werden darf, wird plötzlich wieder legal, wenn man ein Schild umhängt (bzw. auf die Packung aufklebt) "Dieser Trinkhalm kann gespült und wiederverwendet werden".
Oder um auf den BGH zurückzukommen: Der Käufer darf sich auf die Deklaration des Verkäufers (das umgehängte Schild) verlassen.
ZitatDer Angeklagte hatte eine legale Substanz A bestellt, und -- ohne es zu bemerken -- eine illegale Droge B geliefert bekommen, die er sodann versehentlich an einen verdeckten Ermittler weiterverkauft hat. Dass er dafür dann nicht wegen illegalen Drogenhandels belangt wird, ist nachvollziehbar. :
Dass nicht wegen vorsätzlichem Drogenhandel belangt wurde, mag nachvollziehbar sein.
Bemerkenswert ist aber, dass selbst der fahrlässige Drogenhandel verneint wurde, obwohl die fragwürdige Seriösität des Verkäufers förmlich ins Auge sprang und sich der Gedanke, dass eventuell doch etwas illegales geliefert wird, nicht wirklich fern lag.
Beim Fleischklopfer liegt der Gedanke, dass es sich um ein illegales Produkt handelt, ja auch nicht fern ...
Naja, hier wurde gegen einen einreisenden US-Amerikaner ein Strafverfahren wegen der Einfuhr des genau hier diskutierten Gegenstandes eingeleitet. Es ist allerdings unklar, wie das ausgegangen ist.
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