Guten Tag!
ich bin Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, habe aber einen Wohnsitz in Deutschland.
Ich bin auf mehreren Kanälen aktiv, unter anderem auf Twitter.
Ich folge dort vielen amerikanischen Kanälen.
Meine Follower sind sowohl aus Deutschland als auch aus den USA.
Nun habe ich eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft erhalten.
Man wirft mir vor, rechtsradikale Propaganda zu verbreiten.
Das ist passiert:
Ich habe mehrere zehntausend Follower. Viele davon kommen aus meinem Heimatland in den USA, aber auch viele aus Deutschland.
Ich hasse Donald Trump und seine rechtsradikale Anhängerschaft.
Ich streite mich regelmäßig mit seinen Anhängern.
Im Juni verbreitete ein Trumpist auf Twitter antijüdische Propaganda. Er postete auch ein Hakenkreuz.
Ich habe diesen Nutzer beleidigt und mich mit ihm gestritten.
Der Tweet des Trumpisten wurde ein paar Tage später gelöscht.
Nun wird mir Folgendes vorgeworfen:
Ich werde beschuldigt, die antisemitische Hetze und das Hakenkreuz verbreitet zu haben.
Die Staatsanwaltschaft sagt, dass die Inhalte, die nach deutschem Recht illegal sind, nur deshalb verbreitet wurden, weil ich mit dem Trumpisten interagiert habe.
Ohne meine Interaktion hätten diese rechtsextremen Äußerungen die deutsche Öffentlichkeit nicht erreicht.
Ich soll über 8000 Euro Strafe zahlen.
Ist diese Argumentation der deutschen Staatsanwaltschaft richtig?
Ich habe den Trumpisten nicht gebilligt, aber meine Abneigung gegen seine Äußerungen deutlich zum Ausdruck gebracht.
Reicht die Interaktion allein aus, um sich strafbar zu machen?
Verbreitung von Rechtsextremismus bei Twitter Geldstrafe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Strafbarkeit ist eindeutig gegeben, wenn in Deinem TwitterStream die Hetze und das Hakenkreuz gepostet wurden, auch durch einen Retweet.
Wenn Sie die zeit dafür haben...Zitat:Ich streite mich regelmäßig mit seinen Anhängern.
Dann haben Sie vermutlich gar keine Anklageschrift erhalten, sondern einen Strafbefehl. Gegen diesen Können Sie Einspruch erheben. Dann entscheidet ein Richter nach mündlicher Verhandlung. Die Kosten dafür sind ein Witz im Vergleich zu den 8000 Euro. Es droht aber auch die Gefahr, dass das Urteil am Ende empfindlicher ausfällt als es aktuell der Fall ist.Zitat:Ich soll über 8000 Euro Strafe zahlen.
Sie sollten sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Selbst die Kosten für diesen sind im Vergleich zu den 8000 Euro noch gering. Und vielleicht werden die Kosten am Ende sogar von der Staatskasse getragen.
Sie setzen sich denn die 8000 Euro zusammen? Wie hoch ist Ihr Einkommen? Sind Sie vorher schon einmal auffällig gewesen?
Und wie genau sah diese "Interaktion" aus? Ist ein sogenannter Retweet erfolgt? Gegebenenfalls auch ganz ohne Kommentierung Ihrerseits?Zitat:Die Staatsanwaltschaft sagt, dass die Inhalte, die nach deutschem Recht illegal sind, nur deshalb verbreitet wurden, weil ich mit dem Trumpisten interagiert habe.
Nimmt die Staatsanwaltschaft auf ganz bestimmte Beiträge von Ihnen Bezug? Aus der Anklageschrift müsste das Genauer hervorgehen.
Vielleicht. Vermutlich aber nicht. Genau kann man das nur sagen, wenn man die gesamte "Interaktion" selbst gesehen hat.Zitat:Ist diese Argumentation der deutschen Staatsanwaltschaft richtig?
Das zumindest ist eindeutig falsch. Das steht schonmal fest.Zitat:Strafbarkeit ist eindeutig gegeben, wenn in Deinem TwitterStream die Hetze und das Hakenkreuz gepostet wurden, auch durch einen Retweet.
-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 17:48
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ZitatStrafbarkeit ist eindeutig gegeben, wenn in Deinem TwitterStream die Hetze und das Hakenkreuz gepostet wurden, auch durch einen Retweet. :
Nein, das ist nicht korrekt.
Es war kein Retweet.
Der Tweet des Trumpisten wurde meinen Followern nur angezeigt, weil ich mit dem Trumpisten interagiert habe.
Sie erhalten die Meldung "*** hat auf diesen Tweet geantwortet".
ZitatSie setzen sich denn die 8000 Euro zusammen? Wie hoch ist Ihr Einkommen? Sind Sie vorher schon einmal auffällig gewesen? :
Es sind 70 Tagessätze zu je 110 Euro.
Und noch Gebühren und "Auslagen".
Was ist auffällig?
Nach welchem Paragrafen wurden Sie denn verurteilt?
Ich bin auch von einem Retweet ausgegangen, aber Sie haben im Grunde also nur auf einen Tweet geantwortet? Das man sich allein dadurch schon strafbar machen kann (finde ich persönlich) in diesem Fall absurd.
Bei einem Retweet könnte man sicher wegen der größeren Verbreitung (wegen des bekannteren Accounts) darüber streiten, aber wenn Sie nur darauf antworten, finde ich es nicht nachvollziehbar, dass Sie für den "Ausgangstweet" haften sollen.
Ich persönlich würde auch dazu raten, das von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen, also jemand, der auch etwas mit Internetstrafrecht Erfahrung hat. Nicht alle Anwälte sind Social-Media-Experten, und leider auch nicht alle Staatsanwälte und Richter...
-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 18:40
Das ist eindeutig richtig! Ein Retweet entsprichr dem aktiven Posten.Zitat:Das zumindest ist eindeutig falsch. Das steht schonmal fest.
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch!ZitatIch habe mehrere zehntausend Follower. :
Leider bin ich kein Don Quijote und mir behagt der Freiheitskampf gegen Windmühlen auf Twitter nicht, womit ich mich auch leider en détail nicht so gut auskenne. Nun wurde die Frage bislang nicht beantwortet, aber aufgrund des Hakenkreuzes u.a. gehe ich von 86a StGB aus. Da muss man 70 TS für den Ersttäter schon als Einladung verstehen, gegen den Strafbefehl (binnen zwei Wochen ab Zustellung) Einspruch einzulegen.
Aber hier fehlt noch weiterer Input: Die 110,- EUR wirken nicht zusammengewürfelt, also was ist in der Zwischenzeit passiert? Ist man zur Vernehmung erschienen? Welche Angaben hat man gemacht?
Wenn ich das nach den bisherigen Schilderungen richtig einordne, so hat man auf einen Beitrag, der nach deutschem Recht zumindest den 86a StGB erfüllt, geantwortet und seine deutliche Missachtung kundgetan. Sofern der ursprüngliche, antisemitische Beitrag doch bereits öffentlich geposted wurde, erachte ich eine "Verbreitung" durch die reine, missachtende Beantwortung eben dieses Beitrages im Sinne des subjektiven Tatbestandes nicht als naheliegend. Also - falls denn weiterer Vortrag ausbleibt - würde ich nach den bisherigen Schilderungen Einspruch einlegen. So ist es definitiv nicht im Sinne des Gesetzgebers, antisemitische Hetze unbeantwortet und für jedermann einsehbar stehenzulassen.
-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 00:59
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